Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 750/22
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Journalist und Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.
3Der Kläger recherchiert zum sog. Schabowski-Zettel, der als Originaldokument im „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ in Bonn zu sehen ist. Bei diesem Dokument handelt es sich um den mit handschriftlichen Notizen versehenen Sprechzettel, der dem Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands Günter Schabowski während der Pressekonferenz am 9. November 1989 vorlag. Günter Schabowski verkündete am Ende der Pressekonferenz das neue gelockerte Reisegesetz der DDR. Dazu nutzte er diese handschriftlichen Notizen, die er neben der Beschlussvorlage des DDR-Ministerrates vor sich liegen hatte. Er zitierte die neue Ausreise-Regelung aus der Beschlussvorlage. Dass die Regelung erst ab dem nächsten Tag gelten sollte, entging seiner Aufmerksamkeit. Auf Nachfrage von Journalisten antwortete er, die Regelung trete seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft. Noch am selben Abend strömten tausende Menschen zu den Grenzübergängen in Ost-Berlin. Die DDR-Grenzsoldaten beugten sich schließlich dem Massenandrang und öffneten die Grenze nach West-Berlin.
4Die Beklagte übernahm den Schabowski-Zettel im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn Ende 2014 von einer Person zu einem Preis von 25.000 Euro gekauft hatte. Diese Person hatte den Schabowski-Zettel zuvor von einer ebenfalls nicht namentlich bekannten Person käuflich erworben. Der Beklagten sind die Namen beider Personen (Erst- und Zweitverkäufer) bekannt. Sie teilte der Presse am 15. April 2015 mit, das Original des Schabowski-Zettels sei „aufgetaucht“ und werde von ihr präsentiert. Die Presseinformation enthielt u. a. die Mitteilung, „der Vorbesitzer des Zettels möchte anonym bleiben“.
5Der Kläger wandte sich erstmals mit E-Mail vom 23. April 2015 an die Beklagte und bat um die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft zu der Frage „Von welcher Person hat das Haus der Geschichte den sogen. ‚Schabowski-Zettel‘ erworben?“. Der daraufhin von der Beklagten kontaktierte Zweitverkäufer antwortete ihr mit Schreiben vom 4. Mai 2015, er erteile „kein Einverständnis für die Weitergabe seiner persönlichen Daten, nicht für die Anfrage der Bild-Zeitung sowie auch nicht für die Auskunft an andere Medien“. Er gehe davon aus, dass die durch Frau Dr. S. - eine Mitarbeiterin der Beklagten - erteilte Zusage vom 2. Dezember 2014, seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem von der Beklagten käuflich erworbenen Schabowski-Zettel nicht zu veröffentlichen, nach wie vor gelte. Andernfalls wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Sollte die Beklagte jedoch - wie angekündigt - ihre Zusage widerrufen müssen, biete er die Rückabwicklung des Vertrages vom 2. Dezember 2014 an.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 15. Mai 2015 mit, sie könne seinem Auskunftsersuchen nicht entsprechen. Der Erteilung der von ihm begehrten Auskunft stünden berechtigte schutzwürdige öffentliche und private Interessen entgegen. Der Zweitverkäufer wolle anonym bleiben. Dies sei ihm zugesagt worden. Sie - die Beklagte - sei „sowohl im Hinblick auf den konkreten Einzelfall und das große öffentliche Interesse, dieses Exponat der Allgemeinheit im Rahmen der Ausstellung zugänglich zu machen, als auch mit Blick auf einzelfallübergreifende Aspekte - etwa hinsichtlich des zukünftigen Erwerbs anderer Ausstellungsstücke von anderen Verkäufern - darauf angewiesen, den legitimen und marktüblichen Vertraulichkeitserwartungen entsprechen zu können. Anderenfalls wäre es im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, das Original des ‚Schabowski-Zettels‘ zu erwerben und in die Ausstellung aufzunehmen.“ Zudem sei zu befürchten, dass der Zweitverkäufer bestrebt sein werde, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn seine Anonymität nicht gewahrt werde. Im Fall der Rückabwicklung würde das Exponat der Ausstellung wieder entzogen. Diese Konsequenz läge weder im öffentlichen Interesse noch wäre sie mit dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (HdGStiftG) definierten Stiftungszweck vereinbar. Zu diesen öffentlichen Interessen trete der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Verkäufers hinzu.
7Daraufhin erhob der Kläger am 15. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Klage (6 K 2928/15) und kündigte den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, von welcher Person sie den „Sprechzettel von Schabowski“ erworben habe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 nahm der Kläger diese Klage zurück.
8Er richtete mit E-Mail vom 8. Mai 2019 erneut ein presserechtliches Auskunftsersuchen an die Beklagte und bat um Auskunft zu folgenden Fragen:
9„1. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person, von der der Schabowski-Zettel erworben wurde?
102. Die Witwe von Günther Schabowski fordert bekanntlich die Herausgabe des Zettels und reklamiert ihr Eigentum an dem Dokument. Wird das Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel an die Familie zurückgeben oder dafür eine Entschädigung an die Familie zahlen?
113. Wie kam die Person, von der das Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel erwarb, in den Besitz bzw. die Verfügungsgewalt des Schabowski-Zettels?
124. In welcher Form wurde der Kauf des Schabowski-Zettels zwischen dem Haus der Geschichte und dem Verkäufer schriftlich in einem Vertrag oder einer Vereinbarung fixiert und wie lautet der Inhalt dieses Vertrages bzw. der Vereinbarung im Wortlaut?
135. In welcher Form hat das Haus der Geschichte die Provenienz des Schabowski-Zettels erforscht und mit welchem Ergebnis?“
14Mit E-Mail vom 14. Mai 2019 teilte die Beklagte zur Frage 1 mit, sie habe den Schabowski-Zettel erworben. Im ihr vorliegenden Kaufvertrag habe der Verkäufer bestätigt, „im rechtmäßigen Eigentum des Zettels zu sein, unbelastet von Rechten Dritter“. Der Verkäufer habe sie gebeten, seinen Namen nicht zu veröffentlichen. Durch eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten könnten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Verkäufers verletzt werden. Sollte er, der Kläger, weiterhin auf die Nennung des Namens bestehen, müsste der Verkäufer an dem Verfahren beteiligt werden und auf der Grundlage der Stellungnahme des Verkäufers die Entscheidung getroffen werden, ob eine Offenbarung des Namens möglich sei. Zur Frage 2 teilte die Beklagte mit, J. Schabowski - die Ehefrau von Günter Schabowski - und ihr Sohn K. hätten mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2015 die Herausgabe des Zettels gefordert. Die Beklagte habe dem Ansinnen am 29. Juni 2015 widersprochen. Eine weitere Korrespondenz habe es nicht mehr gegeben. Frage 3 beantwortete die Beklagte mit der Auskunft, dass der Schabowski-Zettel dem letzten Eigentümer des Zettels ebenfalls „per Kaufvertrag verkauft“ worden sei. Frage 4 sei bereits durch die zur Frage 1 erteilten Informationen beantwortet worden. Es handele sich um einen üblichen Ankaufvertrag eines Objektes. Zur Frage 5 führte die Beklagte aus, dass sie die Echtheit des Zettels vor dessen Erwerb unabhängig von den Zusicherungen Dritter u. a. mit Material- und Schriftproben geprüft habe. Die Prüfungen hätten bestätigt, dass der Zettel echt sei. Zur Provenienz lägen entsprechende Kaufverträge vor.
15Der Kläger hat daraufhin am 21. Mai 2019 die Klage 6 K 3228/19 erhoben und sinngemäß den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
16„1. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?
172. Wer hat dem Verkäufer des Schabowski-Zettels diesen zuvor verkauft?
183. Wie lautet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten im Wortlaut?“
19Ebenfalls am 21. Mai 2019 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) „Einsicht in Form einer Kopie in sämtliche Kaufverträge bezüglich des sog. Schabowski-Zettels“, die der Beklagten vorliegen. Die Beklagte gab dem Erst- und Zweitverkäufer im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Zweitverkäufer teilte der Beklagten mit E-Mail vom 18. Juni 2019 mit, dass er der „Weitergabe der personenbezogenen Daten zum Kaufvertrag über den Schabowski-Zettel nicht zustimme.“ Im Fall der Weitergabe der Daten werde er die „Rückabwicklung des Kaufvertrages beantragen, da Voraussetzung für eine Übergabe des Schabowski-Zettel[s] an das Haus der Geschichte“ gewesen sei, „dass der Verkäufer nicht genannt werden sollte“. Der Erstverkäufer erklärte mit Schreiben vom 6. März 2020 hingegen, er sei mit einer Einsichtnahme des Klägers in den zwischen ihm und dem Zweitverkäufer geschlossenen Kaufvertrag einverstanden. Mit Bescheid vom 30. März 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2020 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2020 zurückwies. Bereits zuvor hatte der Kläger Untätigkeitsklage (13 K 5228/19) erhoben.
20Mit Schreiben vom 31. März 2020 bat der Kläger die Beklagte um die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft zu den Fragen:
21„1. Wie heißt die Person (‚Zweitverkäufer‘), die den sog. Schabowski-Zettel der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland veräußert hat?
222. Wie heißt die Person (‚Erstverkäufer‘), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“
23Er führte zur Begründung aus, „das öffentliche Interesse habe sich aufgrund ihres Bescheides vom 30. März 2020 erhöht“. Der Erstverkäufer sei mit der Nennung seines Namens einverstanden, so dass die Beklagte dessen Namen nur deshalb nicht angebe, weil sie die Identität des Zweitverkäufers verdecken wolle. Insbesondere werde es aber die Öffentlichkeit interessieren, wenn „ausgerechnet“ die Beklagte „möglicherweise Diebesgut angekauft“ habe und die „Lieferantenkette geheim halten“ wolle.
24Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 16. April 2020 mit, dass sie ihm bereits im Zusammenhang mit seinem presserechtlichen Auskunftsersuchen vom 8. Mai 2019 und seinem IFG-Antrag vom 21. Mai 2019 jeweils erläutert habe, dass und warum sie sich gehindert sehe, den Namen des Zweitverkäufers zu nennen. Diese Hinderungsgründe bestünden fort und stünden auch einer Mitteilung des Namens des Erstverkäufers entgegen, zumal es sich auch insoweit „um ein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers“ handele. Sie agiere nicht zur Verdeckung der Identität des Zweitverkäufers, sondern aufgrund von berechtigten schutzwürdigen Vertraulichkeitsbelangen, die ein etwaiges Auskunftsinteresse des Klägers überwögen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Erstverkäufer - im Gegensatz zum Zweitverkäufer - mit einer Einsicht in den von ihm mit dem Zweitverkäufer geschlossenen Vertrag einverstanden erklärt habe. Zudem sei der Verdacht, sie habe „möglicherweise Diebesgut angekauft“, ohne Grundlage. Auch lasse sich weder durch einen solchen haltlosen Verdacht noch durch das Einverständnis des Erstverkäufers ein - zudem erhöhtes - öffentliches Informationsinteresse begründen.
25Der Kläger hat daraufhin am 20. April 2020 die Klage 6 K 1949/20 erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
26„1. Wie heißt die Person (‚Zweitverkäufer‘), die den sog. Schabowski-Zettel der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland veräußert hat?
272. Wie heißt die Person (‚Erstverkäufer‘), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“
28Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger Hinweise zu den Klageanträgen in den Verfahren 6 K 1949/20 und 6 K 3228/19 erteilt hatte, hat der Kläger die Klage 6 K 1949/20 hinsichtlich der Frage 1 und die Klage 6 K 3228/19 hinsichtlich der Frage 2 mit Schriftsätzen vom 23. bzw. 29. April 2020 zurückgenommen.
29Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 6 K 3228/19 fortgeführt.
30Der Kläger hat zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 10 EMRK. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Schutzwürdige Interessen Privater stünden der Auskunftserteilung nicht entgegen. In Betracht komme allein der Schutz personenbezogener Daten. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei eine hinreichend bestimmte Anspruchsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Übermittlung des Namens des Erstverkäufers werde weder in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, denn er habe der Einsicht in den Kaufvertrag, der seinen Namen und seine Anschrift enthalte, zugestimmt, noch das Recht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Name des Erstverkäufers sei kein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers. Es sei unerheblich, dass der Erstverkäufer in der Lage wäre, die Person des Zweitverkäufers zu benennen. Die Annahme, der Erstverkäufer werde den Namen des Zweitverkäufers preisgeben, sei rein spekulativ. Das Informationsinteresse der Presse überwiege auch das Interesse des Zweitverkäufers an der Geheimhaltung seines Namens. Unstreitig sei die erhebliche politische und zeitgeschichtliche Bedeutung des Schabowski-Zettels und das Interesse der Öffentlichkeit sowie der Bundesrepublik Deutschland daran, dass ein großes Museum in der Rechtsform einer Bundesstiftung, welche aus dem Etat der Staatsministerin für Kultur finanziert werde, Ausstellungsgegenstände nur auf rechtmäßige Art und Weise erwerbe. Museen seien gehalten, entsprechende Provenienzforschung zu betreiben, um die rechtmäßige Herkunft der Ausstellungsstücke sicherzustellen. Ein Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit an den Hintergründen des Erwerbs bestehe nicht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen unrechtmäßigen Erwerb. Die Herkunft des Schabowski-Zettels sei mehr als zweifelhaft, weil Herr Schabowski ausdrücklich erklärt habe, den Zettel niemals verschenkt, sondern vielmehr erfolglos zurückgefordert zu haben. Gegenüber dem großen Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der Herkunftsgeschichte müsse das Interesse des Zweitverkäufers, dessen Namenspreisgabe ohnehin nur dessen Sozialsphäre betreffe, zurückstehen. Durch die Verträge mit dem Erstverkäufer und der Beklagten habe er sich in der Öffentlichkeit bewegt. Allein durch die Weitergabe seines Namens an ihn, den Kläger, werde noch keine Öffentlichkeit begründet. Er bezweifele, dass die Beklagte, wie sie angebe, um dem Stiftungszweck gerecht zu werden, darauf angewiesen sei, ohne öffentliche Kontrolle bei Zusicherung vollständiger Anonymität neue Exponate zu erwerben. Vorliegend habe der Zweitverkäufer freiwillig mit der Beklagten in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Stiftung und nicht als private Einkäuferin kontrahiert. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Erwerb eines Exponats bestünden, dürfe sich die Beklagte nicht auf eine zugesicherte Anonymität berufen. Der Ankauf von unbelasteten Exponaten werde hiervon nicht berührt, der Stiftungszweck nicht gefährdet. Die Annahme der Beklagten, der Zweitverkäufer werde im Fall der Namenspreisgabe den Vertrag rückabwickeln, sei spekulativ. Es sei weder ersichtlich, aus welchem Grund er dies tun sollte, noch auf welcher Rechtsgrundlage er sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag lösen können sollte. Nach der Darstellung der Beklagten sei die Zusage, die Anonymität des Zweitverkäufers zu wahren, eine Bedingung gewesen, die das Geschäft zum „Stehen oder Fallen“ bringen sollte. Vor diesem Hintergrund sei es wenig nachvollziehbar, dass sich der Zweitverkäufer mit einer mündlichen Zusage bei Übergabe des Exponats zufriedengegeben haben soll. Bei der den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und der Beklagten betreffenden Frage handele es sich um zulässiges Auskunftsbegehren. Es bestehe ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen.
31Der Kläger hat beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskünfte zu folgenden Fragen zu erteilen:
331. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?
342. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?
353. Wie lautet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten im Wortlaut?
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse biete keine hinreichende Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jedenfalls gebühre dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Zweitverkäufers im Rahmen der Abwägung Vorrang gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers. Nicht nur bei dem Namen des Zweitverkäufers, sondern auch bei dem Namen des Erstverkäufers handele es sich um ein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers. Es sei möglich, anhand des Namens des Erstverkäufers Rückschlüsse auf die Person des Zweitverkäufers zu ziehen und diesen zu identifizieren. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstverkäufer den Namen des Zweitverkäufers auf Nachfrage nenne. Der Kläger setze mit dem Verweis auf die vermeintlich „nur“ betroffene Sozialsphäre die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs in das Recht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung zu niedrig an. Denn im Fall der Auskunftserteilung müsse dieser damit rechnen, gegen seinen Willen und ohne, dass er durch sein Verhalten dazu Anlass gegeben hätte, nicht nur die Kontrolle über einen Teil seiner personenbezogenen Daten zu verlieren, sondern zudem in eine massenmediale Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Zu dem Interesse des Zweitverkäufers am Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung trete das Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Stiftungszwecks. Die Zusage der Anonymität sei auf mehrere Bitten des Zweitverkäufers im Rahmen der telefonischen Verkaufsverhandlungen und der Übergabe des Schabowski-Zettels in Ergänzung des schriftlichen Kaufvertrages mündlich erfolgt. Sie sei zwingende Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Ohne die Zusage wäre der Erwerb des Originals des Schabowski-Zettels nicht möglich gewesen und dieser nicht Teil der Ausstellung geworden. Der Zweitverkäufer habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages in Aussicht gestellt, sollte die Beklagte ihre Zusage nicht einhalten. Die Erfüllung des Stiftungszwecks setze auch einzelfallübergreifend voraus, dass sie, insbesondere dann, wenn ein Verkäufer - wie hier - darauf bestehe, dass etwa sein Name nicht öffentlich bekannt werde und das Exponat anders nicht zu erlangen sei, eine entsprechende Zusage geben und auch einhalten könne. Anderenfalls wäre sie - anders als die privaten Sammlungen und Museen, mit denen sie um den Erwerb von Ausstellungsstücken konkurriere - im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeitsinteressen von Verkäufern nicht verlässlich und damit insoweit nicht wettbewerbsfähig. Infolgedessen wären ihre Möglichkeiten, zur Erreichung ihres gesetzlich definierten Stiftungszwecks weitere Ausstellungsstücke von herausragender geschichtlicher Bedeutung zu erwerben, nachhaltig beeinträchtigt. Im Übrigen treffe die Behauptung des Klägers, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sie - die Beklagte - den Schabowski-Zettel mittel- oder unmittelbar von einem Nichtberechtigten oder gar rechtswidrig erworben habe, nicht zu. Sie habe die Provenienz und Echtheit des Schabowski-Zettels im Rahmen des Erwerbs sorgfältig geprüft. Der Zweitverkäufer habe im Kaufvertrag bestätigt, im rechtmäßigen Eigentum des Zettels - unbelastet von Rechten Dritter - zu sein. Er habe den Zettel ebenfalls durch Kaufvertrag erworben; dieser liege ihr vor. Da es, nachdem sie im Juni 2015 das Herausgabeverlangen der Familie Schabowski zurückgewiesen habe, keine weitere Korrespondenz mehr gegeben habe, spreche auch nichts mehr dafür, dass diese noch Rechte an dem Zettel geltend machen werde. Dagegen, dass der Erstverkäufer Nichtberechtigter gewesen sein könnte, spreche bereits der Umstand, dass er einer Einsichtnahme in den zwischen ihm und dem Zweitverkäufer geschlossenen Kaufvertrag zugestimmt habe. Der Kaufpreis von 25.000 Euro sei auch nicht so niedrig, dass sich daraus Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Zettels durch sie, die Beklagte, ergäben. Einem Anspruch auf Auskunft zur dritten Frage stehe bereits entgegen, dass der Kläger insoweit ein Akteneinsichtsbegehren verfolge.
39Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Februar 2022 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu den Fragen „Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?“ und „Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“ zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nur hinsichtlich der beiden vorgenannten Fragen begründet. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers sei der Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründeten und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen könnten, seien von der Beklagten darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Gemessen daran könne der Kläger die Erteilung der mit seiner ersten und mit seiner zweiten Frage begehrten Auskünfte beanspruchen. Mit der Übermittlung der Namen des Erst- und des Zweitverkäufers werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen. Bei dem Namen des Zweit- und auch bei dem Namen des Erstverkäufers handele es sich um ein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Zweitverkäufer im Fall der Offenbarung des Namens des Erstverkäufers identifiziert werden könnte. In Gestalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestehe eine hinreichende Ermächtigung für den mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriff in das Recht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung. Datenschutzrechtliche Anforderungen stünden dem nicht entgegen. Zur Ergänzung, namentlich zur inhaltlichen Ausfüllung und Konkretisierung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dergestalt, dass den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt werde, könne die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - im Folgenden: DS-GVO - herangezogen werden. Die Weitergabe der Namen des Erst- und Zweitverkäufers betreffe die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. In der Abwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser entgegen der Auffassung der Beklagten allein durch die Auskunftserteilung nicht in eine massenmediale Öffentlichkeit gezerrt würde. Mit einer Veröffentlichung seines Namens sei auch nicht zwangsläufig zu rechnen. Der Kläger werde eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Art und Weise eine Veröffentlichung der von der Beklagten erlangten Auskünfte mit seinen journalistischen Sorgfaltspflichten in Einklang stehe. Das schutzwürdige Interesse des Zweitverkäufers sei gegenüber dem Informationsinteresse der Presse abzuwägen, das darin bestehe, die Hintergründe des Erwerbs des Schabowski-Zettels näher aufzuklären. Dies wäre nur durch die begehrten Auskünfte möglich. An der vollständigen Aufklärung der Erwerbshintergründe bestehe mit Blick darauf, dass die Beklagte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und sie Ausstellungsstücke damit auch mit staatlichen Geldern erwerbe, ein gewichtiges öffentliches Interesse. Hinzu komme, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehöre, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung geltenden Rechts beim Verkauf des Zettels bestünden aus Sicht der Kammer indes nicht. Sie gehe unter Zurückstellung bestehender Zweifel davon aus, dass die Beklagte dem Zweitverkäufer die Wahrung seiner Anonymität zugesagt habe. Eine - abwägungsfeste - Bereichsausnahme für Anonymitätszusagen, die im Rahmen des Erwerbs von Ausstellungsstücken durch die Beklagte abgegeben würden, sei nicht anzuerkennen. Es seien keine Gründe dafür dargelegt worden, dass das Interesse des Zweitverkäufers über den bloßen Wunsch nach Anonymität hinausgehe. Das damit im Wesentlichen auf die Abwehr eines Eingriffs in seine Sozialsphäre beschränkte Interesse des Zweitverkäufers müsse hinter dem berechtigten Informationsinteresse der Presse zurückstehen. Auch das öffentliche Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Stiftungszwecks stehe der Auskunftserteilung nicht entgegen. Dass die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet wäre, wenn die Beklagte der Presse auf entsprechende Anfrage Auskunft über die Identität ihrer Vertragspartner auch im Falle vereinbarter Anonymität erteilen müsse, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zwingend in der Lage sein müsse, bei dem Erwerb von Ausstellungsstücken Vertraulichkeit zuzusichern. Insbesondere habe sie nicht plausibel dargelegt, dass es ihr mangels Zusage der Anonymität über vereinzelte Fälle hinaus nicht möglich wäre, historisch bedeutsame Ausstellungsstücke zu erwerben. Sie könne sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Fall der Auskunftserteilung die Gefahr der Rückabwicklung des den Schabowski-Zettel betreffenden Kaufvertrages bestünde und bei einer Rückabwicklung der Zettel als historisch bedeutsames Ausstellungsstück aus der Sammlung verschwände. Dabei möge dahinstehen, wie ernst die diesbezügliche Ankündigung des Zweitverkäufers zu nehmen sei, zumal eine Rückabwicklung die Übermittlung seines Namens an den Kläger ohnehin nicht mehr verhindern könnte. Überragendes Gewicht könne dieser nachteiligen Folge der Auskunftserteilung schon deshalb nicht beigemessen werden, weil die Rückabwicklung aus einer Anonymitätszusage resultiere, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Teil der öffentlichen Hand und bei der Verwendung öffentlicher Gelder angesichts ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Presse aus Rechtsgründen nicht einhalten könne. Andernfalls würde die Anonymitätszusage als solche bereits zu einem Instrument der generellen Auskunftsversagung. Hinsichtlich der dritten Frage sei die Klage unbegründet. Es handelte sich um ein unzulässiges Auskunftsgesuch.
40Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2024 die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen.
41Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft zu den Namen des Erst- und des Zweitverkäufers. Das Verwaltungsgericht habe einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers zu Unrecht bejaht. Bereits im Ausgangspunkt sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der beiden Namen ein gewichtiges Informationsinteresse des Klägers bestehe. Der Einsatz öffentlicher Mittel begründe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin, sondern nur dann ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, wenn - anders als hier - Anlass zu der Annahme bestehe, öffentliche Gelder seien rechts- oder zweckwidrig bzw. unwirtschaftlich verwendet worden. Zwar gehöre es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, in den Grenzen des Zulässigen investigativ auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Für den Streitfall ergebe sich daraus aber kein gesteigertes Informationsinteresse des Klägers. Erstens gehe es hier noch gar nicht um die Zulässigkeit einer Berichterstattung, sondern um eine vorgelagerte Recherche. Zweitens habe der Kläger mit seiner Berichterstattung bereits die Grenzen des Zulässigen überschritten. Drittens sei eine Ausforschung „ins Blaue hinein“ auch im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht geschützt. Konkrete Anhaltpunkte für eine Verletzung geltenden Rechts beim Verkauf des Schabowski-Zettels gebe es, wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, nicht. Das angefochtene Urteil erweise sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht in dem um datenschutzrechtliche Vorgaben ergänzten Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichende Rechtsgrundlage für den mit den streitgegenständlichen Auskünften verbundenen Eingriff in das Recht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung gesehen habe. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wie die Offenlegung personenbezogener Daten - bedürften einer einfach-gesetzlichen Grundlage, die spezifischen Anforderungen genügen müsse. Daran fehle es. Dieses Defizit könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch ausgeglichen werden, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG um datenschutzrechtliche Vorgaben - konkret durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO - angereichert werde. Daneben bleibe das unionsrechtliche Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Offenbarung personenbezogener Informationen. Ungeachtet der Fehlgewichtung des Informationsinteresses des Klägers und der fehlenden Rechtsgrundlage für den mit der Auskunftserteilung einhergehenden Grundrechtseingriff könne das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Persönlichkeitsrechte des Zweitverkäufers einschließlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinter das Informationsinteresse des Klägers zurücktreten müssten. Weder die einzelnen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in seine Abwägung eingestellt habe, noch das Gesamtergebnis dieser Abwägung seien tragfähig. Vielmehr überwögen die schutzwürdigen privaten Belange. Dem Verwaltungsgericht möge darin zu folgen sein, dass die Auskünfte über die Namen des Zweit- und des Erstverkäufers der Sozialsphäre des Zweitverkäufers zuzuordnen seien. Diese Zuordnung sei jedoch allenfalls der Ausgangspunkt einer Abwägung und gebe deren Ergebnis nicht vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch und insbesondere die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Müsse der Betroffene befürchten oder sogar damit rechnen, dass seine Identität im Zusammenhang mit einem bestimmten Sachverhalt öffentlich und massenmedial bekannt werde, wirke sich bereits dies unmittelbar auf seine Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung aus. Entsprechende Befürchtungen des Zweitverkäufers seien angesichts der Berichterstattung des Klägers in der Zeitung „Bild“ am Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht besonders naheliegend. Durch diese Berichterstattung werde gezielt die Erwartung geschürt, die Zeitung „Bild“ werde Informationen zum Zweitverkäufer veröffentlichen, wenn sie diese erhalte. Die Berichterstattung stehe auch einer Berufung auf den Grundsatz der journalistischen Selbstverantwortung bei der Informationsverbreitung entgegen. Das Verwaltungsgericht habe dem grundrechtlich geschützten Wunsch des Zweitverkäufers, anonym zu bleiben, kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Dieser Wunsch sei ohne weiteres nachvollziehbar. Der Zweitverkäufer habe mit dem Verkauf des Schabowski-Zettels an sie, die Beklagte, gerade keinen bewussten Schritt in die Öffentlichkeit unternommen. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass sich das öffentliche Interesse der historischen Bedeutung des Schabowski-Zettels entsprechend auf diesen Zettel selbst, nicht aber auf die Person beziehe, die diesen Zettel ihr, der Beklagten, verkauft habe. Ungeachtet dessen habe der Zweitverkäufer seinen Anonymitätswunsch mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2022 näher begründet. Darüber hinaus sei mit diesem Schreiben nochmals mitgeteilt worden, dass der Zweitverkäufer im Falle der Offenlegung seines Namens alle in Betracht kommenden Anfechtungs-, Rücktritts- und Herausgabeansprüche geltend machen werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stünden auch öffentliche Interessen der Preisgabe der Namen des Zweit- und des Erstverkäufers entgegen. Das öffentliche Interesse am Erwerb des Schabowski-Zettels durch sie, die Beklagte, für den es zwingend der Zusage, die Anonymität des Zweitverkäufers zu wahren, bedurft habe, sei angesichts seiner überragenden historischen Bedeutung und der Ereignisse, für die er stehe und die er dokumentiere, von besonderem Gewicht. Habe sie dem öffentlichen Interesse am Erwerb des Schabowski-Zettels nur durch die Zusage, die Anonymität des Zweitverkäufers zu wahren, entsprechen können, bestehe ein korrespondierendes öffentliches Interesse daran, dass sie diese Zusage auch einhalten könne. Wenn sie berechtigt gewesen sei, um des im öffentlichen Interesse stehenden Erwerbs Willen eine solche Zusage zu erteilen, sei sie auch sachlich berechtigt, die Zusage einzuhalten und einem presserechtlichen Auskunftsbegehren entgegenzuhalten. Dies gelte insbesondere, wenn es - wie hier - um ein Objekt von herausgehobener Bedeutung gehe. Das öffentliche Interesse daran, den Zettel zu erwerben und zu sichern, wiege schwerer, als das Interesse des Klägers, die Namen des Zweit- und Erstverkäufers in Erfahrung zu bringen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben und das damit korrespondierende öffentliche Interesse schon dann beeinträchtigt würden, wenn sie, weil sie die Wahrung der Anonymität nicht zusagen könne, daran gehindert werde, für die Wiederherstellung der deutschen Einheit überragend bedeutsame Unikate zu erwerben. Der Einhaltung der dem Zweitverkäufer gegebenen Zusage bedürfe es auch, um das Risiko einer Rückabwicklung des Erwerbs des Schabowski-Zettels auszuschließen. Dem Zweitverkäufer könne der Versuch der Rückabwicklung auch nach einer Preisgabe seines Namens noch sinnvoll erscheinen. Er könne den Zettel, wenn er ihn zurückerhalte, erneut, etwa an einen (ausländischen) privaten Sammler, zu einem deutlich höheren Preis verkaufen. Erst recht führe die Abwägung zwischen der Gesamtheit der privaten und öffentlichen Vertraulichkeitsinteressen und dem Informationsinteresse des Klägers zu dem Ergebnis, dass ihm der erstinstanzlich zugesprochene Auskunftsanspruch nicht zustehe.
42Die Beklagte beantragt,
43das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2022 abzuändern und die Klage im Umfang der Berufung abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe sein Informationsinteresse zutreffend gewichtet. Ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe schon deshalb, weil für den Erwerb des Schabowski-Zettels öffentliche Gelder eingesetzt worden seien. Hinzu kämen aber auch konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung geltenden Rechts beim Ankauf des Zettels. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei bereits für sich genommen eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es bedürfe der Heranziehung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO nicht. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Erteilung der begehrten Auskünfte stünden keine überwiegenden privaten Interessen des Zweitverkäufers entgegen. Dessen Wunsch, anonym zu bleiben, sei insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Eigentumsverhältnisse und der historischen Bedeutung des Zettels nicht schützenswert. Der Wunsch sei auch nach wie vor nicht überzeugend begründet worden. Der Rücktritt des Zweitverkäufers von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag oder eine Anfechtung des Kaufvertrages mit der Folge der Rückgabe des Zettels sei abwegig. Seinem Auskunftsanspruch stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Beklagten gelinge es nicht, eine Beeinträchtigung ihres Stiftungszwecks bzw. ihrer Aufgabenerfüllung darzulegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie regemäßig auf die Erteilung von Anonymitätszusagen angewiesen sei. Fernliegend sei, dass ein hypothetisch gescheiterter Ankauf des Schabowski-Zettels die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet hätte.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakten 6 K 3228/19 und 6 K 1949/20 (VG Köln), 15 B 1270/20 (OVG NRW) und 6 L 737/20 (VG Köln) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die zulässige Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Urteils ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Auskunft zu den Fragen „Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?“ und „Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“ zu erteilen. Insoweit ist die zulässige Klage begründet. Dem Kläger stehen die begehrten Auskünfte zu.
50Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers gegen die Beklagte ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
51Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 63.
53Daher verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese - wie hier - die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 ‑ 10 A 2.24 -, juris Rn. 10, vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, juris Rn. 10, vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 12, vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, juris Rn. 25, vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 14. April 2025 - 10 VR 3.25 -, juris Rn. 15, und vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 65, sowie Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 19.
55Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 ‑ 10 A 2.24 -, juris Rn. 10, vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, juris Rn. 10, vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 –, juris Rn. 12, vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 18, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 14. April 2025 -10 VR 3.25 -, juris Rn. 15, und vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 69, sowie Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 19.
57Aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nicht anderes.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 -, juris Rn. 18, vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, juris Rn. 25, vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 38, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 69, sowie Beschluss vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 16.
59Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs sind erfüllt.
60I. Der Kläger ist als Journalist auskunftsberechtigt. Die Beklagte ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts auskunftsverpflichtet.
61Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2021 - 15 A 3047/19 -, juris Rn. 29 m. w. N., sowie Beschluss vom 27. Juni 2025 - 15 B 1097/24 -, juris Rn. 18.
63Im Lichte der Pressefreiheit ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform. Hierzu zählen neben Behörden im engeren verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne grundsätzlich öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2021 ‑ 15 A 3047/19 -, juris Rn. 31, und vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 69 m. w. N., sowie Beschluss vom 27. Juni 2025 ‑ 15 B 1097/24 -, juris Rn. 20.
65Bereits die Organisation einer Stelle als Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts spricht für ihre Behördeneigenschaft im Sinne des Presserechts,
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2025 ‑ 15 B 1097/24 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 10 ME 56/16 -, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 -, juris Rn. 36,
67es sei denn, die Organisationsform ist - was bei der Beklagten nicht zutrifft - gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung eines Grundrechts gewählt worden.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2025 ‑ 15 B 1097/24 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 -, juris Rn. 36, unter Hinweis auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten betreffende Entscheidungen des BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, und des BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u. a. -, jeweils juris.
69II. Es liegt auch ein zulässiges Auskunftsbegehren vor. Der Kläger begehrt die Beantwortung konkreter Fragen. Er beansprucht zudem (nur) Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind. Ihr ist sowohl der Name des Erst- als auch der Name des Zweitverkäufers bekannt.
70III. Die Zusage der Beklagten, persönliche Daten des Zweitverkäufers - insbesondere seinen Namen - im Zusammenhang mit dem Schabowski-Zettel nicht preiszugeben, steht ihrer Auskunftspflicht nicht entgegen.
711. Auch der Senat geht davon aus, dass Frau Dr. S. , eine Mitarbeiterin der Beklagten, dem Zweitverkäufer eine solche Geheimhaltungszusage im Rahmen der Verkaufsverhandlungen bzw. beim Ankauf des Schabowski-Zettels erteilt hat. Zwar ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, mit Blick auf die Bedeutung und nähere Begründung des „Anonymitätswunsches“, die der Zweitverkäufer der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2022 gegeben hat, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden ist. Für die Erteilung der Geheimhaltungszusage sprechen aber folgende Umstände:
72Schon in der Pressemitteilung der Beklagten vom 15. April 2015 wurde erwähnt, dass „der Vorbesitzer des Zettels anonym bleiben“ möchte. Insoweit fügt sich, dass der auf die Presseanfrage des Klägers vom 23. April 2015 von der Beklagten kontaktierte Zweitverkäufer ihr mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mitteilte, er erteile „kein Einverständnis für die Weitergabe seiner persönlichen Daten, nicht für die Anfrage der Bild-Zeitung sowie auch nicht für die Auskunft an andere Medien“. Er gehe davon aus, dass die durch Frau Dr. S. erteilte Zusage der Beklagten vom 2. Dezember 2014, seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem von der Beklagten käuflich erworbenen Schabowski-Zettel nicht zu veröffentlichen, nach wie vor gelte. Andernfalls wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Sollte die Beklagte jedoch - wie angekündigt - ihre Zusage widerrufen müssen, biete er die Rückabwicklung des Vertrages vom 2. Dezember 2014 an.
73Demensprechend erstellte Frau Dr. S. - allerdings erst - am 7. Mai 2015 einen Vermerk betreffend den „Ankauf ‚Schabowski-Zettel‘ - Hier: Zusicherung Anonymität des Verkäufers“ mit folgendem Inhalt:
74„Im Rahmen der telefonischen Verkaufsverhandlungen am 27.11. und 28.11.2014 sowie bei der Übergabe des Kaufobjekts am 4.12.2014 bat der Verkäufer darum, anonym zu bleiben. D. U. sagte dies, nach Rücksprache mit AL III, mündlich zu.“
752. AL III z.K.
763. AL’in Z z.w.V.“
77Der Abteilungsleiter III, Herr Dr. Q. , versah Nr. 2 des Vermerks mit seiner Paraphe und dem Datum „7.5“.
78Auch die E-Mail der Beklagten vom 14. Mai 2019, mit der sie das erneute presserechtliche Auskunftsersuchen des Klägers vom 8. Mai 2019 beantwortete, enthielt den Hinweis, der Zweitverkäufer habe sie, die Beklagte, gebeten, seinen Namen nicht zu veröffentlichen.
79Nachdem der Kläger am 21. Mai 2019 unter Berufung auf § 1 Abs. 1 IFG „Einsicht in Form einer Kopie in sämtliche“ der Beklagten vorliegenden - „Kaufverträge bezüglich des sog. Schabowski-Zettels“ beantragt hatte, gab die Beklagte u. a. dem Zweitverkäufer im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Zweitverkäufer teilte der Beklagten mit E-Mail vom 18. Juni 2019 wiederum mit, dass er der „Weitergabe der personenbezogenen Daten zum Kaufvertrag über den Schabowski-Zettel nicht zustimme“. Würden die Daten dennoch weitergegeben, werde er die „Rückabwicklung des Kaufvertrages beantragen“, weil „Voraussetzung für eine Übergabe des ‚Schabowski-Zettels‘ an das Haus der Geschichte“ gewesen sei, „dass der Verkäufer nicht genannt werden sollte“.
802. Mit der Zusage kann die Beklagte einem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch, mithin auch einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, allerdings nicht entgegentreten.
81Eine Vereinbarung zur Wahrung der Verschwiegenheit begründet keine Geheimhaltung gegenüber Presseangehörigen. Nichts anderes gilt für eine Zusage, persönliche Daten eines Dritten nicht preiszugeben. Eine Behörde kann weder durch eine solche Zusage noch durch eine Vereinbarung zur Wahrung der Verschwiegenheit über den Auskunftsanspruch der Presse disponieren und sich auf diese Weise dem Informationszugang (teilweise) entziehen.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 ‑ 10 A 2.24 -, juris Rn. 21, vom 26. April 2021 ‑ 10 C 1.20 -, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 29.
83Soweit im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anzuerkennen sind, die nicht bereits durch spezifische Vorschriften über die Geheimhaltung geschützt sind, gewährleisten der Ausschlussgrund der - nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse - entgegenstehenden schutzwürdigen privaten Interessen und der Ausschlussgrund der - nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse - entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen Interessen den gebotenen Schutz. Die betreffenden Informationen müssen sich in der Abwägung somit selbst als objektiv schutzwürdig erweisen.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 ‑ 10 A 2.24 -, juris Rn. 21, vom 26. April 2021 ‑ 10 C 1.20 -, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 29.
85Beim Erwerb des Schabowski-Zettels hätte die Beklagte - wie auch der Zweitverkäufer - somit berücksichtigen müssen, dass sie als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts grundsätzlich gegenüber der Presse auskunftsverpflichtet ist und sich dieser Auskunftspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass sie dem Zweitverkäufer die Zusage erteilt, seine Daten im Zusammenhang mit dem Schabowski-Zettel nicht preiszugeben. Weiter hätte in Rechnung gestellt werden müssen, dass Prüfungsmaßstab für die Entscheidung der Beklagten über eine etwaige künftige Presseanfrage allein sein würde, ob in diesem Zeitpunkt die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegeben sind, und dass die Beklagte im Fall eines zulässigen, persönliche Daten des Zweitverkäufers betreffenden Auskunftsbegehrens der Presse die Erteilung einer Auskunft mangels spezifischer Vorschriften über die Geheimhaltung nur dann würde ablehnen können, wenn nach der in diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige private oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der persönlichen Daten des Zweitverkäufers von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt.
86IV. Ein Ausschlussgrund, der der Erteilung der vom Kläger begehrten Auskünfte entgegensteht, liegt nicht vor.
871. Schutzwürdige private Interessen stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen.
88Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges privates Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von der Beklagten als auskunftspflichtiger Stelle darzulegen und gerichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.
89Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 19, 23, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 18.
90Zur Überprüfung steht hier das von der Beklagten angeführte Interesse des von der Auskunftserteilung betroffenen Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels an der Nichtweitergabe seiner personenbezogenen Daten bzw. an der Geheimhaltung seines Namens sowie des Namens des Erstverkäufers. Dieses Interesse genießt durch das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlichen Schutz (a]). In den Blick zu nehmen ist überdies die von der Beklagten angeführte Gefahr einer im Anschluss an die Auskunftserteilung erfolgenden medialen Veröffentlichung des Namens der Zweitverkäufers, die, so die Beklagte, als gesonderte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zweitverkäufers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hinzutrete (b]). Diese Belange sind jedoch nicht derart gewichtig, dass sich das darauf gründende private Interesse des Zweitverkäufers an der Geheimhaltung seines Namens sowie des Namens des Erstverkäufers in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse durchsetzen könnte (c]).
91a) Durch die Erteilung der begehrten Auskünfte wird seitens der Beklagten in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen (aa]). Für diesen Eingriff besteht eine hinreichende Ermächtigung (bb]). Auch dem unionsrechtsrechtlichen Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Grundlage ist genügt (cc]).
92aa) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als eigenständige Ausprägung auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
93Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, juris Rn. 81, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, juris Rn. 223, und vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 84, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 146, 149; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 14.
94Unter personenbezogenen Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen.
95Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, juris Rn. 156; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 130.
96Personenbezogene Daten im vorstehenden Sinne sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - im Folgenden: DS-GVO - alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck einer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
97Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.
98Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 15 B 584/25 -, n. v., vom 19. Mai 2025 ‑ 15 A 1705/22 -, n. v., und vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.
99Dies zugrunde gelegt bedeutet sowohl die Übermittlung des Namens des Zweitverkäufers als auch die Übermittlung des Namens des Erstverkäufers an den Kläger einen Eingriff in das Grundrecht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht nur bei dem Namen des Zweitverkäufers, sondern auch bei dem Namen des Erstverkäufers handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers, der der Weitergabe der Daten widersprochen hat.
100Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten nach dem Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung alle Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, berücksichtigt werden. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
101Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 -, juris Rn. 40 ff.; Gola, in: Heckmann/Gola, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO, Art. 4 Rn. 19; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK DatenschutzR, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, DS-GVO, Art. 4 Rn. 15.
102Da dieser Erwägungsgrund auf die Mittel Bezug nimmt, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem „Dritten“ eingesetzt werden könnten, ist sein Wortlaut ein Indiz dafür, dass es für die Einstufung eines Datums als „personenbezogenes Datum“ i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden.
103Vgl. zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG: EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 -, juris Rn. 43.
104Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Zweitverkäufer im Fall der Offenbarung des Namens des Erstverkäufers identifiziert werden könnte. Es ist bekannt, dass der Zweitverkäufer den Schabowski-Zettel von dem Erstverkäufer erworben hat. Würde der Name des Erstverkäufers mitgeteilt, eröffnete dies die Möglichkeit, sich an diesen zu wenden, um den Namen des Zweitverkäufers zu erfragen. Es ist auch naheliegend, dass der Erstverkäufer den Namen des Zweitverkäufers auf Nachfrage nennt oder sogar Einsicht in den zwischen ihm und dem Zweitverkäufer geschlossenen Kaufvertrag gewährt, zumal er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2020 erklärt hat, er sei mit einer Einsichtnahme des Klägers in den Vertrag einverstanden. Ein Anhalt dafür, dass der Erstverkäufer dem Zweitverkäufer zugesagt hat, dessen Anonymität zu wahren, besteht nicht. Die Mitteilung des Namens des Erstverkäufers ermöglichte überdies Nachforschungen in dessen privatem und gegebenenfalls geschäftlichem Umfeld. Auch deren Ergebnisse könnten ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Namen des Zweitverkäufers zulassen.
105bb) Für den mit der Erteilung der begehrten Auskünfte verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Zweitverkäufers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht eine hinreichende Ermächtigung.
106(1) Schutzwürdige private Interessen, denen bei der durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen der Presse und der privaten Dritten, die im Anwendungsbereich der Landespressegesetze auf einfachgesetzlicher Grundlage hergestellt werden kann, muss bei Auskunftsbegehren der Presse gegenüber Bundesbehörden mangels einer Regelung des Bundesgesetzgebers im einfachen Recht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergestellt werden. Setzt sich der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen. In diesem Fall erweist sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugleich als hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter.
107Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 ‑, juris Rn. 21, vom 18. September 2019 ‑ 6 A 7.18 -, juris Rn. 22, und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 41; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 18, und vom 29. Juli 2022 ‑ 15 B 1177/21 -, juris Rn. 19; a. A.: Gärditz, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat zum Entwurf eines Presseauskunftsgesetzes des Bundes, Ausschussdrucksache 19 (4) 236D, Anlage zum Wortprotokoll der 41. Sitzung, Protokoll 19/41, S. 9; Hornung, AfP 2017, 390, 393; Blome, NVwZ 2016, 1211 (1215 f.).
108Diese Konstellation entspricht derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den - gleichfalls verfassungsunmittelbaren - parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und die damit verbundene Auskunftspflicht der Bundesregierung gebilligt hat.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 22, unter Verweis auf: BVerfG, Urteile vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 244 f., und vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 185 ff.; ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2002 - 1 BvR 1241/97 -, juris Rn. 11, und vom 16. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 72 ff.; ablehnend: Hornung, AfP 2017, 390, 393 f.
110(2) An einer hinreichenden Ermächtigung fehlt es auch dann nicht, wenn ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Rede steht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 37.
112Dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Informationen, auch soweit sie personenbezogen sind, stellen ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, das Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.
113Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 150 m. w. N.
114Jeder Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf indes einer (verfassungsgemäßen) gesetzlichen Ermächtigung. Weitergehend als es die „verfassungsmäßige Ordnung“ nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG sonst bei Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit fordert, bedarf es bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Grundlage in Form eines Parlamentsgesetzes.
115Vgl. BVerfG, Urteile vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, juris Rn. 90, und Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, juris Rn. 84, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 15; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 293; Barczak, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 105; Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 49. Edition, Stand: 1. November 2024, Art. 2 GG Rn. 71; Hornung, AfP 2017, 390, 393.
116Gesetzliche Regelungen, die zu solchen Eingriffen ermächtigen, müssen dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Bei der Bestimmtheit geht es vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können.
117Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, juris Rn. 92 ff., sowie Beschlüsse vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris Rn. 108 ff., und vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, juris Rn. 85, jeweils m. w. N.; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 294 m. w. N.; Barczak, in Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 105 m. w. N.; Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 49. Edition, Stand: 1. November 2024, Art. 2 GG Rn. 72.
118Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt. Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären.
119Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 95 m. w. N.; Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 49. Edition, Stand: 1. November 2024, Art. 2 GG Rn. 72.
120Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
121Vgl. BVerfG, Urteile vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, juris Rn. 90 ff., und vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 27; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl. 2024, Art. 2 GG Rn. 296.
122Ein den vorstehenden Anforderungen genügendes, eine Bundesbehörde zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermächtigendes Parlamentsgesetz findet sich weder allein im presserechtlichen Normenbestand (a]) noch in Gestalt einer eigenständigen Rechtsgrundlage in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (b]). Den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ist dennoch genügt, weil die in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) enthaltenen Bestimmungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können (c]).
123(a) Mangels einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung wird - wie dargestellt - ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet, der insoweit indes keinen hinreichend klaren Regelungsgehalt hat. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen und -grenzen konkretisiert.
124Keine Identität besteht zwischen dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und den landesrechtlichen Auskunftsansprüchen der Presse. Diese sind aufgrund der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Landesgesetzgebers unterschiedlich ausgestaltet.
125(b) Die Lücke im presserechtlichen Normenbestand kann auch nicht durch eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, insbesondere nicht durch § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) (aa]) oder durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO (bb]), ausgefüllt werden.
126(aa) § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen zulässig ist, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, ist unanwendbar. Denn diese Tatbestandsalternative erweist sich als unionsrechtswidrig. Sie ist mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar. Geregelt wird eine Konstellation, die eigentlich unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO fiele. Im Bereich dieser Rechtsgrundlage sieht die Datenschutz-Grundverordnung aber keine Öffnungsklauseln für nationales Recht vor.
127Vgl. unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Parallelregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayDSG: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 23 ff.; Herbst, in: Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, BDSG § 25 Rn. 16a; Marsch, in: Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG, § 25 Rn. 19; Sandfuchs, in: Gola/Heck-mann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG, § 25 Rn. 25; Borges, in: Borges/Hilber, BeckOK IT-Recht, 20. Edition, Stand: 1. Mai 2021, BDSG, § 25 Rn. 16.
128(bb) Bei der Datenschutz-Grundverordnung handelt es sich schon nicht um ein Parlamentsgesetz des Bundes. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO i. V. m. Art. 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEUV). Grundsätzlich ist sie weder auf eine Umsetzung angewiesen, noch ist dies überhaupt zulässig; selbst eine Normwiederholung im nationalen Recht ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Nur im Rahmen ausdrücklicher Ermächtigungen können ihre Regelungen vom nationalen Gesetzgeber spezifiziert, präzisiert und konkretisiert werden.
129Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf BT-Drs. 18/11325 S. 73 f.; Selmayr/Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Einleitung Rn. 79 ff.
130Zu Letzterem ist der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich des Erlaubnistatbestandes des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS‑GVO nicht befugt.
131Im Übrigen gilt diese Regelung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DS-GVO auch nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. Eine Unterscheidung nach „eigennützigen“ und „fremdnützigen“ Aufgaben ist nicht möglich. Erfasst sind vielmehr die durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen der Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Damit fällt jegliche Datenverarbeitung in Erfüllung hoheitlicher Funktionen, wozu auch die Beantwortung von Presseanfragen zählt, unter den Ausschlusstatbestand.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 26.
133(c) Vor diesem Hintergrund unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts Zweifeln, zur Ergänzung, namentlich zur inhaltlichen Ausfüllung und Konkretisierung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dergestalt, dass den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt werde, könne Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO herangezogen werden.
134So in Bezug auf Art. 4 BayPrG allerdings auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 28.
135Die (richterliche) Kombination von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO, mithin einer für sich unzureichenden und einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Bestimmung, die zudem nicht anwendbar ist, dürfte den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht genügen. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn diesen Anforderungen ist jedenfalls deshalb genügt, weil die in § 5 IFG enthaltenen Bestimmungen des Bundesgesetzgebers als Orientierungshilfe zumindest dann herangezogen werden können, wenn dem betroffenen Dritten i. S. v. § 8 Abs. 1 IFG vor der Beantwortung des Auskunftsbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat bereits die Presseanfrage des Klägers vom 23. April 2015 zum Anlass genommen, dem Zweitverkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nachdem der Kläger den IFG-Antrag vom 21. Mai 2019 an die Beklagte gerichtet hatte, erhielt der Zweitverkäufer im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
136Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den anspruchsverpflichteten Stellen, u. a. Behörden des Bundes, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zugang zu personenbezogenen Daten darf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Diese Regelung verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse des Dritten, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen.
137Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, BT-Drs. 15/4493, S. 13; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 156 m. w. N.
138Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG). Im Weiteren werden in § 5 Abs. 2 bis 4 IFG Festlegungen zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses bzw. umgekehrt des Informationszugangsinteresses in bestimmten Zusammenhängen getroffen.
139Mit § 5 IFG hat der Bundesgesetzgeber eine grundlegende Entscheidung zum Schutz personenbezogener Daten bzw. zu den Voraussetzungen, unter denen Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden darf, getroffen. Die Vorschrift begrenzt in verfassungskonformer Weise das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie stellt sich als hinreichende - dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügende und angesichts des abgestuften Schutzkonzepts verhältnismäßige - Ermächtigung für einen mit dem Informationszugang verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
140Vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 5 Rn. 13; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 12 f.
141Weil der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes jedoch nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt hat, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst,
142vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 28,
143kann § 5 IFG zur Bestimmung des Stellenwerts der potentiell mit dem grundrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse konfligierenden Geheimhaltungsinteressen Dritter nur als Orientierungshilfe herangezogen werden. Können schon dem lediglich einfach-gesetzlich begründeten Informationsanspruch Geheimhaltungsinteressen Dritter nicht entgegengehalten werden, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten. Dagegen besagt die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten von Geheimhaltungsinteressen Dritter den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach § 5 IFG auszuschließen, nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf einer von § 5 IFG aus-, aber gegebenenfalls über dessen Wortlaut hinausgehenden Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse.
144Vgl. zur Heranziehung der im IFG geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe als Orientierungshilfe, um den Stellenwert zu bestimmen, der bestimmten Vertraulichkeitsinteressen im Verhältnis zum Informationsinteresse der Presse zukommt: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 29, sowie Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 ‑, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 20, vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, juris Rn. 15, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - 6 S 33/24 -, juris Rn. 5, und vom 20. Dezember 2019 - OVG 6 S 58.19 -, juris Rn. 13.
145cc) Auch dem unionsrechtsrechtlichen Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Grundlage für die Herausgabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten ist (damit) genügt.
146Zwar erlaubt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beantwortung einer auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Presseanfrage. Denn unter den Ausschlusstatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DS-GVO fällt - wie unter IV.1. a) bb) (2) (b) (bb) ausgeführt - jegliche Datenverarbeitung in Erfüllung hoheitlicher Funktionen, wozu auch die Beantwortung einer solchen Anfrage zählt.
147Anwendbar ist indes Art. 86 DS-GVO. Hiernach können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
148(1) Die Beklagte ist eine auskunftspflichtige Behörde i. S. d. Art. 86 DS-GVO. Bei den der Beklagten vorliegenden zwischen ihr und dem Zweitverkäufer bzw. sowie zwischen diesem und dem Erstverkäufer geschlossenen Kaufverträgen über den Schabowski-Zettel handelt es sich um amtliche Dokumente im Sinne dieser Regelung. Der erstgenannte Vertrag enthält den Namen des Zweitverkäufers, dem zweitgenannten Vertrag sind die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu entnehmen. Bei den Namen handelt es sich - wie bereits unter IV. 1. a) aa) dargestellt - um personenbezogene Daten des Zweitverkäufers i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
149(2) Art. 86 DS-GVO erlaubt die Offenlegung personenbezogener Daten. Bei der Offenlegung handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Von dem Begriff „Offenlegung“ wird u. a. die Herausgabe von Informationen und Dokumenten auf Antrag als der klassische Gegenstand des Informationszugangsrechts umfasst.
150Vgl. Schnabel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO, Art. 86 Rn. 24; Piltz, in: Gola/Heck-mann/Piltz, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO, Art. 86 Rn. 12.
151(3) Der Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine von Art. 86 DS-GVO erfasste Informationszugangsregelung.
152Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist zwar Presseangehörigen vorbehalten. Die Gruppe der Auskunftsberechtigten ist jedoch groß. Zudem fungieren sie als Multiplikatoren. Die durch eine presserechtliche Auskunft erlangten Informationen können von der Presse weiterverbreitet werden; sie sind an die Öffentlichkeit gerichtet. Auch dieser Auskunftsanspruch ist daher als „Zugang der Öffentlichkeit“ anzusehen.
153Vgl. zu § 4 des jeweiligen LPresseG: Schnabel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO, Art. 86 Rn. 28; Schnabel, DÖV 2019, 653 (655); zweifelnd: Herbst, in: Kühling/Buchner/Herbst, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO, Art. 86 Rn. 19; Veil, CR-online.de Blog vom 22. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.cr-online.de/blog/2019/01/22/verheddert-im-auslegungsdickicht-der-ds-gvo/, abgerufen am: 29. Dezember 2025.
154(4) Der unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit in seiner objektiv-institutionellen Dimension an § 5 IFG orientierte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse trägt den Anforderungen des Art. 86 DS-GVO in der gebotenen Weise Rechnung. Denn § 5 IFG statuiert im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben des Art. 86 DS-GVO, ein differenziertes und abgestuftes Modell, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtspositionen ermöglicht und dabei insbesondere dem unionsrechtlichen Gebot des grundsätzlichen Vorrangs des Datenschutzes gegenüber der Informationsfreiheit Rechnung trägt. Die spezifischen unionsrechtlichen Direktiven zum Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO) sind durch § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG beachtet.
155Vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 18; Herbst, in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO, Art. 86 Rn. 21; Schiedermair, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2024, DS-GVO, Art. 86 Rn. 8; Schnabel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO, Art. 86 Rn. 42 ff.
156b) Die Beklagte führt überdies die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr einer im Anschluss an die Auskunftserteilung erfolgenden medialen Veröffentlichung des Namens der Zweitverkäufers an, die, so die Beklagte, als gesonderte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zweitverkäufers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hinzu komme. Müsse der Betroffene - wie hier der Zweitverkäufer - befürchten oder sogar damit rechnen, dass seine Identität im Zusammenhang mit einem bestimmten Sachverhalt öffentlich und massenmedial bekannt werde, wirke sich bereits dies unmittelbar auf seine Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung aus. Der Betroffene könne etwa dazu gezwungen sein, Maßnahmen für den Fall der befürchteten Veröffentlichung zu ergreifen, beispielsweise die Vorabinformation seines persönlichen und/oder beruflichen Umfelds. Bereits ein solch faktischer Zwang zur Offenbarung persönlicher Sachverhalte greife in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit ein. Hinzu trete die Ungewissheit, ob es zu einer Veröffentlichung komme.
157c) Die von der Beklagten genannten, auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützten Belange sind - ihre Betroffenheit unterstellt - auch in der Summe jedoch nicht derart gewichtig, dass sich das darauf gründende schutzwürdige Interesse des Zweitverkäufers an der Geheimhaltung seines Namens sowie des Namens des Erstverkäufers in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse durchsetzen könnte. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt das Interesse des Zweitverkäufers.
158aa) Im Rahmen der Abwägung der Interessen im Einzelfall ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar wäre, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Diese Maßgaben, die sich als Gebot staatlicher Inhaltsneutralität verstehen lassen, sind nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche von Belang. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten.
159Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 37, und vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 C 35.13 -, juris Rn. 41, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 36.
160bb) Dem Informationsinteresse der Presse ist ein erhebliches Gewicht beizumessen.
161(1) Die Beklagte weist zu Recht auf die „überragende historische Bedeutung des ‚Schabowski-Zettels‘ und der Ereignisse“ hin, „für die er steht und die er dokumentiert“. Es handele sich um eines der historischen Schlüsseldokumente des Mauerfalls. Der Fall der Mauer am 9. November 1989, zu dem die mit dem Schabowski-Zettel bestrittene Pressekonferenz am Abend des gleichen Tages ganz wesentlich beigetragen habe, habe eine Entwicklung in Gang gesetzt bzw. beschleunigt, die innerhalb von weniger als einem Jahr zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit geführt habe. In historischer Hinsicht bedeutsam sind damit aber auch die wechselnden Besitzverhältnisse bis zum Erwerb des Schabowski-Zettels durch die Beklagte und die jeweiligen Hintergründe. Damit einher geht das Interesse des Klägers an der Aufklärung dieser Hintergründe und der Rückverfolgung der Besitzerwechsel mithilfe und ausgehend von den Namen des Erst- und des Zweitverkäufers bis zum ursprünglichen Besitzer Günter Schabowski, der nach einem Bericht in der Zeitung „Die Welt“ vom 8. Juni 2015, der Beklagten habe mitteilen lassen, er habe den Sprechzettel im Jahr 1991 einem Bekannten „zur vorübergehenden Ansicht“ ausgehändigt, der ihn trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben habe.
162(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 35, und vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 34, angenommen, an der vollständigen Aufklärung der Erwerbshintergründe bestehe mit Blick darauf, dass die Beklagte aus staatlichen Mitteln finanziert wird und Ausstellungsstücke mit diesen Mitteln erworben werden, ein gewichtiges öffentliches Interesse.
163Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Entscheidungen nicht, dass der Einsatz öffentlicher Mittel nur dann ein gewichtiges öffentliches Interesse bzw. Informationsinteresse der Presse begründet, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, also Anlass zu der Annahme besteht, die Mittel seien rechts- oder zweckwidrig bzw. unwirtschaftlich verwendet worden. Im Urteil vom 27. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht Einzelfallumstände im vorstehenden Sinne erst im Rahmen der Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den Interessen Privater berücksichtigt (vgl. juris Rn. 35). Gleiches gilt für sein Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - (vgl. juris Rn. 24).
164Auch in seinem den Auskunftsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt betreffenden Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. juris Rn. 34) unter Hinweis auf sein Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - lediglich festgestellt, zugunsten des Informationsinteresses des Rundfunks falle bei Fragen nach der Verwendung von Steuermitteln zudem ein gesteigerter Öffentlichkeitsbezug ins Gewicht. Dabei hat es nicht, wie die Beklagte meint, auf die Umstände des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden des dort beklagten Unternehmens bzw. den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung abgestellt.
165cc) Das Informationsinteresse der Presse überwiegt das Interesse des Zweitverkäufers an der Geheimhaltung seines Namens sowie des Namens des Erstverkäufers.
166(1) Zwar ist, wie dargestellt, davon auszugehen, dass der Zweitverkäufer die Beklagte bereits im Rahmen der Verkaufsverhandlungen bzw. beim Verkauf des Schabowski-Zettels darum gebeten hat, seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Schabowski-Zettel nicht preiszugeben. Zur Begründung seines „Anonymitätswunsches“ hat der Zweitverkäufer gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2022 ausgeführt, er habe während des Bestehens der DDR in engem Kontakt zur damaligen Nomenklatura gestanden. Nach dem Mauerfall und dem Ende der DDR habe er sich wie viele andere Bürger eine neue Existenz in der vereinten Bundesrepublik aufgebaut. Nach mehreren Jahrzehnten sei es ihm gelungen, mit der DDR-Vergangenheit endgültig abzuschließen und gemeinsam mit seiner Familie ein neues Leben aufzubauen. Seitdem lebe er mit seiner Familie vollkommen anonym und sei nie als Person in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Nunmehr habe er die berechtigte Sorge und es bestehe aus seiner Sicht die große Gefahr, dass eine Preisgabe seiner Identität zur Aufhebung dieser mühsam aufgebauten Anonymität und Existenz führe und seine Person sowie sein Privatleben nur aufgrund der Tatsache des Verkaufs des Schabowski-Zettels in die Öffentlichkeit gezerrt würden. Hierdurch würden auch der Friede und das Lebensglück, das er und seine Familie in der neuen Gesellschaftsordnung gefunden hätten, zerstört.
167(2) Der nach wie vor bestehende „Anonymitätswunsch“ des Zweitverkäufers und die hierfür angeführte Begründung führen indes nicht daran vorbei, dass sich die Bestimmung des Gewichts seines Interesses an der Geheimhaltung seines Namens sowie des Namens des Erstverkäufers an der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser personenbezogenen Daten zu orientieren hat.
168Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist - in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen - hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre.
169Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 33 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. April 2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 CE 21.1531 -, juris Rn. 14.
170Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt.
171Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris Rn. 34; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. April 2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 36.
172Demnach betrifft die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Bezugspunkte der vom Kläger begehrten Auskünfte sind der Verkauf des Schabowski-Zettels an die Beklagte, mithin die vertragliche Beziehung, die der Zweitverkäufer zu dieser - grundsätzlich auskunftsverpflichteten - staatlichen Stelle aufgenommen hat, und der vorausgegangene Kauf des Zettels vom Erstverkäufer. Dass nicht nur der Erwerb des geschichtlich in besonderer Weise bedeutsamen Zettels durch die Beklagte, sondern auch die vorherigen Besitzverhältnisse von öffentlichem Interesse sein würden, musste sich dem Zweitverkäufer aufdrängen. Dennoch hat er sich dazu entschlossen, sich zwecks An- und Verkaufs des Zettels in die Öffentlichkeit zu begeben und ihn schließlich an die Beklagte zu verkaufen, die im Übrigen nicht nur einer presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegt, sondern auch nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich anspruchsverpflichtet ist.
173Wenn aber die Auskunftserteilung an die Presse - wie vorliegend - lediglich die Sozialsphäre eines Betroffenen berührt, muss im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen Berücksichtigung finden, dass dieser den hiermit einhergehenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich hinzunehmen hat, soweit mit der Offenlegung der nachgefragten Informationen keine unzulässige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist.
174Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 7. April 2025 ‑ 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 38, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris Rn. 46.
175Dafür, dass die bloße Weitergabe des Namens des Erst- oder/und des Namens des Zweitverkäufers an den Kläger eine solche Auswirkung hätte, ist nichts ersichtlich. Hierfür ist insbesondere auch dem genannten anwaltlichen Schreiben des Zweitverkäufers vom 25. April 2022 nichts von Substanz zu entnehmen. Dass die Herstellung eines Zusammenhangs zur „DDR-Vergangenheit“ des Zweitverkäufers, während derer er, so sein Vorbringen, in einem engen Kontakt zur damaligen Nomenklatura gestanden hat, geeignet wäre, ihn - zumal noch heute - nachhaltig in seinem Ansehen im privaten Bereich zu schädigen oder persönlich herabzusetzen, lässt das Schreiben nicht erkennen.
176(3) Bei der Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Zweitverkäufers ist überdies zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der Informationen gemacht werden.
177Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 42 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 -, juris Rn. 47 m. w. N.
178Allein die Möglichkeit einer Berichterstattung, die Persönlichkeitsrechte verletzt, reicht nicht aus, um den presse- bzw. medienrechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen. Der Auskunftsberechtigte hat gegebenenfalls in eigener Verantwortung von der Berichterstattung abzusehen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hierdurch verletzt würden.
179Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33 m. w. N.
180Für die Annahme, der Kläger werde seiner Verantwortung insoweit nicht gerecht werden, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. Insbesondere deutet seine bisherige Berichterstattung einschließlich des in der Zeitung „Bild“ am 14. Februar 2022 veröffentlichten Artikels „BILD bringt Krimi um Schabowski-Zettel vor Gericht“ nicht darauf hin, dass der Kläger nach Erhalt der begehrten Auskünfte in einer Weise öffentlich berichten wird, die die Persönlichkeitsrechte des Zweitverkäufers verletzt.
181Einer tragfähigen Grundlage entbehrt auch der den genannten Artikel betreffende Einwand der Beklagten, es handele sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Entgegen ihren Ausführungen hat der Kläger dort nicht „den Verdacht“ formuliert, „der Verkauf des ‚Schabowski-Zettels‘ sei nicht rechtmäßig erfolgt“. In dem Artikel heißt es vielmehr: „Die Stiftung kaufte das historische Dokument von einem Zweitverkäufer, der ihn wiederum von einer anderen Person erworben hatte. Ob der Verkauf rechtmäßig war, ist unklar und kann nur durch Vorlage der Verträge geklärt werden.“
182(4) Bereits unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen überwiegt das Informationsinteresse der Presse das Geheimhaltungsinteresse des Zweitverkäufers. Dahinstehen kann somit, ob es, wie der Kläger annimmt, konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des geltenden Rechts beim Verkauf des Schabowski-Zettels gibt, und allein schon dies, wie er meint, zur Folge hätte, dass das Informationsinteresse der Presse das Interesse des Zweitverkäufers überwiegt.
1832. Schutzwürdige öffentliche Interessen stehen der Auskunftserteilung ebenfalls nicht entgegen.
184Auch Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von der Beklagten als auskunftspflichtiger Stelle darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.
185Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 19 m. w. N.
186a) Die Beklagte führt an, sie sei wegen der überragenden historischen Bedeutung des Schabowski-Zettels und des gewichtigen - nicht nur in ihrem Stiftungs- und Satzungszweck verankerten - öffentlichen Interesses an dessen Erwerb berechtigt gewesen, dem Zweitverkäufer die Zusage zu erteilen, dass seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Schabowski-Zettel nicht preisgegeben werden, und in der Folge auch berechtigt, die Zusage ein- und einem presserechtlichen Anspruch entgegenzuhalten. Habe sie dem öffentlichen Interesse am Erwerb des Schabowski-Zettels nur durch eine solche Zusage entsprechen können, bestehe ein korrespondierendes öffentliches Interesse daran, dass sie die Zusage auch im Fall der Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs einhalten könne. Diese Argumentation verfängt nicht. Es war der Beklagten aus den unter III. 2. dargestellten Gründen verwehrt, über den Auskunftsanspruch der Presse zu disponieren, so dass sie mit ihrer Zusage diesem Anspruch nicht entgegentreten kann. Vor diesem Hintergrund fehlt es zugleich an der Schutzwürdigkeit des an die Zusage anknüpfenden - bloß mittelbaren - öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der Namen des Erst- und des Zweitverkäufers.
187Die Ankündigung des Zweitverkäufers, den Kaufvertrag im Fall der Weitergabe seiner persönlichen Daten an den Kläger rückabwickeln zu wollen, rechtfertigt ungeachtet der Frage, ob es hierfür eine rechtliche Grundlage gäbe, keine andere Bewertung. Die Rückabwicklung wäre eine von der Beklagten hinzunehmende Konsequenz ihrer nicht zur Disposition stehenden Auskunftspflicht.
188b) Die Belange, die dem weiteren Vorbringen der Beklagten zu entnehmen sind, begründen ebenfalls kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Namen des Erst- und des Zweitverkäufers, so dass auch sie sich bereits deshalb in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse nicht durchsetzen können.
189Im Rahmen der insoweit erforderlichen Abwägung können zur Bestimmung des Stellenwerts - und damit auch zur Schutzwürdigkeit - von Vertraulichkeitsinteressen die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze als Orientierungshilfe herangezogen werden. Diese Gesetze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, besagt allerdings noch nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse.
190Vgl. insoweit erneut: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 29, sowie Beschluss vom 22. September 2015 ‑ 6 VR 2.15 ‑, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 20, vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, juris Rn. 15, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - 6 S 33/24 -, juris Rn. 5, und vom 20. Dezember 2019 - OVG 6 S 58.19 -, juris Rn. 13.
191Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht das öffentliche Vertraulichkeitsinteresse, mithin das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Namen des Erst- und Zweitverkäufers zurück. Die allenfalls in Betracht zu ziehenden Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 2 (aa]), § 3 Nr. 6 Alt. 1 (bb]), § 6 Satz 2 (cc]) oder auch nach § 3 Nr. 7 IFG (dd]) greifen nicht.
192aa) Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
193Diese Vorschrift nimmt mit der „öffentlichen Sicherheit" einen Begriff des Gefahrenabwehrrechts auf. Daran anknüpfend umfasst das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Bürger) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt.
194Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, BT-Drs. 15/4493, S. 6 ff., 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2016 ‑ 15 A 2051/14 -, juris Rn. 77, und vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14, juris Rn. 63; vgl. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, IFG, § 3 Rn. 121.
195Der Ausschlussgrund greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert.
196Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 79, und vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, juris Rn. 65.
197Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt.
198Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 -, juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 80, und vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, juris Rn. 67.
199Dafür, dass das Bekanntwerden der Namen des Erst- und Zweitverkäufers bzw. die Weitergabe der Namen an den Kläger für sich genommen die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten beeinträchtigt, gibt ihr Vorbringen nichts her und ist auch ansonsten nichts ersichtlich.
200Die Beklagte macht vielmehr (erneut) geltend, weil sie dem öffentlichen Interesse am Erwerb des Schabowski-Zettels - eines historisch überaus bedeutsamen Unikats - nur durch die Zusage habe entsprechen können, die persönlichen Daten des Zweitverkäufers im Zusammenhang mit dem Schabowski-Zettel nicht preiszugeben, müsse auch ihre „Fähigkeit“, diese Zusage einzuhalten, durch § 3 Nr. 2 IFG geschützt sein. Überdies werde die Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben generell beeinträchtigt, wenn sie die Zusage, persönliche Daten eines Dritten nicht preiszugeben, nicht erteilen und einhalten könnte, um ein mit Blick auf den Stiftungszweck relevantes Ausstellungsstück zu erwerben. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass es ihr - wie unter III. 2. dargestellt - von vornherein verwehrt ist, über einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch, u. a. auch über den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, zu disponieren. Ihr Vorbringen ist schon damit nicht geeignet, ein schutzwürdiges - einen solchen Auskunftsanspruch begrenzendes - Vertraulichkeitsinteresse i. S. v. § 3 Nr. 2 IFG zu begründen.
201Abgesehen davon ergibt sich aus ihren Darlegungen auch nichts Durchgreifendes für eine im vorstehenden Sinne mögliche konkrete Gefährdung der Erfüllung des in § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (HdGStiftG) und in § 1 ihrer Satzung definierten - abstrakt gehaltenen - Stiftungszwecks. Dass die Beklagte ohne die Möglichkeit, bereits im Zeitpunkt des Ankaufs dauerhaft verbindliche Vertraulichkeitszusagen zu erteilen, generell nicht in der Lage wäre, neue Ausstellungsstücke zu erwerben, macht sie nicht geltend. Allein der Umstand, dass es ohne eine solche Zusage vereinzelt nicht zur Veräußerung des Ausstellungsstückes an die Beklagte kommt, vermag die Annahme einer nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 IFG relevanten - potentiellen - Gefährdung der Erfüllung ihres Stiftungszwecks nicht zu begründen. Das gilt auch dann, wenn es in einem solchen Einzelfall - wie hier - um den Erwerb eines Objekts von besonderer historischer Bedeutung geht.
202bb) Gemäß § 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.
203§ 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG soll die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchtigungen bewahren, soweit öffentliche Stellen wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, wenn also öffentliche Stelle und Private sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden davon ausgehend maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt.
204Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 146, vom 30. Januar 2018 - 15 A 28/17 -, juris Rn. 134, und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 36, 40 m. w. N., sowie Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 A 1041/13 -, n. v.
205Die Zielsetzung des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG basiert auf der Prämisse, der Staat müsse wie ein Privater geschützt werden, wenn er am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Aber auch wenn sich eine Behörde und ein Privater auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen, u. a. dem Informationsfreiheitsgesetz. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der Behörde und einem Privaten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u. a. davor, eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen.
206Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 27, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, BT-Drs. 15/4493, S. 11; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, IFG, § 3 Rn. 173.1
207Darüber hinaus macht § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG den Ausschluss des Informationszugangs ausdrücklich davon abhängig, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen („wenn“). Dies kann nicht in Anknüpfung an Kriterien wie erwerbswirtschaftliche Betätigung oder privatrechtliche Gleichordnung pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Eine anderslautende Betrachtungsweise liefe der Sache nach auf eine Bereichsausnahme hinaus. Eine solche hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG ebenso wenig normiert wie - mit Ausnahme des § 3 Nr. 8 IFG - mit den übrigen Tatbeständen des § 3 IFG.
208Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 148, vom 30. Januar 2018 - 15 A 28/17 -, juris Rn. 136, und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 A 1041/13 -, n. v.
209Dahinstehen kann, ob die Beklagte sich darauf berufen kann, beim Ankauf von Ausstellungsobjekten im vorstehenden Sinne „im Wirtschaftsverkehr“ tätig zu sein. Jedenfalls gibt ihr Vorbringen nichts dafür her, dass das Bekanntwerden der Namen des Erst- und Zweitverkäufers bzw. die Weitergabe der Namen an den Kläger geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen.
210Die Beklagte macht vielmehr geltend, ihr fiskalisches Interesse sei darauf gerichtet, Ausstellungsstücke zu möglichst niedrigen Preisen zu erwerben. Sei sie gehindert, die Zusage zu erteilen, persönliche Daten des Verkäufers nicht preiszugeben, könne sie dieses „Manko“ allenfalls dadurch ausgleichen, dass sie das Offenbarungsrisiko bzw. den von ihr nicht gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten durch einen entsprechend höheren Kaufpreis ausgleiche. Sie müsse daher auch unter fiskalischen Gesichtspunkten in der Lage sein, eine solche Zusage zu erteilen und einzuhalten. Auch dieses Vorbringen geht ins Leere. Es berücksichtigt ebenfalls nicht, dass es der Beklagten, die eben nicht wie ein privater Marktteilnehmer agieren kann und auch keiner Bereichsausnahme unterliegt, von vornherein verwehrt ist, über einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch, u. a. auch über den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, zu disponieren. Schon vor diesem Hintergrund vermag ihr Vorbringen auch kein schutzwürdiges - einen solchen Auskunftsanspruch begrenzendes - Vertraulichkeitsinteresse i. S. v. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG zu begründen. Ein höherer Kaufpreis wäre eine von der Beklagten hinzunehmende Konsequenz ihrer nicht zur Disposition stehenden Auskunftspflicht.
211cc) Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
212Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert, alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen.
213Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 91, sowie Beschluss vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 55, jeweils m. w. N.
214Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.
215Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris Rn. 20, und vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 148, und vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 93, sowie Beschluss vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22 -, juris Rn. 57.
216Dafür, dass die Offenlegung der Namen des Erst- und des Zweitverkäufers geeignet sein könnte, etwaigen Konkurrenten der Beklagten exklusives kaufmännisches, geschweige denn technisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Beklagten nachhaltig zu beeinflussen, ist ihrem Vorbringen nicht ansatzweise etwas zu entnehmen.
217Abgesehen davon vermittelte § 6 Satz 2 IFG einer öffentlichen Stelle den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen nur dann, wenn sie wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt.
218Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 120 ff. (127), sowie zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 162; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 6 Rn. 67, m w. N.; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, IFG, § 6 Rn. 36.
219Dies trifft auf die Beklagte nicht zu.
220dd) Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.
221Solche Informationen sind vertraulich i. S. d. § 3 Nr. 7 IFG, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich.
222Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2024 ‑ 10 C 11.23 -, juris Rn. 22, und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24.
223Die Gesetzessystematik und der Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. § 3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Die in den Nummern 1 bis 8 geregelten Ausschlusstatbestände sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers eng zu verstehen. Damit wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Der Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen. Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch, dass das „Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung“ im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Dieses Erfordernis weist darauf hin, dass die Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden soll, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind. Die Zielsetzung des § 3 Nr. 7 IFG ist daher doppelter Natur. Die Regelung bezweckt den Schutz des Informanten im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung.
224Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, BT-Drs. 15/4493, S. 9, 11.
225Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Es besteht folglich ein funktionaler Zusammenhang zwischen behördlicher Aufgabenerfüllung und dem Informantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist.
226Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2024 ‑ 10 C 11.23 -, juris Rn. 22, und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 126, und vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 160.
227Eine solche Konstellation steht vorliegend indes nicht in Rede. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Behörde handelt, die aufgrund des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs auf die Geheimhaltung der Identität ihrer „Geschäftspartner“ angewiesen ist. Dass in Einzelfällen der jeweilige Veräußerer eines potentiellen Ausstellungsstücks die rechtsgeschäftliche Übertragung von einer Vertraulichkeitszusage der Beklagten abhängig macht, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch dann, wenn es vereinzelt mangels Erteilung einer solchen Zusage nicht zur Veräußerung des Ausstellungsstückes an die Beklagte kommt, bedeutet dies nicht, dass die Erfüllung des in § 2 HdGStifG und in § 1 ihrer Satzung definierten Stiftungszwecks gefährdet ist.
228Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
229Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
230Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es besteht auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Frage der hinreichenden Ermächtigung für einen mit einer presserechtlichen Auskunftserteilung verbundenen Eingriff einer Bundesbehörde in das Grundrecht eines Dritten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Einer höchstrichterlichen Klärung bedarf zudem, ob und gegebenenfalls inwieweit Ausschlussgründe des § 3 IFG im Fall einer Vertraulichkeitszusage, die eine grundsätzlich gegenüber der Presse auskunftspflichtige Bundesbehörde einem Dritten erteilt, als Orientierungshilfe herangezogen werden können.
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Referenzen
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