Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
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BeamtStG § 51 Personalvertretung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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