Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 1/16

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer, Einzelrichter - vom 06. Mai 2015 ist unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 13 %; der Beklagte zu 87 %.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 66 BDG, § 4 LDG i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist sogleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2015 unwirksam ist (vgl. § 4 LDG, § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2 BDG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 13 % der Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 2 BDG und dem Beklagten 87 % der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG aufzuerlegen.

3

Eine ausnahmsweise Auferlegung der Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 2 BDG, nach welchem die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden können, wenn die Disziplinarverfügung trotz Vorliegen eines Dienstvergehens aufgehoben worden ist, kommt nicht in Betracht. Zwar wäre die Klägerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach im Berufungsverfahren unterlegen, denn die Disziplinarverfügung erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Damit ist die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch zutreffend erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht (UA Seite 7 bis 10) verwiesen. Allerdings hat der Beklagte die ursprünglich rechtmäßige Disziplinarverfügung - das Dienstvergehen der Klägerin wurde mit einem Verweis geahndet - nicht unverzüglich nach der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand (01. August 2015) aufgehoben. Wegen der rechtlichen Würdigung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2016 Bezug genommen. Vielmehr hat er dies erst am 07. April 2016 während des laufenden Berufungsverfahrens getan, nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 12. Februar 2016 zugelassen und die Klägerin ihre Berufung bereits mit Schriftsatz vom 11. März 2016 begründet hatte. Hätte der Beklagte die Disziplinarverfügung unmittelbar nach der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgehoben, hätte der Rechtsstreit bereits im Verfahren über die Zulassung der Berufung, welches am 03. Juli 2015 mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eingeleitet worden ist, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt werden können. Dies hätte sich im Vergleich zu dem hier aber nach Zulassung durchgeführten Berufungsverfahren hinsichtlich der Höhe der angefallenen Gerichtskosten im oben tenorierten Umfange ausgewirkt. Nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5121 wird für das Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag durch anderweitige Erledigung beendet wird, eine Halbe Gerichtsgebühr erhoben. Für das Berufungsverfahren werden gemäß der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5122 hingegen vier Gerichtsgebühren erhoben. Ein Ermäßigungstatbestand nach Nr. 5123 oder 5124 auf eine bzw. zwei Gebühren ist nicht gegeben. Zwar wird das Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO beendet; es ergeht aber eine Entscheidung über die Kosten.

4

Etwas anderes gilt hingegen für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Auferlegung dieser Kosten war zu Recht erfolgt, denn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 06. Mai 2015 war die angegriffene Disziplinarverfügung noch rechtmäßig und bedurfte keiner Aufhebung. Die außergerichtlichen Kosten - hier die Verfahrensgebühr (1,6) gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3200- waren ebenfalls bereits bei Antrag auf Zulassung der Berufung, also zu einem Zeitpunkt als die Disziplinarverfügung noch rechtmäßig war, in voller Höhe entstanden. Weitere vermeidbare Gebühren, wie etwa die Terminsgebühr (Nr. 3202), sind durch das betriebene Berufungsverfahren nicht angefallen. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit ausnahmsweise nach § 77 Abs. 2 BDG zu verfahren.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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