Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 7 R 1/05

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Beklagte wurde am ....1964 in A-Stadt geboren. Von 1970 bis 1974 besuchte er die dortige Grundschule, sodann bis 1976 die Hauptschule und bis 1980 die Realschule A-Stadt. Von 1980 bis 1982 absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr an der Kaufmännischen Berufsschule Neunkirchen, dem der Besuch der Handelsschule Neunkirchen folgte, an der er 1984 die Mittlere Reife erwarb.

Zum 1.11.1984 wurde er beim Hauptzollamt S. als Beamtenanwärter in die Bundesfinanzverwaltung zur Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst eingestellt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Vorbereitungsdienstes mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ im Oktober 1986 erfolgte zum 1.11.1986 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 1.12.1989 wurde er zum Zollassistenten, am 9.4.1992 zum Zollsekretär und am 21.2.1996 zum Zollobersekretär ernannt. Seit 7.3.1991 ist er Beamter auf Lebenszeit.

Dienstlich verwendet wurde der Beklagte vom 1.11.1986 bis zum 31.12.1992 - unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes vom 1.1.1988 bis zum 31.3.1989 - zunächst beim Hauptzollamt S. und vom 1.1.1993 bis zum 25.3.1995 beim Hauptzollamt Saarbrücken - jeweils - als Grenzaufsichtsbeamter im Grenzaufsichtsdienst, wobei er vom 9.5. bis 20.12.1993 an das Zollfahndungsamt Potsdam zur Bekämpfung des Schwarzhandels mit unversteuerten Tabakwaren abgeordnet war. Mit Wirkung vom 26.3.1995 wurde er im Rahmen einer Abordnung und späteren Versetzung beim damaligen Zollfahndungsamt Saarbrücken, Leit- und Einsatzzentrale, das im Zuge der Umstrukturierung des Zollfahndungsdienstes dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main zugeordnet wurde, eingesetzt.

Die am 12.4.1991 geschlossene Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden; die am 21.3.1990 geborene gemeinsame Tochter lebt bei ihrer Mutter.

Der Beklagte wird nach der Besoldungsstufe A 7, Dienstaltersstufe 8 besoldet. Nach Stand vom April 2004 entsprach dies monatlichen Bruttobezügen von 2.178,01 Euro beziehungsweise 1.799,49 Euro netto.

Seine letzte dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen“ erfolgte zum Beurteilungsstichtag 1.4.2003 und wurde unter Vorbehalt ausgesprochen.

Der Beklagte ist bis zum Jahr 2001 weder disziplinar- noch strafrechtlich auffällig geworden.

Mit Verfügung vom 16.10.2001 ordnete der Vorsteher des damaligen Zollfahndungsamtes Saarbrücken gemäß § 26 BDO Vorermittlungen gegen den Beklagten an. Gegenstand war der Vorwurf, eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft auszuüben beziehungsweise am 4.6.2001 anlässlich seines Tätigwerdens als Sicherheitskraft der Diskothek „A.“ in Neunkirchen eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Im Hinblick auf Letzteres wurde das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über das bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingeleitete Ermittlungsverfahren 6 Js 1117/01 gemäß § 17 Abs. 2 BDO ausgesetzt. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 28.9.2001 wurde dieses Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ein weiteres wegen des Verdachts, am 16.9.2001 in eine Schlägerei vor der Diskothek „A.“ verwickelt gewesen zu sein, bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken anhängiges Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde am 10.4.2002 nach § 153 StPO eingestellt. Auf diesen Sachverhalt war das Disziplinarverfahren nicht ausgedehnt worden, da der Beklagte zur Tatzeit nicht erkennbar als Sicherheitskraft der Diskothek eingesetzt war.

Nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes wurde das Disziplinarverfahren ab 1.1.2002 gemäß § 85 Abs. 1 BDG als behördliches Disziplinarverfahren nach neuem Recht fortgeführt. Mit gleichem Datum wurde aufgrund der Umorganisation des gesamten Zollfahndungsdienstes das Zollfahndungsamt Saarbrücken aufgelöst und erhielt seinen Dienstsitz im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main.

Mit Verfügung vom 13.2.2002 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 5 Js 16/02 wegen des Verdachts des Geheimnisverrates gemäß § 353 b StGB ausgedehnt; gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Hintergrund dieses Vorwurfs waren Ermittlungen des Sachgebiets „Organisierte Kriminalität“ beim Landeskriminalamt Saarbrücken, die ergeben hatten, dass der Beklagte auf Bitten eines Mitglieds der „Hells Angels“ während seines Dienstes das polizeiliche Informationssystem (INPOL) abgefragt hatte, ob eine Ausschreibung zur Festnahme vorliege und dem Betroffenen das negative Ergebnis der Anfrage unmittelbar nach der Abfrage per SMS mitgeteilt hatte.

In Anbetracht der gegen ihn laufenden straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde der Beklagte durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 4.2.2002 zum 4.2.2002 zunächst befristet bis zum 3.5.2002 zur vorübergehenden Verwendung an das Hauptzollamt Saarbrücken, Zollamt Homburg, abgeordnet. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 29.4.2002 wurde diese Abordnung zunächst bis zum 3.11.2002 und mit Verfügung des Zollkriminalamtes vom 12.11.2002 „bis auf weiteres“ verlängert.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6.1.2003, rechtskräftig seit dem 7.2.2003, wurde gegen den Beklagten wegen Verrats eines Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt.

Durch Verfügung vom 16.4.2003 ordnete die Leitung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an.

Mit Verfügungen des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 18.9.2003 beziehungsweise 9.10.2003 wurde der Beklagte zunächst befristet vom 22.9.2003 bis zum 10.10.2003 und anschließend bis zum 19.12.2003 an das Hauptzollamt Saarbrücken, Zollamt Kaiserslautern, vorübergehend zur Geschäftsaushilfe umgesetzt, wobei die Abordnung an das Hauptzollamt Saarbrücken, Zollamt Homburg, für diesen Zeitraum ausgesetzt wurde. Letztmalig verlängert bis zum 2.7.2004 wurde die vorübergehende Umsetzung des Beklagten an das Hauptzollamt Saarbrücken, Zollamt Kaiserslautern, mit Verfügung des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 28.4.2004.

Die Leitung des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main hielt ihre Disziplinarbefugnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen für nicht ausreichend und legte den Disziplinarvorgang mit Bericht vom 29.4.2004 gemäß § 31 BDG dem Präsidenten des Zollkriminalamtes zur weiteren Entscheidung vor.

Mit Verfügung des Zollkriminalamtes vom 22.6.2004, zugestellt am 23.6.2004, wurde der Beklagte nach vorangegangener Anhörung gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Ein hiergegen gerichteter Antrag nach § 63 Abs. 1 BDG wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2004 - 13 F 1/04.D - als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 27.1.2005 Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben, die sie auf Aufforderung der Disziplinarkammer mit Schriftsatz vom 2.3.2005, eingegangen am 8.3.2005, präzisierte.

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

2. Gegenstand der Anschuldigung sind der Vorwurf, seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt und eine ungenehmigte Nebentätigkeit bei einem von einem Hells Angels-Mitglied geleiteten Sicherheitsdienst ausgeübt zu haben.

a) Am 12.12.2001 gegen 13.26 Uhr fragte der Beklagte auf Bitten des Mitglieds der „Hells Angels“, Herrn Z., am Terminal des damaligen Zollfahndungsamtes Saarbrücken das polizeiliche Informationssystem INPOL ab, ob der Z. zur Festnahme ausgeschrieben sei. Das negative Ergebnis der Anfrage teilte er diesem unmittelbar nach der Abfrage um 13.28 Uhr per SMS mit.

Der Beklagte hat sich dahin eingelassen, die Abfrage habe sich ausschließlich auf einen Vorfall vom 9.12.2001 und nicht auf kriminelle Aktivitäten der Hells-Angels bezogen. Den Z. kenne er seit etwa zwei Jahren aus der Zeit als er bei der Firma P. in Neunkirchen eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe; Z. sei ebenfalls im Sicherheitsgewerbe tätig gewesen. Er habe ihn dann beim Training in einem Trainingscenter in A-Stadt näher kennengelernt und verschiedentlich auch in der K. getroffen, wenn er dort mit seiner Freundin ausgegangen sei. Auf Bitte des Z. habe er diesem bei der Einteilung des Personals von dessen Sicherheitsunternehmen geholfen und sei gelegentlich in Notfällen selbst als Türsteher eingesprungen. Am 9.12.2001 habe Z. gegen 17.00 Uhr auf dem Weihnachtsmarkt in Holz dem K., einem früheren Mitglied der Hells Angels, anlässlich eines Streits mit einer Pistole in den Oberschenkel geschossen. Der Anwalt des Z. habe sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt und in Erfahrung gebracht, dass in dieser Sache kein Haftbefehl ergangen sei. Dennoch habe Z. Kontakt zu ihm, dem Beklagten, aufgenommen, ihm die ganze Geschichte erzählt und ihn gebeten, abzufragen, ob er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Diese Bitte habe sich nur auf den beschriebenen Sachverhalt bezogen. Z. habe Angst gehabt und habe von ihm nur nochmals bestätigt haben wollen, dass wegen dieser Sache kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Er habe zwar gewusst, dass der Z. den Hells Angels angehört, dass dieser krimineller Machenschaften verdächtigt worden sei, sei ihm allerdings nicht bekannt gewesen. Als er, der Beklagte, das nächste Mal im Dienst gewesen sei, habe er das System INPOL vom Terminal des Dienstraums der Lage- und Einsatzzentrale mit Nachnamen und Geburtsdatum abgefragt. Die Antwort sei negativ gewesen und dies habe er per SMS mitgeteilt.

b) Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe von März bis August 2001 außerdienstlich als Sicherheitskraft für verschiedene Firmen des Z., die Diskotheken „A.“ und „K.“ und den Sicherheitsdienst S. gearbeitet, ohne über die hierfür gemäß § 65 BBG erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt zu haben. Aus den von ihm gefertigten Stundenabrechnungen, die im Rahmen der gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen aufgefunden worden seien, ergebe sich, dass er im März 2001 78,75 Stunden an 11 Tagen, im April 88,75 Stunden an 12 Tagen, im Mai 100 Stunden an 14 Tagen, im Juni 142 Stunden an 19 Tagen und im Juli 105,75 Stunden an 16 Tagen einer Nebentätigkeit im Sicherheitsdienst I.B.S. nachgegangen sei. Im August habe er insoweit entweder 126,75 Stunden an 18 Tagen, 125,25 Stunden an 18 Tagen oder 116 Stunden an 17 Tagen gearbeitet.

Der Beklagte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, zwar eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, aber nur in geringem Umfang, indem er in wenigen Ausnahmefällen als Türsteher und darüber hinaus in der Planung und Einteilung der Mitarbeiter der Sicherheitsdienste tätig geworden sei. Hierauf bezögen sich auch die von ihm gefertigten Stundenaufstellungen. Die unter seinem Namen registrierten Stunden beträfen ausschließlich das Stundenkontingent der von ihm eingeteilten Mitarbeiter, die von ihm für die Einsatzeinteilung aufgewendeten Stunden seien minimal gewesen und in den Stundenabrechnungen nicht enthalten. Als Entgelt habe er hierfür 200 bis 300 DM sowie zwei Kübel mit jeweils fünf Kilo Eiweißpulver, die er nicht vollständig habe bezahlen müssen, erhalten.

3. Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.10.2005 ergangenes Urteil auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt, da der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Ausgehend von der Sachdarstellung des Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, habe dieser sich eines sehr schweren - teils innerdienstlichen, teils außerdienstlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht. Er habe seine aus § 54 BBG resultierenden Pflichten sowie seine Pflicht, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) vorsätzlich verletzt und unter Missachtung des § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG eine Nebentätigkeit ausgeübt, ohne über die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu verfügen.

a) Das beamtenrechtliche Schweigegebot des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG gehöre zu den wesentlichen Pflichten jedes Beamten und sei grundsätzlich ein Absolutes. Zu den geheimzuhaltenden dienstlichen Angelegenheiten zählten alle Vorgänge, Umstände und Tatsachen, die in den dienstlichen Bereich gelangt und von dem Beamten wahrgenommen worden seien. Dabei sei ohne Bedeutung, ob die Angelegenheit dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder nur gelegentlich seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sei. Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte Ausnahmefall, wonach das Schweigegebot nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, gelte, liege nicht vor. Insbesondere sei letztgenannter Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Der Geheimhaltung bedürfe nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2001 jede Angelegenheit, die unter irgend einem Gesichtspunkt aus irgend einem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen könne, das heißt nicht ganz unbedeutend sei. Die Beantwortung der Frage, ob nach einem einer Straftat verdächtigten Mitglied der Hells Angels gefahndet werde, sei weder für dieses Mitglied noch für die Fahndung als solche und für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität bedeutungslos, da sie dem von einem möglichen Haftbefehl Bedrohten die definitive Gewissheit verschaffe, zumindest zur Zeit nichts zu befürchten zu haben. Dieses Wissen könne im Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Wäre im Übrigen einem Beamten die Mitteilung über das Fehlen eines Haftbefehls im Sinne einer Negativ-Auskunft möglich, während er sich bei Existenz eines Heftbefehls auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müsste, könnten hieraus wegen der durch ein Entweder/Oder-Verhältnis gekennzeichneten logischen Verknüpfung beider Gegebenheiten Rückschlüsse gezogen werden mit der Konsequenz, dass die gebotene Geheimhaltung insgesamt nicht mehr gewährleistet wäre. Würde man Mitteilungen dieser Art als von vornherein bedeutungslos und nicht geheimhaltungsbedürftig und damit zulässig ansehen, geriete damit die polizeiliche Fahndungstätigkeit insgesamt in Gefahr. All dies liege auf der Hand und sei auch jedem Fahndungsbeamten klar. Ein etwaiger Irrtum, der dem Beamten ohnehin nicht abgenommen werden könne, sei ein vermeidbarer und damit irrelevanter Verbotsirrtum.

b) Der Beklagte habe vorsätzlich gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen, indem er, wenn auch nur gelegentlich und gegen ein geringes Entgelt, ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Türsteher und in der Planung und Einteilung der Mitarbeiter für verschiedene Firmen des Hells Angels-Mitglieds Z. gearbeitet habe; eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sei nicht ersichtlich.

c) Durch die Kombination beider Taten und deren Bezug zu dem Hells Angels-Mitglied Z., das in Verdacht geraten gewesen sei, eine durchaus milieutypische Straftat begangen zu haben, sei er vorsätzlich der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Zollfahndungsbeamter erfordere, nicht gerecht geworden und habe in ganz erheblichem Maße gegen die Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen, da ein solches Verhalten eines Beamten im Allgemeinen und eines Zollfahndungsbeamten im Besonderen nicht würdig sei.

d) Als Disziplinarmaßnahme komme nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Jedenfalls durch die Kombination beider Taten werde deutlich, dass der Beklagte die Interessen eines Hells Angels-Mitglieds über diejenigen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit gestellt habe; dadurch habe er das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Er sei für den öffentlichen Dienst im Allgemeinen, insbesondere aber für den Dienst in der Zollfahndung absolut nicht mehr tragbar. Zwar ließen sich hinsichtlich der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die zu den Hauptpflichten eines Beamten gehöre, wegen der großen Spannbreite entsprechender Pflichtverletzungen keine festen Regeln für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme aufstellen, da ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens unterschiedliches disziplinares Gewicht haben könnten. Den Beklagten belaste in besonderem Maße, dass er seine ihm zumindest faktisch zur Verfügung stehenden dienstlichen Möglichkeiten dazu missbraucht habe, einer dem kriminellen Milieu angehörigen Person die zumindest endgültige Gewissheit darüber zu verschaffen, ob derzeit nach ihr gefahndet werde oder nicht. Dass es sich dabei lediglich um eine so genannte „Negativ-Auskunft“ gehandelt habe, wirke sich in keiner Weise mildernd aus. Bereits dadurch, dass er eine dem kriminellen Milieu angehörende Person - aus welchen Gründen auch immer - mit dienstlichen Mitteln unterstützt und damit genau das Gegenteil dessen getan habe, wozu er als Zollfahndungsbeamter verpflichtet sei, habe er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit zerstört, zumal er mit der von ihm unterstützten Person gut bekannt sei und zumindest gelegentlich für diese arbeite. Dies belege seine den dienstlichen Interessen evident zuwiderlaufende und mit diesen in keiner Weise mehr zu vereinbarende Verquickung mit besagtem Milieu und mache ihn zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko.

4. Gegen dieses ihm am 18.10.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.11.2005 Berufung eingelegt.

Er meint, ihm könne eine vorsätzliche Verletzung der Amtsverschwiegenheit nicht vorgeworfen werden. Soweit das Verwaltungsgericht seine Argumentation auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.3.2001 gestützt habe, habe es verkannt, dass der dort entschiedene Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Vorliegend habe die Weitergabe der Negativ-Auskunft keine nachteiligen Folgen für die polizeiliche Tätigkeit gehabt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthalte keine Feststellungen zu konkreten Folgen der Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Schließlich sei das in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs zur Tatzeit erst neun Monate alt und dem Beklagten unbekannt gewesen. Schon dies spreche gegen ein vorsätzliches Handeln. Ohne Berücksichtigung geblieben sei sein Vortrag, dass die Abfrage ausschließlich den Vorgang K. betroffen habe und dass der Z. über seinen Rechtsanwalt bereits vorher in Erfahrung gebracht gehabt habe, dass wegen dieses Vorfalls kein Haftbefehl ergangen war. Da er somit dem Z. etwas mitgeteilt habe, was dieser schon wusste, was also keiner Geheimhaltung bedürftig war, greife die Ausnahmeregelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG. Damit habe schon tatbestandlich eine Amtspflicht zur Verschwiegenheit nicht bestanden. Tatsächlich habe der Z. sich am Tag nach der Mitteilung des Abfrageergebnisses wegen des Vorganges K. der Polizei gestellt; dienstliche Belange der Ermittlungsbehörden seien mithin in keiner Weise beeinträchtigt worden. Den Strafbefehl habe er - der Beklagte - nur akzeptiert, weil er mit den Nerven am Ende gewesen sei.

Das Verhalten seines Dienstherrn belege, dass die Bekanntgabe des Abfrageergebnisses an den Z. keinen endgültigen Vertrauensverlust bewirkt habe. Obwohl ihm der Tatvorwurf schon am 1.2.2002 eröffnet worden sei, er an diesem Tag im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung umfassend zur Sache ausgesagt habe und die Diensträume sowie seine Wohnung durchsucht worden seien, sei er bis zum 22.6.2004 weiterbeschäftigt worden. Anlässlich der Durchsuchung der Diensträume am 1.2.2002 habe sein Disziplinarvorgesetzter ihm erklärt, er solle bis Anfang der Woche Dienstausgleich nehmen, bis dahin habe sich geklärt, ob er vom Dienst suspendiert werden würde oder nicht. Am 4.2.2002 habe sein Disziplinarvorgesetzter ihm mitgeteilt, nach Rücksprache mit dem Ministerium sei alles geklärt, er werde ab dem 5.2.2002 zum Zollamt Homburg abgeordnet, was auch so geschehen sei. In der Folgezeit habe er seinen Dienst beanstandungslos verrichtet und auf Veranlassung seines Dienstherrn auch an einem Lehrgang teilgenommen. Ergehen und Rechtskraft des Strafbefehls seien seinen Vorgesetzten seit 25.2.2003 bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 16.7.2003 seien ihm zwar jegliche Nebentätigkeiten untersagt worden, die weitere Dienstausübung sei indes nicht in Frage gestellt worden. Während der gesamten Dienstzeit seien ihm das ZAK-Info und das Bundeskriminalblatt, in denen über die Entwicklung in besonderen Kriminalbereichen, beispielsweise auch betreffend die Hells Angels, informiert werde, zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorgelegt worden. Ferner habe er ohne Einschränkungen Zugang zu allen Daten und Akten gehabt, unter anderem auch INPOL-Abfragen getätigt und Pakete aus Drittländern abgefertigt. Letzteres belege, dass man weiterhin darauf vertraut habe, dass er keine illegalen Geschäfte vom Ausland her abwickeln beziehungsweise unterstützen würde. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei nicht eingetreten.

Der Vorwurf der vorsätzlichen ungenehmigten Nebentätigkeit sei nicht berechtigt. Er sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit wegen ihres geringen Umfanges nicht genehmigungspflichtig sei. Mit diesem Vorbringen und seinen diesbezüglichen Beweisangeboten habe das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt, insbesondere seien die Dienstbücher nicht beigezogen worden, anhand derer belegt werden könne, dass er die Vielzahl der angeblich geleisteten Nebentätigkeitsstunden überhaupt nicht hätte erbringen können.

Ebenso wenig sei festgestellt und erwiesen, dass er von kriminellen Machenschaften des Z. als Hells Angels-Mitglied gewusst habe. Das Verwaltungsgericht habe ihm ohne jegliche Feststellung und Begründung unterstellt, bei kriminellen Aktivitäten von Hells Angels-Mitgliedern im Rahmen ungenehmigter Nebentätigkeit mitgewirkt zu haben. Die ihm unterstellte Verquickung mit dem Hells Angels-Milieu, die ihn zu einem Sicherheitsrisiko machen solle, habe es nie gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Berufungsbegründung lasse jegliche Einsicht in das vom Beklagten begangene Dienstvergehen vermissen. Dies wecke Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Ermittlungsbeamter und bestätige die Einschätzung, dass einzig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme angemessen sei.

Das Vorbringen des Beklagten begründe keinen Zweifel daran, dass er die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Datenabfrage dazu missbraucht habe, einer dem kriminellen Milieu angehörenden Person Gewissheit darüber zu verschaffen, ob nach ihr gefahndet werde oder nicht. Hierdurch habe er im Kernbereich seiner Beamtenpflichten in schwerwiegender Weise versagt. Die Zulässigkeit einer Information über eine Negativ-Auskunft könne nicht anders beurteilt werden als die - unbestrittenermaßen zu verneinende - Zulässigkeit einer Information über eine positive Auskunft. Infolge des „Entweder/Oder-Verhältnisses“ beider Abfrageergebnisse erstrecke die Gemeinhaltungsbedürftigkeit sich notwendig auf beide denkbaren Abfrageergebnisse.

Der Einwand des Beklagten, seine Weiterbeschäftigung bis 22.6.2004 stehe der Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes entgegen, greife nicht; zum einen sei er nicht mehr im Zollfahndungsdienst eingesetzt worden, zum anderen dürfe es ihm nicht zum Vorteil gereichen, dass mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung bis zum Abschluss aller Ermittlungen bezüglich der disziplinarrechtlichen Vorwürfe zugewartet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akte des Verwaltungsgerichts 13 F 1/04.D, der Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 43 VRs 05 Js 16/02, 1 Band und 1 Heft Disziplinarakten, 2 Hefte Kopien staatsanwaltlicher Ermittlungsakten und der Personalakte des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat es bei der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu verbleiben.

Die Berufung ist ausweislich des auf Abweisung der Disziplinarklage zielenden Berufungsantrags und des Berufungsvorbringens des Beklagten unbeschränkt eingelegt. Der Beklagte argumentiert unter anderem damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schon tatbestandlich nicht vorliege, weil die Ausnahmeregelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG greife. Hinsichtlich des Vorwurfs einer ungenehmigten Nebentätigkeit behauptet er, davon ausgegangen zu sein, dass die Tätigkeit wegen des geringen Umfangs nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen stellt er die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

Dabei ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht, dass der Beklagte ein schweres, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 BBG). Er hat seine aus den §§ 61 Abs. 1, 65 Abs. 1 i.V.m. 54 Satz 1 und 54 Satz 3 BBG resultierenden Pflichten verletzt (I.). Die angemessene disziplinare Ahndung hierfür liegt in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (II.).

I. 1. Der Beklagte hat seine in § 61 Abs. 1 BBG umschriebene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit missachtet, indem er dem ihm bekannten Z. mitgeteilt hatte, dass gegen diesen kein Haftbefehl ergangen sei. Die erteilte Auskunft bezog sich auf eine ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit durch Vornahme einer INPOL-Abfrage bekannt gewordene Angelegenheit, weswegen er verpflichtet war, hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Ausnahmefall nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG lag nicht vor. Die Tatsache, die der Beklagte dem Z. mitgeteilt hat, ist weder offenkundig noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftig. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt.

Die mitgeteilte Tatsache war nicht offenkundig im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, da das Nichtvorliegen eines Haftbefehls auch unter den behaupteten konkreten Umständen keine Erkenntnis war, die für jedermann ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre, sondern ein Umstand, der angeblich dem Rechtsanwalt des Z. aufgrund diesbezüglicher Nachforschungen bekannt geworden sein soll. Ohne rechtliche Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte dem Z. – dessen angebliche Kenntnis vorausgesetzt - nichts Neues mitgeteilt hat; der Kenntnisstand des Empfängers ist soweit und solange unerheblich, wie es sich nicht um die Mitteilung einer offenkundigen Tatsache handelt. Wird lediglich ein bereits aufgrund anderer Nachforschungen vorhandenes Wissen sozusagen „amtlich bestätigt“, so beinhaltet dies nicht die Mitteilung einer offenkundigen Tatsache (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1997 - D 17 S 13/97 -, juris).

Im Weiteren geht das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH 2. Strafsenat, Urteil vom 23.3.2001 - 2 StR 488/00 -, NJW 2001, 2032 ff., und 3. Strafsenat, Urteil vom 5.9.2001 - 3 StR 174/01 -, juris) zutreffend davon aus, dass auch eine so genannte Negativ-Auskunft grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig ist. Auch die vorliegend erteilte Negativ-Auskunft, dass ein Haftbefehl nicht ergangen sei, war geheimhaltungsbedürftig, was für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Der Beklagte wusste seiner Darstellung nach, dass der Z. eine Körperverletzung begangen hatte, wobei dieser ihm gegenüber behauptet haben soll, in Notwehr gehandelt zu haben. Der Beklagte wusste weiter, dass der Z. zwar bereits über seinen Rechtsanwalt in Erfahrung gebracht haben wollte, dass kein Haftbefehl ergangen sei, dass der Z. aber dennoch beunruhigt war und sich vergewissern wollte, ob diese Auskunft richtig ist. Mithin war diese Frage für den Z. nach dem angeblichen Kenntnisstand des Beklagten von großer Bedeutung. Ist aber für einen potentiell von einem Haftbefehl Betroffenen die Frage, ob ein Haftbefehl ergangen ist, von augenscheinlicher Wichtigkeit, so handelt es sich bei diesem Umstand nicht um einen solchen, der seiner Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Nichtvorliegens eines Haftbefehls war unter den konkreten Umständen für die Strafverfolgungsbehörden und jeden Beamten, der dienstlich Zugang zu INPOL hatte - also auch für den Beklagten -, offensichtlich.

Der Beklagte hat das INPOL-System auf Bitte des Z. gezielt abgefragt, diesen unverzüglich über das Ergebnis unterrichtet und damit seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich verletzt.

Ob der Beklagte die in Bezug genommene strafgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tatzeit kannte, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Wie ausgeführt war für ihn als Fahndungsbeamten die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Tatsache, dass ein Haftbefehl nicht ergangen ist, schon von den beamtenrechtlichen Gegebenheiten her offensichtlich. Der Bundesgerichtshof hat den strafrechtlichen Geheimnisbegriff in seinem Urteil vom 23.3.2001 unter ausdrücklichem Rückgriff auf die beamtenrechtlichen Gegebenheiten, insbesondere die im Beamtengesetz fixierte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, ausgelegt und ausgeführt, dass normatives Element des Geheimnisbegriffes die Geheimhaltungsbedürftigkeit sei, die sich im konkreten Zusammenhang einer Abfrage eines polizeilichen Informationssystems bereits aus der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht ergebe. Diese Ausführungen enthalten für das tatbestandliche Verständnis des Umfangs der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und für die Frage, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde, nichts Neues. Im Übrigen ist auch in strafrechtlicher Hinsicht eine Verurteilung wegen Vorsatzes nicht davon abhängig, dass der Täter die aktuelle Rechtsprechung zu jedem Tatbestandsmerkmal zur Tatzeit kennt.

Der Beklagte kann sein pflichtvergessenes Verhalten auch nicht durch seine Behauptung rechtfertigen, er habe geglaubt, der Anlass der Befürchtungen des Z. sei von geringer strafrechtlicher Relevanz gewesen, weil der Z. ihm geschildert habe, in Notwehr gehandelt zu haben. Immerhin handelte es sich um den Tatverdacht einer mittels einer Schusswaffe begangenen gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also eine Tat, hinsichtlich derer die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln und die im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe zur Folge hat.

2. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenehmigten Nebentätigkeit steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fest, dass der Beklagte im Zeitraum von März bis August 2001 als Sicherheitskraft für ein von Z. geleitetes Sicherheitsunternehmen gearbeitet hat und dabei vornehmlich in der Diskothek A. in Neunkirchen zum Einsatz gekommen ist, wobei der Umfang seiner Türstehertätigkeit nur insoweit als erwiesen anzuerkennen ist, wie der Beklagte sein Tätigwerden eingeräumt hat. Seiner Einlassung nach hat er zwei bis dreimal monatlich für 10,-- DM pro Stunde - im Schnitt etwa acht Stunden - als Türsteher gearbeitet, wenn eine eigentlich zum Einsatz eingeteilte Person ausgefallen ist und anderweitiger Ersatz nicht möglich war. Unter Berücksichtigung der Entgelte, die er seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung zufolge für sein organisatorisches Tätigwerden (Einteilung der Sicherheitskräfte und Erstellung der monatlichen Abrechnungen) erhalten hat, ergibt sich ein monatlicher Verdienst von 200 bis 300 DM, den der Beklagte über sechs Monate hinweg erzielt hat. Dass er in größerem Umfang als zugestanden als Türsteher tätig war, ist nicht nachgewiesen. Insoweit ist der Beklagte von der Anschuldigung freizustellen.

Die anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Stundenzusammenstellungen und die in diesen unter der Bezeichnung „“ ausgeführten Einsatzstunden sind nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass der Beklagte im angeschuldigten Umfang Türstehertätigkeiten ausgeübt hat.

So finden sich in den Stundenaufstellungen hinsichtlich der drei Monate Juni bis August 2001, hinsichtlich derer die Dienstbücher der Dienststelle des Beklagten vorliegen und einen Abgleich mit den geleisteten Dienststunden ermöglichen, unter der Bezeichnung „H.“ fünf Tage, an denen der Beklagte sich auf Nachtschicht befand. Es handelt sich um Samstag, den 16.6. (9 Stunden), Donnerstag, den 21.6. (5,5 Stunden), Freitag, den 29.6. (10 Stunden), Mittwoch, den 4.7. (4 Stunden) und Samstag, den 4.8. (9,25 Stunden). Zumindest die letztgenannten 9,25 Stunden sollen ausweislich der dem Beklagten von der Firma erteilten Abrechnung im Objekt A. erbracht worden sein, ein Tätigwerden, das dem Beklagten objektiv nicht möglich war, weil er nachweislich von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens im Dienst war. Auch an den anderen oben aufgeführten Tagen können Diskothekendienste von dem auf Nachtschicht befindlichen Beklagten nicht selbst erbracht worden sein. Damit ist die Eignung der Stundenaufstellungen zum Nachweis dafür, dass er an allen dort angegebenen Tagen als Türsteher tätig war, nachhaltig erschüttert, zumal auch hinsichtlich anderer Tage Zweifel an der Realisierbarkeit der angeblichen Stunden bestehen. Des öfteren müsste der Beklagte unmittelbar im Anschluss an seinen Nachmittagsdienst noch „Nachtschicht“ in der Diskothek - und dies auch an aufeinanderfolgenden Tagen - geleistet bzw. nach zehnstündiger Diskothekentätigkeit seinen Dienst morgens um 6 Uhr (30.6./1.7.) angetreten haben. Am Freitag, dem 13.7., und am Freitag, dem 27.7., müsste er nach der Mittagsschicht (bis 20.00 Uhr) 8,75 bzw. 8.5 Stunden Türstehertätigkeit abgeleistet und sodann um 6.00 Uhr morgens zur Frühschicht erschienen sein. Dass ihm derartiges unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten und gemessen an seiner physischen Leistungsfähigkeit zumal über mehrere Monate hinweg möglich war, erscheint zweifelhaft.

Die Unmöglichkeit, bestimmte Dienste verrichtet zu haben, führt im vorliegend gegebenen Zusammenhang nicht dazu, dass der Beklagte lediglich hinsichtlich der betreffenden Tage von der Anschuldigung freizustellen wäre. Vielmehr stellt die Erkenntnis der objektiven Unmöglichkeit bestimmter Dienste vorliegend die die Anschuldigung tragende Annahme der Klägerin, alle unter „H.“ verzeichneten Stunden seien von diesem selbst erbracht worden, grundsätzlich in Frage, da sie das Abrechnungssystem als solches betrifft. Wenn der Beklagte bestimmte unter seinem Namen verbuchte Arbeitseinsätze objektiv nicht erbringen konnte, die entsprechenden Stunden also von anderen Türstehern geleistet sein mussten, so besteht auch hinsichtlich der übrigen Einsatztage die Möglichkeit, dass sie die Arbeitsleistung anderer Sicherheitskräfte betreffen.

Damit ist nicht auszuschließen, dass in den vorliegenden Aufstellungen andere Arbeitskräfte unter dem Namen „H.“ geführt wurden, was bedeutet, dass den Stundenaufstellungen die seitens der Klägerin behauptete Beweiskraft nicht zukommt. Die weiteren von ihr angeführten Beweismittel tragen ihre Sicht der Dinge ebenfalls nicht.

Das Telefax betrifft ausschließlich die Abrechnung von Sicherheitsdiensten in einem Schwimmbad, wobei der Name H. dort nicht auftaucht.

Die Aussage des Z. anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 10.4.2002 enthält keine über die eigene Darstellung des Beklagten hinausgehenden belastenden Erkenntnisse.

Mithin ist der angeschuldigte Umfang der Nebentätigkeit nicht nachgewiesen. Disziplinarrechtlich relevant ist daher nur das seitens des Beklagten eingeräumte Ausmaß seines Tätigwerdens.

Es handelte sich um eine nach den §§ 65, 66 BBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten galt die Genehmigung nicht gemäß § 5 Abs. 1 BNV wegen geringen Umfangs als erteilt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Genehmigung einen geringen Umfang hatte, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wurde und dass ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorlag. Zumindest an letztgenannter Voraussetzung fehlte es vorliegend, da ein gesetzlicher Versagungsgrund im Hinblick darauf, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, ersichtlich vorlag.

Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 BBG ist die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unter anderem dann gegeben, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2) beziehungsweise wenn sie die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann (Nr. 4). Im Hinblick auf die ihm durch Verfügung vom 22.4.1997 genehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft der Firma P. war der Beklagte ausweislich der Aktenvermerke vom 13. und 14.5.1998 in Gesprächen vom 29.4., 5.5. und 13.5.1998 darauf hingewiesen worden, dass ein in anderer Sache Beschuldigter aus dem Rauschgiftmilieu anlässlich seiner Vernehmung angegeben habe, den Beklagten zu kennen, da er im gleichen Unternehmen wie dieser als Sicherheitskraft tätig sei. Als Sicherheitskraft bei verschiedenen Diskotheken würde man einiges über Rauschgiftgeschäfte mitbekommen. In den Aktenvermerken heißt es weiter, anlässlich der Gespräche sei verlangt worden, dass der Beklagte seine Nebenbeschäftigung ganz aufgebe beziehungsweise sie auf die Bewachung von Industrieanlagen beschränke, da ein Interessenkonflikt bei einem Tätigwerden in der Musik- und Diskoszene, die häufig dem Umschlag von Designerdrogen dient, nicht auszuschließen sei und seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit daher beeinträchtigt werden könne. Mit Schreiben vom 25.1.1999 wurde der Beklagte schriftlich auf die Problematik hingewiesen und unter Ankündigung des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung aufgefordert, bis zum 25.2.1999 eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er nur noch als Wachmann zur Sicherung von Industrieanlagen und dergleichen eingesetzt werde. Durch Verfügung vom 25.2.1999 wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mit Schreiben vom 20.2.1999 mitgeteilt hatte, seine Tätigkeit bei der Firma P. zum 1.1.1999 beendet zu haben, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Die damals seitens des Dienstherrn aus konkretem Anlass aufgezeigte Gefahr eines Widerstreits mit dienstlichen Pflichten beziehungsweise einer möglichen Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beklagten ist nicht von der Hand zu weisen. Daher ist der Einsatz als Türsteher einer Diskothek, unabhängig davon, ob er auf Notfälle beschränkt ist oder nicht, nicht genehmigungsfähig, so dass die Genehmigung wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BNV als erteilt gelten konnte. Dementsprechend hat der Beklagte seine aus § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG resultierende Dienstpflicht, eine Nebentätigkeit nicht ohne vorherige Einholung der Genehmigung auszuüben, verletzt, wobei er vorsätzlich gehandelt hat.

3. Das konkrete, die beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 61 Abs. 1 bzw. 65 Abs. 1 in Verbindung mit 54 Satz 1 BBG missachtende Verhalten des Beklagten verletzt gleichzeitig die Vorschrift des § 54 Satz 3 BBG, die gebietet, dass das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Verhalten gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.

Insoweit kommt entscheidend zum Tragen, dass sowohl die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wie auch die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in unlösbarem Zusammenhang zu der Person des Z. standen. Z. ist ein Mitglied der Hells Angels und der Beklagte wusste dies. Die Hells Angels sind eine weltweit agierende problematische Vereinigung von Motorradfreunden. Immer wieder werden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen (Wikipedia). Häufig konzentrieren die Vorwürfe sich auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beziehungsweise das Waffengesetz. Verschiedene deutsche Ortsvereine – so die Düsseldorfer (seit Dezember 2000) und die Hamburger (seit August 1983) Hells Angels – sind verboten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.3.2005, juris).

Vor diesem Hintergrund gebietet die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG gerade einem Zollfahndungsbeamten mit Blick auf dessen dienstliches Aufgabenfeld, auch im privaten Bereich gegenüber Mitgliedern der Hells Angels Distanz zu wahren. Welches Maß an Distanz dabei geboten ist, ist eine Frage der konkreten Umstände. Kontakte, wie sie typischer Weise in einem Fitnessstudio bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten entstehen, mögen aus beamtenrechtlicher Sicht hinnehmbar sein, solange sie sich in bloßer Bekanntschaft erschöpfen. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, wo genau die Grenze anzusiedeln ist, ab der private Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht beinhalten, da das in Rede stehende Verhalten des Beklagten jedenfalls weit jenseits dieser Grenze anzusiedeln ist.

Zum einen hat er die seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzende Auskunft gerade dem Hells Angels-Mitglied Z. erteilt. Zum anderen hat er die ungenehmigte Nebentätigkeit als Mitarbeiter eines von Z. geleiteten Sicherheitsdienstes ausgeübt. Dies indiziert eine enge sowohl private Beziehungen wie auch wirtschaftliche Gegebenheiten umfassende Verquickung mit einem Hells Angels-Mitglied, die aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht hinnehmbar ist. Gerade ein Zollfahndungsbeamter darf in seinem außerdienstlichen Betätigungsfeld den Verdacht enger Kontakte zu problematischen Gruppierungen nicht wecken, da ansonsten das Ansehen des Beamtentums und das Vertrauen in die Integrität der Beamten in der Öffentlichkeit in Gefahr gerät.

Der Beklagte macht geltend, selbst keine negativen Erfahrungen mit dem Z. gemacht und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es hinsichtlich der Gruppierung der Hells Angels in Saarbrücken besondere Auffälligkeiten gegeben beziehungsweise dass der Z. selbst im Visier polizeilicher Ermittlungen gestanden habe. Damit behauptet er faktisch, für ihn sei der Z. zwar ein Mitglied der Hells Angels, aber dennoch ein ganz normaler Bekannter gewesen, gegen den er keinerlei Argwohn gehegt habe. Dieses Vorbringen stellt nicht in Frage, dass der Beklagte seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

Vorliegend geht es nicht um gelegentliche bloß bekanntschaftliche maßgeblich durch zufälliges einander Begegnen geprägte Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied, deren disziplinarrechtliche Relevanz mit Blick darauf, dass nicht unterstellt werden kann, dass jedes Mitglied der Hells Angels zu kriminellen Aktivitäten neigt, fraglich sein könnte. Vielmehr zeichnet sich das dem Beklagten vorwerfbare Verhalten dadurch aus, dass sich die Person des Hells Angels-Mitglieds Z. hinsichtlich des pflichtvergessenen Verhaltens des Beamten als die zentrale Figur darstellt.

So hat er die pflichtwidrige Auskunft über das Nichtvorliegen eines Haftbefehls gerade dem Z. erteilt, wobei seine konkreten Vorstellungen über die Hintergründe der Bitte, nachzusehen, ob ein Haftbefehl ergangen ist, keine rechtsrelevante Rolle spielen. Ebenso war der Z. derjenige, für den er in voller Kenntnis des fehlenden Einverständnisses seines Dienstherrn mit einer Türstehertätigkeit in Diskotheken eine solche Tätigkeit, wenn auch nur gelegentlich, allerdings über sechs Monate hinweg, ausgeübt hat.

Gewicht ist dem Umstand beizumessen, dass die bedenklichen Beziehungen zwischen ihm als Zollfahndungsbeamten und dem Hells Angels-Mitglied Z. durch die Presseberichterstattung vom 2./3.2.2002, vom 14.6.2002 und vom 15.10.2002 der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Durch solche Nachrichten nimmt das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität des Staates Schaden. Der Beklagte kann sich von dem Vorwurf, für die Ansehensschädigung verantwortlich zu sein, nicht entlasten, indem er darauf hinweist, der Veröffentlichung der der Berichterstattung zugrunde liegenden Presseerklärung der Staatsanwaltschaft durch seinen Rechtsanwalt widersprochen zu haben. Es liegt in der Natur der Sache, das er eine Presseberichterstattung verhindern wollte, indes ändert dies nichts daran, dass die Information der Presse legitim war und er sich diese als Konsequenz seines pflichtwidrigen Handelns ebenso wie die dadurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums zurechnen lassen muss.

Damit hat der Beklagte seine in § 54 Satz 3 BBG normierte außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, wobei er zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Als Zollfahndungsbeamter musste er wissen, dass das Unterhalten der in Rede stehenden Kontakte zu einem Hells Angels-Mitglied einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten auslöst und geeignet ist, das Vertrauen in seine Unparteilichkeit zu erschüttern. Ferner musste er damit rechnen, dass sein Verhalten, wenn es bekannt wird, das Interesse der Presse und damit der breiten Öffentlichkeit finden würde.

II. Das in den dargelegten Pflichtverletzungen bestehende Fehlverhalten des Beklagten stellt sich als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 dar, das in seiner Gesamtheit so schwer wiegt, dass als disziplinare Ahndung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Die Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) ist prognostischer Natur und betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BDG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, oder auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat.

1. Bereits durch die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat der Beklagte sich in die Nähe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebracht, da sich der Verrat eines Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten regelmäßig als schwerwiegender Treuebruch darstellt, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten generell in Frage zu stellen, wobei sich wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung keine festen Regeln für eine Disziplinarmaßnahme aufstellen lassen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinares Gewicht haben (Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.11.2003 – 6 R 3/03 -, amtl. Abdruck S. 10; BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 – 1 D 37/97 -, juris, jeweils m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er lediglich eine Negativ-Auskunft erteilt hat und Erkenntnisse über eine konkrete Behinderung polizeilicher Ermittlungen nicht aktenkundig sind. Andererseits hat er sich über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich hinweggesetzt, um dem Z. einen Gefallen zu tun. Dass er dabei davon ausging, durch die Bekanntgabe einer Negativ-Auskunft keinen Schaden anzurichten, ändert nichts an der Vorsätzlichkeit seines Handelns, da er die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Recherchemittel im Privatinteresse des ihm als Hells Angels-Mitglied bekannten Z. bewusst und gezielt ausgenutzt hat. Hierdurch hat er das Vertrauen seines Dienstherrn gröblich missbraucht.

2. Als weiterer Pflichtenverstoß tritt die in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit liegende Pflichtverletzung hinzu, die vorliegend zwar bei isolierter und allein an ihrem Umfang orientierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen würde, allerdings ein besonderes Gewicht dadurch erlangt, dass der Beklagte aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Belehrungen seines Dienstherrn, die ihren Niederschlag in den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlesenen Vermerken des ZOI P. vom 13. und 14. Mai 1998, dem Schreiben des Vorstehers des Zollfahndungsamtes Saarbrücken an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 28.5.1998 und dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 25.1.1990 an den Beklagten gefunden haben, genau wusste, dass der Dienstherr nicht bereit ist, eine Nebentätigkeit als Türsteher mangels deren Vereinbarkeit mit der hauptberuflichen Tätigkeit eines Beamten des Zollfahndungsdienstes hinzunehmen. Dies akzeptierend hatte der Beklagte dem Dienstherrn mit Schreiben vom 20.2.1999 mitgeteilt, seine Nebentätigkeit aufgegeben zu haben und nicht mehr zu beabsichtigen, wieder eine Nebentätigkeit im Sicherheitsdienst bei einer anderen Firma aufzunehmen. Dass er dies dennoch getan hat, ohne zuvor mit dem Dienstherrn abzuklären, ob dessen damalige Bedenken fortbestehen, zeugt sowohl von mangelndem Problembewusstsein als auch von mangelnder Verlässlichkeit. Da die Verlässlichkeit eine Grundbedingung gegenseitigen Vertrauens ist, wurde das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn durch die „geheime“ Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken und die mehrmonatige Ausübung dieser Tätigkeit nachhaltig erschüttert.

Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Beide werden - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Er hat seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten ist das Interesse des Dienstherrn offenkundig, ihm eine Prüfung und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will; dem dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu einer beabsichtigten Tätigkeit beziehungsweise die bloße Kenntnisnahme bei Anzeigepflicht des Beamten. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die schuldhafte Missachtung dieser durch Anzeige- oder Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, wobei sich angesichts der Vielzahl der denkbaren Fälle Regeln für das Disziplinarmaß nicht aufstellen lassen (BVerwG, Urteile vom 17.3.1998 - 1 D 73/96 -, juris, und vom 11.12.1990 - 1 D 63/89 -, BVerwGE 86, 370 ff. = NVwZ 1992, 169 f.). Maßgeblich für die Schwere des in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit liegenden Pflichtenverstoßes sind neben deren Dauer Art und Umfang der Nebentätigkeit, deren eventuelle Auswirkung auf das dienstliche Tätigwerden des Beamten sowie das Ausmaß der wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten aus seiner Nebentätigkeit erwachsen.

Vorliegend wird der Pflichtenverstoß entscheidend durch die mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Zollfahndungsbeamter kollidierende Art der Tätigkeit und den Umstand gekennzeichnet, dass der Beklagte positiv wusste, dass der Dienstherr aus guten Gründen mit dieser Art Nebentätigkeit nicht einverstanden war. Dies verleiht dem Fehlverhalten ein nicht unerhebliches Gewicht.

3. Schwer wiegt schließlich, dass der Beklagte Beziehungen zu einem Hells Angels-Mitglied unterhalten hat, die über eine bloße belanglose Bekanntschaft hinausgingen und insbesondere auch wirtschaftliche Aspekte umfassten. Hierdurch hat er den objektiven Anschein gesetzt, im Hells Angels-Milieu, zumindest in dessen Randbereichen, zu agieren. Die daher zu befürchtende Nähe zu diesem Personenkreis und insbesondere seine in der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zum Ausdruck kommende Bereitschaft, seine dienstlichen Möglichkeiten im Interesse eines Angehörigen dieser Gruppierung pflichtwidrig auszunutzen, stellen sich für den Dienstherrn und die Allgemeinheit als schwerwiegender, grundsätzlich nicht hinnehmbarer Treuebruch dar. Die mehrfache Presseberichterstattung spiegelt wider, dass ein solches Fehlverhalten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und das Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung grundlegend erschüttert.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, zu dem Z. keine Kontakte mehr zu unterhalten, keine durchschlagende Bedeutung zu. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten auf ein Versagen in einer besonderen - durch zwischenzeitlich abgeschlossene private Kontakte geprägte - Situation reduziert und nach Entfallen dieser Situation eine pflichtgemäße Amtsausübung erwartet werden kann. Zwar hat der Beklagte durch seine schriftlichen und mündlichen Einlassungen verbal beteuert, das Geschehene tue ihm leid und er habe die Tragweite seines Tuns erst im Nachhinein erkannt. Dass diesen Bekundungen allerdings kein wirklicher Gesinnungswandel zugrunde liegt, zeigt sich daran, dass er bis zuletzt nachdrücklich versucht hat, sein Verhalten zu verharmlosen, unter anderem indem er darauf verweist, hinsichtlich der Hells Angels Saarbrücken sei ihm damals und heute nichts Bedenkliches bekannt, der Z. sei für ihn ein ganz normaler verlässlicher Bekannter gewesen, dem er ohne Argwohn entgegengetreten sei, am nächsten Tag habe der Z. sich ohnehin stellen wollen, der Umstand, dass der Z. eine Schusswaffe besessen habe, sei aus seiner Sicht wegen dessen Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe unbedenklich gewesen, und schließlich sei er selbst als Türsteher nur in Notfällen, auf deren Entstehung er keinen Einfluss gehabt habe, eingesprungen, wobei er wegen des geringfügigen Umfangs der Tätigkeit geglaubt habe, diese sei nicht genehmigungspflichtig. Diese Verharmlosungstendenzen belegen, dass ihm nach wie vor die Einsicht in die Schwere seines Fehlverhaltens fehlt. Seine Uneinsichtigkeit kommt deutlich auch darin zum Ausdruck, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versucht hat, die INPOL-Abfrage zugunsten des Z. zu rechtfertigen, indem er behauptete, zu solchen Abfragen auch dann berechtigt zu sein, wenn er privat von einer Straftat Kenntnis erlange, die Abfrage also dienstlich nicht veranlasst ist. Unter Berücksichtigung all dieser Einlassungen bietet der Beklagte von seiner Persönlichkeit her keine Grundlage für die Annahme, die Pflichtverletzungen seien ausschließlich in Zusammenhang mit seinen damaligen Kontakten zu dem Hells Angels-Mitglied Z. zu sehen und als einmaliger Fehltritt zu erachten. Seine Behauptung, keine Kontakte zu dem Z. mehr zu unterhalten, gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertrauensgrundlage nicht endgültig zerstört und künftig eine pflichtgemäße Amtsausübung zu erwarten ist.

4. Der Ausspruch der Höchstmaßnahme erweist sich bei dieser Sachlage als angemessene disziplinare Ahndung, da das Vertrauensverhältnis in Anbetracht des Zusammenwirkens der einzelnen Pflichtenverstöße grundlegend zerstört ist. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind beachtet.

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 m.w.N. ) und gebietet, dass die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen, sowie dass der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen darf. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Dabei stellt sich die Höchstmaßnahme als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar, wenn das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 1 D 10/01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27 m.n.N.). Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 26.1.1999 - 1 D 34/97 -; Urteil des Senats vom 11.1.2005 - 7 R 1/04 -, amtl. Abdruck S. 22).

Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich angesichts des Umstands, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist, auch nicht daraus, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch ein erstmaliges gravierendes Dienstvergehen macht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig, wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit - wie vorliegend - endgültig zerstört ist.

Ebensowenig rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten, er sei nach am 1.2.2001 erfolgtem Aufdecken seines Fehlverhaltens noch bis zum Ergehen der Verfügung vom 22.6.2004 betreffend seine vorläufige Dienstenthebung, also länger als zwei Jahre und vier Monate, weiterbeschäftigt worden und habe seinen Dienst - wie seine letzte dienstliche Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1.4.2003 belege - beanstandungslos verrichtet, eine mildere Disziplinarmaßnahme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit maßgeblich, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten in eigener Verantwortung und anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist und dass die Weiterbeschäftigung auf Gründen - etwa betriebswirtschaftlicher Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind und den eingetretenen Vertrauensverlust nicht nachträglich beseitigen (BVerwG, Urteil vom 26.8.1997 - 1 D 68/96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13). Dies gilt auch im vorliegend relevanten Zusammenhang. Die Einwände des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren haben den Abschluss der Ermittlungen hinausgezögert und die späte vorläufige Dienstenthebung mitverursacht. Hierdurch hat er bereits Vorteile erfahren. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass die Dauer der Weiterbeschäftigung ein Absehen von der Höchstmaßnahme nahelegen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beklagte nicht mehr in seinem eigentlichen Zuständigkeitsbereich, sondern im Wege der Abordnung in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt wurde. Dass die Abordnung mehrfach verlängert wurde und er die neuen Aufgaben beanstandungslos erfüllt hat, führt ebenfalls nicht zu einem ausnahmsweisen Absehen von der Höchstmaßnahme, da diese Umstände ohne Einfluss auf die durch die Verletzung gleich mehrerer grundlegender Beamtenpflichten bedingte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 78 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat es bei der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu verbleiben.

Die Berufung ist ausweislich des auf Abweisung der Disziplinarklage zielenden Berufungsantrags und des Berufungsvorbringens des Beklagten unbeschränkt eingelegt. Der Beklagte argumentiert unter anderem damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schon tatbestandlich nicht vorliege, weil die Ausnahmeregelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG greife. Hinsichtlich des Vorwurfs einer ungenehmigten Nebentätigkeit behauptet er, davon ausgegangen zu sein, dass die Tätigkeit wegen des geringen Umfangs nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen stellt er die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

Dabei ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht, dass der Beklagte ein schweres, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 BBG). Er hat seine aus den §§ 61 Abs. 1, 65 Abs. 1 i.V.m. 54 Satz 1 und 54 Satz 3 BBG resultierenden Pflichten verletzt (I.). Die angemessene disziplinare Ahndung hierfür liegt in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (II.).

I. 1. Der Beklagte hat seine in § 61 Abs. 1 BBG umschriebene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit missachtet, indem er dem ihm bekannten Z. mitgeteilt hatte, dass gegen diesen kein Haftbefehl ergangen sei. Die erteilte Auskunft bezog sich auf eine ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit durch Vornahme einer INPOL-Abfrage bekannt gewordene Angelegenheit, weswegen er verpflichtet war, hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Ausnahmefall nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG lag nicht vor. Die Tatsache, die der Beklagte dem Z. mitgeteilt hat, ist weder offenkundig noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftig. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt.

Die mitgeteilte Tatsache war nicht offenkundig im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, da das Nichtvorliegen eines Haftbefehls auch unter den behaupteten konkreten Umständen keine Erkenntnis war, die für jedermann ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre, sondern ein Umstand, der angeblich dem Rechtsanwalt des Z. aufgrund diesbezüglicher Nachforschungen bekannt geworden sein soll. Ohne rechtliche Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte dem Z. – dessen angebliche Kenntnis vorausgesetzt - nichts Neues mitgeteilt hat; der Kenntnisstand des Empfängers ist soweit und solange unerheblich, wie es sich nicht um die Mitteilung einer offenkundigen Tatsache handelt. Wird lediglich ein bereits aufgrund anderer Nachforschungen vorhandenes Wissen sozusagen „amtlich bestätigt“, so beinhaltet dies nicht die Mitteilung einer offenkundigen Tatsache (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1997 - D 17 S 13/97 -, juris).

Im Weiteren geht das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH 2. Strafsenat, Urteil vom 23.3.2001 - 2 StR 488/00 -, NJW 2001, 2032 ff., und 3. Strafsenat, Urteil vom 5.9.2001 - 3 StR 174/01 -, juris) zutreffend davon aus, dass auch eine so genannte Negativ-Auskunft grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig ist. Auch die vorliegend erteilte Negativ-Auskunft, dass ein Haftbefehl nicht ergangen sei, war geheimhaltungsbedürftig, was für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Der Beklagte wusste seiner Darstellung nach, dass der Z. eine Körperverletzung begangen hatte, wobei dieser ihm gegenüber behauptet haben soll, in Notwehr gehandelt zu haben. Der Beklagte wusste weiter, dass der Z. zwar bereits über seinen Rechtsanwalt in Erfahrung gebracht haben wollte, dass kein Haftbefehl ergangen sei, dass der Z. aber dennoch beunruhigt war und sich vergewissern wollte, ob diese Auskunft richtig ist. Mithin war diese Frage für den Z. nach dem angeblichen Kenntnisstand des Beklagten von großer Bedeutung. Ist aber für einen potentiell von einem Haftbefehl Betroffenen die Frage, ob ein Haftbefehl ergangen ist, von augenscheinlicher Wichtigkeit, so handelt es sich bei diesem Umstand nicht um einen solchen, der seiner Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Nichtvorliegens eines Haftbefehls war unter den konkreten Umständen für die Strafverfolgungsbehörden und jeden Beamten, der dienstlich Zugang zu INPOL hatte - also auch für den Beklagten -, offensichtlich.

Der Beklagte hat das INPOL-System auf Bitte des Z. gezielt abgefragt, diesen unverzüglich über das Ergebnis unterrichtet und damit seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich verletzt.

Ob der Beklagte die in Bezug genommene strafgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tatzeit kannte, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Wie ausgeführt war für ihn als Fahndungsbeamten die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Tatsache, dass ein Haftbefehl nicht ergangen ist, schon von den beamtenrechtlichen Gegebenheiten her offensichtlich. Der Bundesgerichtshof hat den strafrechtlichen Geheimnisbegriff in seinem Urteil vom 23.3.2001 unter ausdrücklichem Rückgriff auf die beamtenrechtlichen Gegebenheiten, insbesondere die im Beamtengesetz fixierte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, ausgelegt und ausgeführt, dass normatives Element des Geheimnisbegriffes die Geheimhaltungsbedürftigkeit sei, die sich im konkreten Zusammenhang einer Abfrage eines polizeilichen Informationssystems bereits aus der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht ergebe. Diese Ausführungen enthalten für das tatbestandliche Verständnis des Umfangs der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und für die Frage, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde, nichts Neues. Im Übrigen ist auch in strafrechtlicher Hinsicht eine Verurteilung wegen Vorsatzes nicht davon abhängig, dass der Täter die aktuelle Rechtsprechung zu jedem Tatbestandsmerkmal zur Tatzeit kennt.

Der Beklagte kann sein pflichtvergessenes Verhalten auch nicht durch seine Behauptung rechtfertigen, er habe geglaubt, der Anlass der Befürchtungen des Z. sei von geringer strafrechtlicher Relevanz gewesen, weil der Z. ihm geschildert habe, in Notwehr gehandelt zu haben. Immerhin handelte es sich um den Tatverdacht einer mittels einer Schusswaffe begangenen gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also eine Tat, hinsichtlich derer die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln und die im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe zur Folge hat.

2. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenehmigten Nebentätigkeit steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fest, dass der Beklagte im Zeitraum von März bis August 2001 als Sicherheitskraft für ein von Z. geleitetes Sicherheitsunternehmen gearbeitet hat und dabei vornehmlich in der Diskothek A. in Neunkirchen zum Einsatz gekommen ist, wobei der Umfang seiner Türstehertätigkeit nur insoweit als erwiesen anzuerkennen ist, wie der Beklagte sein Tätigwerden eingeräumt hat. Seiner Einlassung nach hat er zwei bis dreimal monatlich für 10,-- DM pro Stunde - im Schnitt etwa acht Stunden - als Türsteher gearbeitet, wenn eine eigentlich zum Einsatz eingeteilte Person ausgefallen ist und anderweitiger Ersatz nicht möglich war. Unter Berücksichtigung der Entgelte, die er seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung zufolge für sein organisatorisches Tätigwerden (Einteilung der Sicherheitskräfte und Erstellung der monatlichen Abrechnungen) erhalten hat, ergibt sich ein monatlicher Verdienst von 200 bis 300 DM, den der Beklagte über sechs Monate hinweg erzielt hat. Dass er in größerem Umfang als zugestanden als Türsteher tätig war, ist nicht nachgewiesen. Insoweit ist der Beklagte von der Anschuldigung freizustellen.

Die anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Stundenzusammenstellungen und die in diesen unter der Bezeichnung „“ ausgeführten Einsatzstunden sind nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass der Beklagte im angeschuldigten Umfang Türstehertätigkeiten ausgeübt hat.

So finden sich in den Stundenaufstellungen hinsichtlich der drei Monate Juni bis August 2001, hinsichtlich derer die Dienstbücher der Dienststelle des Beklagten vorliegen und einen Abgleich mit den geleisteten Dienststunden ermöglichen, unter der Bezeichnung „H.“ fünf Tage, an denen der Beklagte sich auf Nachtschicht befand. Es handelt sich um Samstag, den 16.6. (9 Stunden), Donnerstag, den 21.6. (5,5 Stunden), Freitag, den 29.6. (10 Stunden), Mittwoch, den 4.7. (4 Stunden) und Samstag, den 4.8. (9,25 Stunden). Zumindest die letztgenannten 9,25 Stunden sollen ausweislich der dem Beklagten von der Firma erteilten Abrechnung im Objekt A. erbracht worden sein, ein Tätigwerden, das dem Beklagten objektiv nicht möglich war, weil er nachweislich von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens im Dienst war. Auch an den anderen oben aufgeführten Tagen können Diskothekendienste von dem auf Nachtschicht befindlichen Beklagten nicht selbst erbracht worden sein. Damit ist die Eignung der Stundenaufstellungen zum Nachweis dafür, dass er an allen dort angegebenen Tagen als Türsteher tätig war, nachhaltig erschüttert, zumal auch hinsichtlich anderer Tage Zweifel an der Realisierbarkeit der angeblichen Stunden bestehen. Des öfteren müsste der Beklagte unmittelbar im Anschluss an seinen Nachmittagsdienst noch „Nachtschicht“ in der Diskothek - und dies auch an aufeinanderfolgenden Tagen - geleistet bzw. nach zehnstündiger Diskothekentätigkeit seinen Dienst morgens um 6 Uhr (30.6./1.7.) angetreten haben. Am Freitag, dem 13.7., und am Freitag, dem 27.7., müsste er nach der Mittagsschicht (bis 20.00 Uhr) 8,75 bzw. 8.5 Stunden Türstehertätigkeit abgeleistet und sodann um 6.00 Uhr morgens zur Frühschicht erschienen sein. Dass ihm derartiges unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten und gemessen an seiner physischen Leistungsfähigkeit zumal über mehrere Monate hinweg möglich war, erscheint zweifelhaft.

Die Unmöglichkeit, bestimmte Dienste verrichtet zu haben, führt im vorliegend gegebenen Zusammenhang nicht dazu, dass der Beklagte lediglich hinsichtlich der betreffenden Tage von der Anschuldigung freizustellen wäre. Vielmehr stellt die Erkenntnis der objektiven Unmöglichkeit bestimmter Dienste vorliegend die die Anschuldigung tragende Annahme der Klägerin, alle unter „H.“ verzeichneten Stunden seien von diesem selbst erbracht worden, grundsätzlich in Frage, da sie das Abrechnungssystem als solches betrifft. Wenn der Beklagte bestimmte unter seinem Namen verbuchte Arbeitseinsätze objektiv nicht erbringen konnte, die entsprechenden Stunden also von anderen Türstehern geleistet sein mussten, so besteht auch hinsichtlich der übrigen Einsatztage die Möglichkeit, dass sie die Arbeitsleistung anderer Sicherheitskräfte betreffen.

Damit ist nicht auszuschließen, dass in den vorliegenden Aufstellungen andere Arbeitskräfte unter dem Namen „H.“ geführt wurden, was bedeutet, dass den Stundenaufstellungen die seitens der Klägerin behauptete Beweiskraft nicht zukommt. Die weiteren von ihr angeführten Beweismittel tragen ihre Sicht der Dinge ebenfalls nicht.

Das Telefax betrifft ausschließlich die Abrechnung von Sicherheitsdiensten in einem Schwimmbad, wobei der Name H. dort nicht auftaucht.

Die Aussage des Z. anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 10.4.2002 enthält keine über die eigene Darstellung des Beklagten hinausgehenden belastenden Erkenntnisse.

Mithin ist der angeschuldigte Umfang der Nebentätigkeit nicht nachgewiesen. Disziplinarrechtlich relevant ist daher nur das seitens des Beklagten eingeräumte Ausmaß seines Tätigwerdens.

Es handelte sich um eine nach den §§ 65, 66 BBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten galt die Genehmigung nicht gemäß § 5 Abs. 1 BNV wegen geringen Umfangs als erteilt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Genehmigung einen geringen Umfang hatte, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wurde und dass ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorlag. Zumindest an letztgenannter Voraussetzung fehlte es vorliegend, da ein gesetzlicher Versagungsgrund im Hinblick darauf, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, ersichtlich vorlag.

Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 BBG ist die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unter anderem dann gegeben, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2) beziehungsweise wenn sie die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann (Nr. 4). Im Hinblick auf die ihm durch Verfügung vom 22.4.1997 genehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft der Firma P. war der Beklagte ausweislich der Aktenvermerke vom 13. und 14.5.1998 in Gesprächen vom 29.4., 5.5. und 13.5.1998 darauf hingewiesen worden, dass ein in anderer Sache Beschuldigter aus dem Rauschgiftmilieu anlässlich seiner Vernehmung angegeben habe, den Beklagten zu kennen, da er im gleichen Unternehmen wie dieser als Sicherheitskraft tätig sei. Als Sicherheitskraft bei verschiedenen Diskotheken würde man einiges über Rauschgiftgeschäfte mitbekommen. In den Aktenvermerken heißt es weiter, anlässlich der Gespräche sei verlangt worden, dass der Beklagte seine Nebenbeschäftigung ganz aufgebe beziehungsweise sie auf die Bewachung von Industrieanlagen beschränke, da ein Interessenkonflikt bei einem Tätigwerden in der Musik- und Diskoszene, die häufig dem Umschlag von Designerdrogen dient, nicht auszuschließen sei und seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit daher beeinträchtigt werden könne. Mit Schreiben vom 25.1.1999 wurde der Beklagte schriftlich auf die Problematik hingewiesen und unter Ankündigung des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung aufgefordert, bis zum 25.2.1999 eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er nur noch als Wachmann zur Sicherung von Industrieanlagen und dergleichen eingesetzt werde. Durch Verfügung vom 25.2.1999 wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mit Schreiben vom 20.2.1999 mitgeteilt hatte, seine Tätigkeit bei der Firma P. zum 1.1.1999 beendet zu haben, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Die damals seitens des Dienstherrn aus konkretem Anlass aufgezeigte Gefahr eines Widerstreits mit dienstlichen Pflichten beziehungsweise einer möglichen Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beklagten ist nicht von der Hand zu weisen. Daher ist der Einsatz als Türsteher einer Diskothek, unabhängig davon, ob er auf Notfälle beschränkt ist oder nicht, nicht genehmigungsfähig, so dass die Genehmigung wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BNV als erteilt gelten konnte. Dementsprechend hat der Beklagte seine aus § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG resultierende Dienstpflicht, eine Nebentätigkeit nicht ohne vorherige Einholung der Genehmigung auszuüben, verletzt, wobei er vorsätzlich gehandelt hat.

3. Das konkrete, die beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 61 Abs. 1 bzw. 65 Abs. 1 in Verbindung mit 54 Satz 1 BBG missachtende Verhalten des Beklagten verletzt gleichzeitig die Vorschrift des § 54 Satz 3 BBG, die gebietet, dass das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Verhalten gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.

Insoweit kommt entscheidend zum Tragen, dass sowohl die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wie auch die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in unlösbarem Zusammenhang zu der Person des Z. standen. Z. ist ein Mitglied der Hells Angels und der Beklagte wusste dies. Die Hells Angels sind eine weltweit agierende problematische Vereinigung von Motorradfreunden. Immer wieder werden einzelnen Mitgliedern oder ganzen Untergruppierungen Kontakte zur organisierten Kriminalität nachgewiesen (Wikipedia). Häufig konzentrieren die Vorwürfe sich auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beziehungsweise das Waffengesetz. Verschiedene deutsche Ortsvereine – so die Düsseldorfer (seit Dezember 2000) und die Hamburger (seit August 1983) Hells Angels – sind verboten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.3.2005, juris).

Vor diesem Hintergrund gebietet die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG gerade einem Zollfahndungsbeamten mit Blick auf dessen dienstliches Aufgabenfeld, auch im privaten Bereich gegenüber Mitgliedern der Hells Angels Distanz zu wahren. Welches Maß an Distanz dabei geboten ist, ist eine Frage der konkreten Umstände. Kontakte, wie sie typischer Weise in einem Fitnessstudio bei gemeinsamen sportlichen Aktivitäten entstehen, mögen aus beamtenrechtlicher Sicht hinnehmbar sein, solange sie sich in bloßer Bekanntschaft erschöpfen. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, wo genau die Grenze anzusiedeln ist, ab der private Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht beinhalten, da das in Rede stehende Verhalten des Beklagten jedenfalls weit jenseits dieser Grenze anzusiedeln ist.

Zum einen hat er die seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzende Auskunft gerade dem Hells Angels-Mitglied Z. erteilt. Zum anderen hat er die ungenehmigte Nebentätigkeit als Mitarbeiter eines von Z. geleiteten Sicherheitsdienstes ausgeübt. Dies indiziert eine enge sowohl private Beziehungen wie auch wirtschaftliche Gegebenheiten umfassende Verquickung mit einem Hells Angels-Mitglied, die aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht hinnehmbar ist. Gerade ein Zollfahndungsbeamter darf in seinem außerdienstlichen Betätigungsfeld den Verdacht enger Kontakte zu problematischen Gruppierungen nicht wecken, da ansonsten das Ansehen des Beamtentums und das Vertrauen in die Integrität der Beamten in der Öffentlichkeit in Gefahr gerät.

Der Beklagte macht geltend, selbst keine negativen Erfahrungen mit dem Z. gemacht und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es hinsichtlich der Gruppierung der Hells Angels in Saarbrücken besondere Auffälligkeiten gegeben beziehungsweise dass der Z. selbst im Visier polizeilicher Ermittlungen gestanden habe. Damit behauptet er faktisch, für ihn sei der Z. zwar ein Mitglied der Hells Angels, aber dennoch ein ganz normaler Bekannter gewesen, gegen den er keinerlei Argwohn gehegt habe. Dieses Vorbringen stellt nicht in Frage, dass der Beklagte seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

Vorliegend geht es nicht um gelegentliche bloß bekanntschaftliche maßgeblich durch zufälliges einander Begegnen geprägte Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied, deren disziplinarrechtliche Relevanz mit Blick darauf, dass nicht unterstellt werden kann, dass jedes Mitglied der Hells Angels zu kriminellen Aktivitäten neigt, fraglich sein könnte. Vielmehr zeichnet sich das dem Beklagten vorwerfbare Verhalten dadurch aus, dass sich die Person des Hells Angels-Mitglieds Z. hinsichtlich des pflichtvergessenen Verhaltens des Beamten als die zentrale Figur darstellt.

So hat er die pflichtwidrige Auskunft über das Nichtvorliegen eines Haftbefehls gerade dem Z. erteilt, wobei seine konkreten Vorstellungen über die Hintergründe der Bitte, nachzusehen, ob ein Haftbefehl ergangen ist, keine rechtsrelevante Rolle spielen. Ebenso war der Z. derjenige, für den er in voller Kenntnis des fehlenden Einverständnisses seines Dienstherrn mit einer Türstehertätigkeit in Diskotheken eine solche Tätigkeit, wenn auch nur gelegentlich, allerdings über sechs Monate hinweg, ausgeübt hat.

Gewicht ist dem Umstand beizumessen, dass die bedenklichen Beziehungen zwischen ihm als Zollfahndungsbeamten und dem Hells Angels-Mitglied Z. durch die Presseberichterstattung vom 2./3.2.2002, vom 14.6.2002 und vom 15.10.2002 der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Durch solche Nachrichten nimmt das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität des Staates Schaden. Der Beklagte kann sich von dem Vorwurf, für die Ansehensschädigung verantwortlich zu sein, nicht entlasten, indem er darauf hinweist, der Veröffentlichung der der Berichterstattung zugrunde liegenden Presseerklärung der Staatsanwaltschaft durch seinen Rechtsanwalt widersprochen zu haben. Es liegt in der Natur der Sache, das er eine Presseberichterstattung verhindern wollte, indes ändert dies nichts daran, dass die Information der Presse legitim war und er sich diese als Konsequenz seines pflichtwidrigen Handelns ebenso wie die dadurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums zurechnen lassen muss.

Damit hat der Beklagte seine in § 54 Satz 3 BBG normierte außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, wobei er zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Als Zollfahndungsbeamter musste er wissen, dass das Unterhalten der in Rede stehenden Kontakte zu einem Hells Angels-Mitglied einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten auslöst und geeignet ist, das Vertrauen in seine Unparteilichkeit zu erschüttern. Ferner musste er damit rechnen, dass sein Verhalten, wenn es bekannt wird, das Interesse der Presse und damit der breiten Öffentlichkeit finden würde.

II. Das in den dargelegten Pflichtverletzungen bestehende Fehlverhalten des Beklagten stellt sich als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 dar, das in seiner Gesamtheit so schwer wiegt, dass als disziplinare Ahndung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Die Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) ist prognostischer Natur und betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BDG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, oder auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat.

1. Bereits durch die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat der Beklagte sich in die Nähe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebracht, da sich der Verrat eines Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten regelmäßig als schwerwiegender Treuebruch darstellt, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten generell in Frage zu stellen, wobei sich wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung keine festen Regeln für eine Disziplinarmaßnahme aufstellen lassen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinares Gewicht haben (Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.11.2003 – 6 R 3/03 -, amtl. Abdruck S. 10; BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 – 1 D 37/97 -, juris, jeweils m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er lediglich eine Negativ-Auskunft erteilt hat und Erkenntnisse über eine konkrete Behinderung polizeilicher Ermittlungen nicht aktenkundig sind. Andererseits hat er sich über seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich hinweggesetzt, um dem Z. einen Gefallen zu tun. Dass er dabei davon ausging, durch die Bekanntgabe einer Negativ-Auskunft keinen Schaden anzurichten, ändert nichts an der Vorsätzlichkeit seines Handelns, da er die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Recherchemittel im Privatinteresse des ihm als Hells Angels-Mitglied bekannten Z. bewusst und gezielt ausgenutzt hat. Hierdurch hat er das Vertrauen seines Dienstherrn gröblich missbraucht.

2. Als weiterer Pflichtenverstoß tritt die in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit liegende Pflichtverletzung hinzu, die vorliegend zwar bei isolierter und allein an ihrem Umfang orientierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen würde, allerdings ein besonderes Gewicht dadurch erlangt, dass der Beklagte aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Belehrungen seines Dienstherrn, die ihren Niederschlag in den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlesenen Vermerken des ZOI P. vom 13. und 14. Mai 1998, dem Schreiben des Vorstehers des Zollfahndungsamtes Saarbrücken an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 28.5.1998 und dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 25.1.1990 an den Beklagten gefunden haben, genau wusste, dass der Dienstherr nicht bereit ist, eine Nebentätigkeit als Türsteher mangels deren Vereinbarkeit mit der hauptberuflichen Tätigkeit eines Beamten des Zollfahndungsdienstes hinzunehmen. Dies akzeptierend hatte der Beklagte dem Dienstherrn mit Schreiben vom 20.2.1999 mitgeteilt, seine Nebentätigkeit aufgegeben zu haben und nicht mehr zu beabsichtigen, wieder eine Nebentätigkeit im Sicherheitsdienst bei einer anderen Firma aufzunehmen. Dass er dies dennoch getan hat, ohne zuvor mit dem Dienstherrn abzuklären, ob dessen damalige Bedenken fortbestehen, zeugt sowohl von mangelndem Problembewusstsein als auch von mangelnder Verlässlichkeit. Da die Verlässlichkeit eine Grundbedingung gegenseitigen Vertrauens ist, wurde das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn durch die „geheime“ Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken und die mehrmonatige Ausübung dieser Tätigkeit nachhaltig erschüttert.

Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Beide werden - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Er hat seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten ist das Interesse des Dienstherrn offenkundig, ihm eine Prüfung und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will; dem dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu einer beabsichtigten Tätigkeit beziehungsweise die bloße Kenntnisnahme bei Anzeigepflicht des Beamten. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die schuldhafte Missachtung dieser durch Anzeige- oder Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, wobei sich angesichts der Vielzahl der denkbaren Fälle Regeln für das Disziplinarmaß nicht aufstellen lassen (BVerwG, Urteile vom 17.3.1998 - 1 D 73/96 -, juris, und vom 11.12.1990 - 1 D 63/89 -, BVerwGE 86, 370 ff. = NVwZ 1992, 169 f.). Maßgeblich für die Schwere des in der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit liegenden Pflichtenverstoßes sind neben deren Dauer Art und Umfang der Nebentätigkeit, deren eventuelle Auswirkung auf das dienstliche Tätigwerden des Beamten sowie das Ausmaß der wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten aus seiner Nebentätigkeit erwachsen.

Vorliegend wird der Pflichtenverstoß entscheidend durch die mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Zollfahndungsbeamter kollidierende Art der Tätigkeit und den Umstand gekennzeichnet, dass der Beklagte positiv wusste, dass der Dienstherr aus guten Gründen mit dieser Art Nebentätigkeit nicht einverstanden war. Dies verleiht dem Fehlverhalten ein nicht unerhebliches Gewicht.

3. Schwer wiegt schließlich, dass der Beklagte Beziehungen zu einem Hells Angels-Mitglied unterhalten hat, die über eine bloße belanglose Bekanntschaft hinausgingen und insbesondere auch wirtschaftliche Aspekte umfassten. Hierdurch hat er den objektiven Anschein gesetzt, im Hells Angels-Milieu, zumindest in dessen Randbereichen, zu agieren. Die daher zu befürchtende Nähe zu diesem Personenkreis und insbesondere seine in der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zum Ausdruck kommende Bereitschaft, seine dienstlichen Möglichkeiten im Interesse eines Angehörigen dieser Gruppierung pflichtwidrig auszunutzen, stellen sich für den Dienstherrn und die Allgemeinheit als schwerwiegender, grundsätzlich nicht hinnehmbarer Treuebruch dar. Die mehrfache Presseberichterstattung spiegelt wider, dass ein solches Fehlverhalten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und das Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung grundlegend erschüttert.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, zu dem Z. keine Kontakte mehr zu unterhalten, keine durchschlagende Bedeutung zu. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten auf ein Versagen in einer besonderen - durch zwischenzeitlich abgeschlossene private Kontakte geprägte - Situation reduziert und nach Entfallen dieser Situation eine pflichtgemäße Amtsausübung erwartet werden kann. Zwar hat der Beklagte durch seine schriftlichen und mündlichen Einlassungen verbal beteuert, das Geschehene tue ihm leid und er habe die Tragweite seines Tuns erst im Nachhinein erkannt. Dass diesen Bekundungen allerdings kein wirklicher Gesinnungswandel zugrunde liegt, zeigt sich daran, dass er bis zuletzt nachdrücklich versucht hat, sein Verhalten zu verharmlosen, unter anderem indem er darauf verweist, hinsichtlich der Hells Angels Saarbrücken sei ihm damals und heute nichts Bedenkliches bekannt, der Z. sei für ihn ein ganz normaler verlässlicher Bekannter gewesen, dem er ohne Argwohn entgegengetreten sei, am nächsten Tag habe der Z. sich ohnehin stellen wollen, der Umstand, dass der Z. eine Schusswaffe besessen habe, sei aus seiner Sicht wegen dessen Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe unbedenklich gewesen, und schließlich sei er selbst als Türsteher nur in Notfällen, auf deren Entstehung er keinen Einfluss gehabt habe, eingesprungen, wobei er wegen des geringfügigen Umfangs der Tätigkeit geglaubt habe, diese sei nicht genehmigungspflichtig. Diese Verharmlosungstendenzen belegen, dass ihm nach wie vor die Einsicht in die Schwere seines Fehlverhaltens fehlt. Seine Uneinsichtigkeit kommt deutlich auch darin zum Ausdruck, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versucht hat, die INPOL-Abfrage zugunsten des Z. zu rechtfertigen, indem er behauptete, zu solchen Abfragen auch dann berechtigt zu sein, wenn er privat von einer Straftat Kenntnis erlange, die Abfrage also dienstlich nicht veranlasst ist. Unter Berücksichtigung all dieser Einlassungen bietet der Beklagte von seiner Persönlichkeit her keine Grundlage für die Annahme, die Pflichtverletzungen seien ausschließlich in Zusammenhang mit seinen damaligen Kontakten zu dem Hells Angels-Mitglied Z. zu sehen und als einmaliger Fehltritt zu erachten. Seine Behauptung, keine Kontakte zu dem Z. mehr zu unterhalten, gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertrauensgrundlage nicht endgültig zerstört und künftig eine pflichtgemäße Amtsausübung zu erwarten ist.

4. Der Ausspruch der Höchstmaßnahme erweist sich bei dieser Sachlage als angemessene disziplinare Ahndung, da das Vertrauensverhältnis in Anbetracht des Zusammenwirkens der einzelnen Pflichtenverstöße grundlegend zerstört ist. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind beachtet.

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 m.w.N. ) und gebietet, dass die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen, sowie dass der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen darf. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Dabei stellt sich die Höchstmaßnahme als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar, wenn das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 1 D 10/01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27 m.n.N.). Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 26.1.1999 - 1 D 34/97 -; Urteil des Senats vom 11.1.2005 - 7 R 1/04 -, amtl. Abdruck S. 22).

Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich angesichts des Umstands, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist, auch nicht daraus, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch ein erstmaliges gravierendes Dienstvergehen macht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig, wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit - wie vorliegend - endgültig zerstört ist.

Ebensowenig rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten, er sei nach am 1.2.2001 erfolgtem Aufdecken seines Fehlverhaltens noch bis zum Ergehen der Verfügung vom 22.6.2004 betreffend seine vorläufige Dienstenthebung, also länger als zwei Jahre und vier Monate, weiterbeschäftigt worden und habe seinen Dienst - wie seine letzte dienstliche Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1.4.2003 belege - beanstandungslos verrichtet, eine mildere Disziplinarmaßnahme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit maßgeblich, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten in eigener Verantwortung und anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist und dass die Weiterbeschäftigung auf Gründen - etwa betriebswirtschaftlicher Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind und den eingetretenen Vertrauensverlust nicht nachträglich beseitigen (BVerwG, Urteil vom 26.8.1997 - 1 D 68/96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13). Dies gilt auch im vorliegend relevanten Zusammenhang. Die Einwände des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren haben den Abschluss der Ermittlungen hinausgezögert und die späte vorläufige Dienstenthebung mitverursacht. Hierdurch hat er bereits Vorteile erfahren. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass die Dauer der Weiterbeschäftigung ein Absehen von der Höchstmaßnahme nahelegen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beklagte nicht mehr in seinem eigentlichen Zuständigkeitsbereich, sondern im Wege der Abordnung in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt wurde. Dass die Abordnung mehrfach verlängert wurde und er die neuen Aufgaben beanstandungslos erfüllt hat, führt ebenfalls nicht zu einem ausnahmsweisen Absehen von der Höchstmaßnahme, da diese Umstände ohne Einfluss auf die durch die Verletzung gleich mehrerer grundlegender Beamtenpflichten bedingte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 78 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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