BBiG 2005 § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Berufsbildungsgesetz

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.

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