Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (8. Kammer) - 8 A 47/21
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
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Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe dadurch seine beamtenrechtlichen Pflichten, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), verletzt und ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen, dass er kinderpornographische Schriften besessen und verbreitet hat, wie sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts D. vom E. 2019 - F. - ergibt.
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Der am G. geborene Beklagte ist gelernter Kfz-Mechaniker, ledig und kinderlos. Nach seinem Grundwehrdienst schloss sich ein Zeitsoldatenverhältnis an, in dessen Zuge er die Abschlussprüfung des Fachschulreifelehrgangs in der Fachrichtung Technik an der Bundeswehrfachschule abschloss. Am 15. September 1988 wurde der Beklagte bei der Deutschen H. als Facharbeiter zur Absolvierung der Laufbahnausbildung als I. eingestellt. Er bestand am 24. Juli 1990 die Laufbahnprüfung mit der Abschlussnote „ausreichend“ und wurde zum 1. August 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum I. z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1992 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und es erfolgte rückwirkend zum 1. Juli 1992 die Überleitung in das Statusamt eines J.. Am 3. Mai 1999 wurde der Beklagte zum K. (Besoldungsgruppe A 8) befördert und mit Wirkung vom 1. Juni 1999 zur L., Dienstort M. (Bahnhof N.), zugewiesen. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 27. Februar 2019 weist in der Gesamteinschätzung die Stufe 5 („Die Erwartungen wurden insgesamt deutlich übertroffen“) aus. Er gilt als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen und war strafrechtlich bislang nicht vorbelastet.
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Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts D. vom E. 2019 - O. - wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 19 Fällen schuldig gesprochen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StBG) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Dem Strafurteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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„1.
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Der Angeklagte ließ sich in P. vom 07.02.2016 bis zum 12.03.2018 mit Hilfe seines Computers Dateien mit Bildern, auf denen sexuelle Handlungen von, an und vor unter 14 Jahre alten Mädchen oder Jungen, ein zumindest teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder in sexuell aufreizender Weise das unbekleidete Geschlechtsteil bzw. Gesäß eines Kindes dargestellt ist, von anderen Internetnutzern übermitteln oder lud solche Dateien aus dem Internet herunter und speicherte diese auf verschiedenen Datenträgern, so dass anlässlich einer Durchsuchung am 12.03.2018 bei ihm dort insgesamt mindestens 220.357 kinderpornographische Dateien aufgefunden wurden.
2.-20.
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Der Angeklagte hielt seinerseits vom 07.02.2016 bis zum 17.02.2018 kinderpornographische Dateien auf seinem Computer in einem zum Download freigegebenen Ordner der Tauschbörse eMule bereit, sodass eine Vielzahl anderer Nutzer dieser Tauschbörse darauf Zugriff nehmen konnte, und zwar
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2. am 07.02.2016 mindestens 309 Dateien,
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3. am 25.12.2017 mindestens 20 Dateien,
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4. am 26.12.2017 mindestens 19 Dateien,
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5. am 27.12.2017 mindestens 7 Dateien,
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6. am 28.12.2017 mindestens 9 Dateien,
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7. am 31.12.2017 mindestens 3 Dateien,
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8. am 01.01.2018 mindestens 2 Dateien,
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9. am 02.01.2018 mindestens 3 Dateien,
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10. am 03.01.2018 mindestens 6 Dateien,
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11. am 06.01.2018 mindestens 5 Dateien,
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12. am 17.01.2018 mindestens 2 Dateien,
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13. am 18.01.2018 mindestens 56 Dateien,
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14. am 24.01.2018 mindestens 14 Dateien,
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15. am 07.02.2018 mindestens 8 Dateien,
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16. am 09.02.2018 mindestens 4 Dateien,
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17. am 10.02.2018 mindestens 2 Dateien,
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18. am 12.02.2018 mindestens 10 Dateien,
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19. am 15.02.2018 mindestens 4 Dateien und
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20. am 17.02.2018 mindestens 13 Dateien."
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Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; das Urteil ist seit dem Q. 2020 rechtskräftig. Mit Bewährungsbeschluss vom E. 2019 wurde festgelegt, dass der Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,- EUR an die Kindernothilfe R. zu leisten und 30 Therapiestunden wahrzunehmen habe.
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Mit Verfügung vom 6. April 2020, zugestellt am 11. April 2020, wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, dadurch seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt und ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen zu haben, dass er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 19 Fällen schuldig gesprochen wurde. Mit der Durchführung der Ermittlungen wurde Frau S. beauftragt.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde dem Beklagten durch Frau S. Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen schriftlich innerhalb eines Monats oder mündlich im Rahmen einer Anhörung zu äußern. In der am 7. Juli 2020 durchgeführten Anhörung bestätigte der Beklagte die erhobenen Vorwürfe. Er habe über das Programm eMule Dateien heruntergeladen, ohne den Inhalt vorher zu kennen. Diese habe er auf seiner Festplatte gespeichert. Er habe das Ziel gehabt, pornographische Sachen zu finden. Er habe aber seit dem Urteil keine neuen Sachen heruntergeladen. Die kinderpornographischen Dateien seien unter den anderen Dateien enthalten gewesen, er habe alle pornographischen Sachen herunterladen wollen. Seit ungefähr Oktober 2019 mache er aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Auflage eine Therapie.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020, zugestellt am 23. Oktober 2020, wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung unter dem 4. August 2020, zugestellt am 7. August 2020, gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und der Einbehalt von 15 % seiner Dienstbezüge angeordnet.
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Der Beklagte wurde mit Nachricht vom 25. November 2020 darauf hingewiesen, dass er im Falle einer beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage die Mitwirkung des Besonderen Personalrats beantragen könne, die der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 beantragte. Das Ermittlungsergebnis im Rahmen der abschließenden Anhörung nach § 30 BDG wurde dem Beklagten am 30. November 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 nahm der Beklagte unter Vorlage eines aktuellen Sachstandsberichts seines Therapeuten vom 16. Dezember 2020 Stellung. Er befinde sich im Rahmen der von ihm begonnenen Therapie in einer umfangreichen und ernsthaften Aufarbeitung der vergangenen Geschehnisse. Es sei zu erwarten, dass durch die begonnene Therapie eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Dies sei im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, da diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen entsprechen müsse.
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Der Besondere Personalrat teilte mit Schreiben vom 8. April 2021 mit, dass keine Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage gegen den Beklagten bestünden.
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Am 23. April 2021 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben.
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Sie trägt vor, der Beklagte sei nach §§ 10, 13 Abs. 2 Satz 1 BDG wegen endgültigen Vertrauensverlusts des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Besitz und das Verbreiten von Kinderpornographie stellten sich als zutiefst disziplinarwürdig dar. Der Beklagte habe hierdurch gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Sein Verhalten erfülle somit den Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Mit dem Besitz und dem Verbreiten von Kinderpornographie habe der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils habe der Beklagte vorsätzlich oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt. Diese Pflichtverletzung erfordere unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Nach Anhebung der Strafandrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe könne grundsätzlich bereits in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden, erst Recht gelte dies für den vom Beklagten erfüllten Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da dieser Tatbestand mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren bewehrt sei, also mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme sei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur zulässig, wenn ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies sei vorliegend angesichts der vom Beklagten besessenen Bilddateien und Filmsequenzen mit sehr schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte der missbrauchten Kinder der Fall. Um die Verhängung der Höchstmaßnahme zu begründen, müsse hinzukommen, dass das Vergehen des Beamten einen besonderen Schweregehalt aufweise. Insoweit setze der bloße Besitz kinderpornographischer Schriften voraus, dass das Verhalten als besonders verwerflich einzustufen sei. Auch dies sei der Fall angesichts der teilweise besonders verabscheuungswürdigen Inhalte und der außerordentlich hohen Anzahl der besessenen Dateien. Erschwerend zu berücksichtigen sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, was nicht wesentlich unter der Strafe liege, nach der ein Bundesbeamter bereits kraft Gesetzes seiner Beamtenrechte verlustig gehe. Ganz wesentlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen erheblichen Zeitraum vom 7. Februar 2016 bis zum 17. Februar 2018 auch anderen Personen den Zugriff auf eine Vielzahl kinderpornographischer Dateien eröffnet und damit deren Austausch gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ermöglicht habe. Da dieses im besonderen Maße geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, sowie im Hinblick auf die besondere Schwere der hier im Einzelfall begangenen Pflichtverletzung sei die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Der in der Person des Beklagten eingetretene Ansehensverlust und der dadurch bedingte Vertrauensverlust ließen den Beklagten für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen. Ein besonderer - hier nicht gegebener - Dienstbezug sei nicht erforderlich.
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Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Fehlverhaltens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Es könne angesichts des langen Zeitraums nicht von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen die Rede sein. Auch soweit sich der Beklagte im Straf- und Disziplinarverfahren geständig gezeigt habe, führe dies nicht zur Annahme eines Milderungsgrundes. Nichts anderes folge, soweit sich der Beklagte auf die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,- EUR an die Kindernothilfe sowie seine durchgeführte Therapie berufe, da dies festgesetzte Bewährungsauflagen seien und somit von einer Freiwilligkeit dieser Maßnahmen keine Rede sein könne. Hinsichtlich der Therapie gelte überdies, dass diese die Schwere des Dienstvergehens nicht durchgreifend zu mildern vermöge, zumal insoweit kein nachhaltiger Therapieerfolg durch den Beklagten nachgewiesen worden sei. Auch unter Berücksichtigung des positiven Persönlichkeitsbildes, das der Vorgesetzte des Beklagten erstellt habe, sowie der letzten dienstlichen Beurteilung sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten, da diese Umstände angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht fielen. Da weitere Milderungsgründe sowie Umstände, die die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien, sei deshalb die Entfernung die einzig angemessene Maßnahme. Die darin liegende Härte für den Beklagten wiege zwar schwer, sei jedoch nicht unverhältnismäßig, beruhe sie doch auf seinem eigenen zurechenbaren Verhalten. Darüber hinaus könne der Beklagte auch zukünftig seinem Beruf als I. bei anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ausüben, ohne Beamter zu sein.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beamten wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, er sei vollumfänglich reuig gewesen. Bereits im Strafverfahren seien die dienstrechtlichen Folgen der Verurteilung zwischen den Prozessbeteiligten diskutiert worden. Nicht ohne Grund habe daher das Strafgericht eine Freiheitsstrafe auf Bewährung unter einem Jahr verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei dieser Schuldspruch tat- und schuldangemessen gewesen, sowohl unter Berücksichtigung der Schwere der ihm gemachten Tatvorwürfe, aber auch insbesondere unter Berücksichtigung der aktiven Reue. Er habe die ihm auferlegten Bewährungsauflagen erfüllt und nehme insbesondere an therapeutischen Sitzungen teil. Diese hätten zum einen nicht nur zum Ziel, die Geschehnisse in der Vergangenheit aufzuarbeiten, sondern vor allem sicherzustellen, dass es zu vergleichbarem Fehlverhalten nicht noch einmal komme. Entgegen der Auffassung der Klägerin lägen die Voraussetzungen eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht vor. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass die zur Anklage gekommenen Taten im außerdienstlichen Kontext erfolgt seien, womit ein unmittelbarer Ansehensverlust ausscheide, andererseits sei zu berücksichtigen, dass aufgrund seines einwandfreien Lebenswandels nach seiner Verurteilung eine Wiederholungsgefahr auszuschließen sei. Daher sei ein milderes Mittel als die Entfernung aus dem Dienst im Rahmen der disziplinarischen Ahndung zu verhängen.
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Der Beklagte hat einen Sachstandsbericht der Therapieeinrichtung „T.“ vom 11. Mai 2021 sowie eine Stellungnahme seines Bewährungshelfers vom 9. Juni 2021 vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts D. verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Disziplinarklage hat Erfolg.
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Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht § 60 Abs. 1 Satz 1 BDG entgegen. Denn danach gilt der Mündlichkeitsgrundsatz nur, soweit das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. Der konsentierte Verfahrensabschluss durch Urteil ohne mündliche Verhandlung stellt aber einen solchen Verfahrensabschluss auf andere Weise dar, da sich der geforderte Unterschied nicht allein auf die Entscheidungsart, sondern auch auf das Entscheidungsverfahren bezieht. § 3 Hs. 2 BDG steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da insoweit § 60 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht etwas anderes bestimmt als § 101 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu Urban, in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 60 Rn. 8 m.w.N.). Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 (- 2 C 43.07 -, juris) widerspricht dieser Auffassung nicht. Denn dort wurde lediglich entschieden, dass das Berufungsgericht aufgrund der Sonderregelung des § 59 BDG nicht in Anwendung von § 130a VwGO - also ohne Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss - auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen darf. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass erstinstanzlich ohne mündliche Verhandlung und anders als durch Urteil nur in den in § 59 Abs. 1 Satz 1 BDG geregelten Fällen entschieden werden darf. Vorliegend geht es aber gerade um eine Entscheidung durch Urteil, nicht durch Beschluss. Darüber hinaus erschiene es sinnwidrig, wenn das Gericht zwar bei Nichterscheinen der Beteiligten - insbesondere des betroffenen Beamten - nach ordnungsgemäßer Ladung durch Urteil entscheiden dürfte, die Beteiligten aber nicht bereits im Vorfeld auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten könnten.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat schuldhaft ein Dienstvergehen begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, indem er kinderpornographische Schriften besessen und verbreitet hat, welches zu seiner Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 19 Fällen gemäß § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch das Amtsgericht D. führte. Die außerhalb des Dienstes begangene Pflichtverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Schwere des Dienstvergehens rechtfertigt seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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Wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 55 BDG sind nicht ersichtlich und sind auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden.
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I. Die Kammer legt ihrer Entscheidung unter Bezugnahme auf die Disziplinarklageschrift folgenden Sachverhalt zugrunde:
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts D., deren Richtigkeit der Beklagte im Disziplinarverfahren eingeräumt hat, machte er sich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften schuldig. Demnach ließ sich der Angeklagte in P. vom 7. Februar 2016 bis zum 12. März 2018 mit Hilfe seines Computers Dateien mit Bildern, auf denen sexuelle Handlungen von, an und vor unter 14 Jahre alten Mädchen oder Jungen, ein zumindest teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder in sexuell aufreizender Weise das unbekleidete Geschlechtsteil bzw. Gesäß eines Kindes dargestellt ist, von anderen Internetnutzern übermitteln oder lud solche Dateien aus dem Internet herunter und speicherte diese auf verschiedenen Datenträgern, so dass anlässlich einer Durchsuchung am 12. März 2018 bei ihm dort insgesamt mindestens 220.357 kinderpornographische Dateien aufgefunden wurden. Darüber hinaus hielt der Beklagte seinerseits vom 7. Februar 2016 bis zum 17. Februar 2018 kinderpornographische Dateien auf seinem Computer in einem zum Download freigegebenen Ordner der Tauschbörse eMule bereit, so dass eine Vielzahl anderer Nutzer dieser Tauschbörse darauf Zugriff nehmen konnte. Das Amtsgericht D. verurteilte den Beklagten mit Urteil vom E. 2019, rechtskräftig seit dem Q. 2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Die Kammer ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG an diese Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gebunden. Die Feststellungen im Tatsächlichen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht, sondern hat diese vielmehr eingeräumt. Gründe für eine Lösung von den gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindenden Feststellungen im Strafurteil gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG gibt es nicht.
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II. Der Beklagte beging mit diesem Verhalten ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen, indem er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstieß. Die Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, so dass etwa an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen. Achtung ist die Wertschätzung und der Respekt, die dem Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn und von der Allgemeinheit, entgegengebracht werden. Vertrauen betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Achtung und Vertrauen werden in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang von den Erfordernissen des Berufs des Beamten bestimmt. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine speziellen Regelungen in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letztlich lassen sich alle Amtswalterpflichten auf die Wohlverhaltenspflicht zurückführen. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgt die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen, ebenso die weitere Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn (Dienstvorgesetzten) in dienstlichen Angelegenheiten (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 17.4.2019 - 10 A 6/17 -, juris Rn. 175). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung missachtete, wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts D. ergibt.
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Das Dienstvergehen ist dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Die erforderliche Abgrenzung ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Hier ist unstreitig, dass der Beklagte das Dienstvergehen weder im Rahmen seiner Dienstausübung, noch mittels einer dienstlichen IT-Infrastruktur, sondern ausschließlich im privaten Bereich begangen hat, mithin ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt.
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Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Der Gesetzgeber erwartet außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend erfüllt. Gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt (Februar 2016 bis März 2018) geltenden Fassung war der Besitz kinderpornographischer Schriften, wozu definitionsgemäß (§ 11 Abs. 3 StGB) auch Bild- und Videodateien gehören, mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, die Weiterverbreitung solcher Schriften nach § 184b Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.
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Die von der Kammer festgestellte Dienstpflichtverletzung beging der Beklagte vorsätzlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Amtsgerichts D.. Zwar verhält sich das Strafurteil nicht ausdrücklich zum Vorsatz. Da der vom Amtsgericht angenommene Straftatbestand nach § 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB aber nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (vgl. § 15 StBG), beruht das Strafurteil ersichtlich auf der Annahme vorsätzlichen Handelns. An diese offenkundige konkludente Feststellung ist die Kammer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls gebunden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO: BVerwG, Urt. v. 14.10.2021 - 2 WD 26.20 -, juris Rn. 19)
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Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig im Sinne des §§ 20, 21 StGB war.
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Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.4.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris Rn. 51). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30). Es ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zumal weder ersichtlich ist noch vorgetragen wurde, dass der Beklagte sich der Bedeutung der verletzten Wohlverhaltenspflicht nicht bewusst gewesen wäre bzw. dieses Unrecht nicht hätte einsehen können.
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III. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 49).
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Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 12; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50 m.w.N.).
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Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 51).
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Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 15). Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d.h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 52).
- 61
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 18).
- 62
Liegt - wie hier - die Pflichtverletzung in einer vorsätzlich begangenen Straftat, so ist zur Bestimmung des Ausmaßes des hierdurch bewirkten Vertrauensschadens in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Das gilt sowohl für außerdienstliche als auch für innerdienstliche Verfehlungen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 28; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend ist für die disziplinarrechtliche Ahndung bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen. Sieht das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Weist ein Dienstvergehen indes - wie bei Lehrern oder Polizeibeamten - einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18, 20).
- 63
Vorliegend sah der der Verurteilung des Beklagten zugrundeliegende Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB zum Tatzeitpunkt einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor, der ebenfalls verwirklichte Tatbestand des § 184b Abs. 1 StGB sah im entscheidungserheblichen Zeitraum sogar einen im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Folglich reicht der disziplinare Orientierungsrahmen - auch ohne einen hier nicht vorliegenden hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten - bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 22).
- 64
Als erheblich belastender Umstand ist die große Anzahl von mehr als 220.000 kinderpornographischen Dateien und der Inhalt des kinderpornographischen Materials zu berücksichtigen, dessen Herstellung für die abgebildeten Kinder - mindestens teilweise - eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeuten muss. Hinzu kommt der lange Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in denen sich der Beklagte solche Dateien herunterlud und gleichzeitig zum Download zur Verfügung stellte. Es handelte sich folglich nicht nur um einen kurzen, überschaubaren Zeitpunkt, bei der ggf. eine Ausnahmesituation angenommen werden könnte. Vielmehr zeigt dieses bis zur Hausdurchsuchung anhaltende Verhalten, dass der Beklagte gezielt über mehr als zwei Jahre hinweg die vom Gesetzgeber als schwerwiegend eingestufte Straftat begangen und hierdurch rücksichtslos erhebliche Belastungen der abgebildeten Kinder hingenommen hat.
- 65
Die hier von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn 51), welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.8.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris Rn. 73).
- 66
Gründe, die im Fall des Beklagten eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Kammer indes nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen wäre und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, ist nicht auszugehen. Die Kammer vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Beklagten im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war.
- 67
Auch sonstige anerkannte Milderungsgründe in der Person des Beklagten sind vorliegend nicht gegeben. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kommt dem Milderungsaspekt des „erfolgreichen“ Besuchs der Therapieeinrichtung keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 43). Auch wenn ihm durch die Therapieeinrichtung „T.“ bescheinigt wurde, dass er in sich gestärkt wirke, sein Leben straffrei gestalten zu können und eigene Coping-Strategien entwickelt bzw. diese ausgebaut zu haben, führt dies angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht dazu, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Frage käme. Selbst eine erfolgreiche Therapie könnte die bereits herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutmachen. Gleiches gilt für den vom Beklagten vorgetragenen guten Kontakt zum Bewährungshelfer und dem ordnungsgemäßen Nachkommen der Bewährungsauflagen. Die Stellung des Bewährungshelfers wurde, ebenso wie die an die Kindernothilfe R. geleistete Zahlung, zur Bewährungsauflage gemacht und kann deshalb ein Abweichen von der Höchstmaßnahme nicht begründen.
- 68
Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die im Straf- und Disziplinarverfahren gezeigte Mitwirkung und Reue zu keinem anderen Ergebnis. Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht allerdings regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmenbemessung zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Etwas Anderes kann gelten, wenn der Beamte das Fehlverhalten - vor Entdeckung - von sich aus freiwillig offenbart und so zur Aufdeckung der Tat beiträgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 26). So liegt der Fall vorliegend aber nicht.
- 69
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch frühere dienstliche Beurteilungen - die vorliegend überaus positiv ausfallen - der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beklagte disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist.
- 70
Nach alledem vermag die Kammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion.
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Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte.
- 72
IV. Schließlich sieht die Kammer keinen Anlass, die Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu verkürzen oder zu verlängern. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG erhält derjenige, der aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Bezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Bezügen nach § 38 Abs. 2 BDG bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung des Gerichts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BDG). Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung des Gerichts über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BDG). Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch anderweitig ergeben sich für die Kammer Gründe dafür, die Dauer des Bezugs des Unterhaltsbeitrags zu verkürzen oder zu verlängern.
- 73
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
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- § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- BDG § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift 1x
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- VwGO § 154 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
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- BDG § 38 Zulässigkeit 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 4x
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 3x
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- § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
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