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BBVAnpG98Art4uaBek Anlage 11 (Anlage V des BBesG)
Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1998 und nach § 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2422
Familienzuschlag(Monatsbeträge in DM)Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)Besoldungsgruppen A 1 bis A 8151,62287,85übrige Besoldungsgruppen159,24295,47
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 136,23 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 180,70 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,65 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,60 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,95 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:140,97 DM- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:149,65 DM