BDG § 33 Disziplinarverfügung

Bundesdisziplinargesetz

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 1/12
26. Juni 2014
2 A 1/12 26. Juni 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (11. Senat) - 11 L 1/12
30. Mai 2013
11 L 1/12 30. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 562/12.TR
13. September 2012
3 K 562/12.TR 13. September 2012