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BBiG 2005 § 68 Personenkreis und Anforderungen

Berufsbildungsgesetz

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2580/24
2. April 2025
4 A 2580/24 2. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 568/21
30. Juni 2021
9 K 568/21 30. Juni 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1075/17
8. September 2017
18 B 1075/17 8. September 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Sa 664/14
17. Oktober 2014
1 Sa 664/14 17. Oktober 2014