Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BeamtStG § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.

(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 23.1206
12. Mai 2023
M 5 E 23.1206 12. Mai 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 447/22
26. Oktober 2022
6 B 447/22 26. Oktober 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 10.19
15. April 2021
OVG 4 B 10.19 15. April 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1435/15
20. September 2016
4 K 1435/15 20. September 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 150/15
13. Mai 2016
5 LA 150/15 13. Mai 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1545/10
21. Juli 2011
6 A 1545/10 21. Juli 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 571/10
15. Juni 2011
6 A 571/10 15. Juni 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2042/09
26. Mai 2011
6 A 2042/09 26. Mai 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 523/09
11. März 2011
6 A 523/09 11. März 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2142/08
18. Oktober 2010
6 A 2142/08 18. Oktober 2010