BDG § 59 Entscheidung durch Beschluss

Bundesdisziplinargesetz

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (8. Kammer) - 8 A 47/21
9. März 2022
8 A 47/21 9. März 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 15/14
28. Januar 2015
2 B 15/14 28. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 12/12
28. Februar 2013
Not 12/12 28. Februar 2013