(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
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ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, - 2.
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ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, - 3.
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nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder - 4.
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das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
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der Beamte stirbt, - 2.
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das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder - 3.
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bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.