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BDSG 2018 § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.
sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden,
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
3.
es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 750/22
16. Dezember 2025
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 2/23 R
29. Februar 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 177/23
15. Januar 2024
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 502.19
7. Februar 2023
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 21/21
5. Januar 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (3. Kammer) - 3 E 209/21
2. März 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 19/20
19. Februar 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 17293/17
21. Februar 2019
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 280/10.WI
6. Oktober 2010
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