Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
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BDG § 54 Belehrung der Beamten
Bundesdisziplinargesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 12/12
28. Februar 2013
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Not 12/12 | 28. Februar 2013 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 7 R 1/05
22. Februar 2006
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7 R 1/05 | 22. Februar 2006 |