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BDG § 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bundesdisziplinargesetz

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

Referenzen

  • § 106 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 1/16
14. Juni 2016
14 LB 1/16 14. Juni 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 86/11
20. Oktober 2011
2 B 86/11 20. Oktober 2011