Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
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BeamtStG § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Referenzen
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