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BDG § 54 Belehrung der Beamten

Bundesdisziplinargesetz

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 12/12
28. Februar 2013
Not 12/12 28. Februar 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 7 R 1/05
22. Februar 2006
7 R 1/05 22. Februar 2006