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BBVAnpG95Art3Abs3Bek (XXXX)

Bekanntmachung zu Artikel 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) werden die mit Wirkung vom 1. Mai 1995 an geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bekanntgemacht:

1.§ 4 Abs. 1: A 1 bis A 416,95 Deutsche Mark,A 5 bis A 820,03 Deutsche Mark,A 9 bis A 1227,49 Deutsche Mark,A 13 bis A 1637,89 Deutsche Mark;2.§ 4 Abs. 3: Nummer 125,59 Deutsche Mark,Nummer 231,70 Deutsche Mark,Nummer 337,64 Deutsche Mark,Nummern 4 und 543,96 Deutsche Mark.

Bundesministerium des Innern

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