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BeamtVAltGZustAnO § 7 Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1) Zuständig für die Erteilung

1.
einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3.
einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.

(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.

(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.

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