Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
BBiG 2005 § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.