Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 2100/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2100/22 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richter am Verwaltungsgericht Grieff und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann sowie die ehrenamtliche Richterin Uhe und den ehrenamtlichen Richter Lichtenfeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2023 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Festsetzungsbescheides vom 11. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 Prozent und die Beklagte zu 5 Prozent. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und verlangt die weitergehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Der im Jahre 1957 geborene Kläger stand als Richter am Amtsgericht vom 28. Juni 1993 bis zum 14. September 1997 im Dienst und nachfolgend im Wege der Versetzung an das Amtsgericht Bremen ab dem 15. September 1997 im Dienst der Beklagten. Zuvor hatte er in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in Bremen die damals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absolviert, wobei er ab dem 15. Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden war und beginnend ab dem 1. September 1987 bis einschließlich November 1990 einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 Prozent festgestellt. In diesem Umfang leistete der Kläger zunächst weiter seinen Dienst. Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt er einen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe sich aus der Höhe des Ruhegehalts bestimmte, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte. Für die Berechnung dieses Zuschlags wurde eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit unter der Annahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Juni 2012 ermittelt. Die Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 wurde dabei im vollen Umfang von sieben Jahren und 57 Tagen berücksichtigt. Der Kläger wurde ab dem 15. August 2013 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Ab dem 1. Januar 2017 erhielt der Kläger einen Zuschlag, der unabhängig von der Höhe eines
3 fiktiven Ruhegehalts war. Zum 1. April 2022 wurde der Kläger als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 11. März 2022 setzte Performa Nord die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. Juni 2012 wurde die geleistete Dienstzeit bis zum Ende des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hat, also bis zum 31. Dezember 2017, zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, danach jedoch bis zur Versetzung in den Ruhestand nur noch zur Hälfte. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich von 23 Monaten Praktika, insgesamt mit 4 Jahren und 95 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 11. März 2022 erhob der Kläger am 14. April 2022 Widerspruch. Er begehrte seine nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie seine von ihm absolvierte einstufige Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 wies Performa Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei das am 1. April 2022 geltende Recht anzuwenden. Die Handhabung, die Dienstzeiten des begrenzt Dienstfähigen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang als ruhegehaltsfähig anzusetzen, entspreche der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur entsprechenden Regelung im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und folge auch aus einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei begrenzt dienstfähigen Personen werde nicht statt der aktiv geleisteten Dienstzeit eine Zurechnungszeit berücksichtigt, sondern die aktiv geleistete Dienstzeit werde mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt, um eine Schlechterstellung gegenüber einer dienstunfähigen Person zu vermeiden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine versorgungsrechtliche Gleichsetzung von verschiedenen Dienstleistungsumfängen jenseits des 60. Lebensjahres habe bezwecken wollen, wo keine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Personen mehr erfolgen könne. Hinsichtlich der Ausbildungszeit sei das Versorgungsfallprinzip auch im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit anzuwenden, die im Rahmen des Zuschlags herangezogene Berechnung sei eine fiktive Größe und keine verbindliche Grundlage für die spätere Festsetzung der Versorgungsbezüge.
4 Der Kläger hat am 7. November 2022 Klage erhoben. Im Gegensatz zu einem freiwillig begrenzt dienstfähigen Beamten müsse die Alimentation eines unfreiwillig begrenzt dienstfähigen Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts höher ausfallen. Das Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentation wirke in die Zeit des Ruhestandes hinüber. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) unter Berücksichtigung seines Wortlauts sowie Sinns und Zweckes sei auch die jenseits des 60. Lebensjahres in eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG beziehe sich wegen des Adverbs „mindestens“ allein auf den quotalen Mindestumfang der Anrechnung. Eine auch altersmäßige Begrenzung der Mindestanrechnung lasse sich dem Verweis nicht entnehmen. Die juristische Ausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 sei bereits im Rahmen der Festsetzung gemäß § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. (BBesG a.F.) im Rahmen der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit 2012 rechtsverbindlich und damit bestandskräftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Der gemäß § 72a Abs. 1 BBesG a.F. festzusetzende Ruhegehaltssatz für die Bestimmung der Besoldungshöhe habe deshalb keinen lediglich vorläufigen und unverbindlichen, sondern einen rechtsverbindlichen Charakter besessen und wirke in seinem Falldeshalb auch in die endgültige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes bei Eintritt in den Ruhestand hinein, bei welcher nur noch die durch die weitere Dienstverrichtung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten hinzuzurechnen seien. Der nunmehr errechnete Ruhegehaltssatz bleibe hinter demjenigen zurück, der damals im Falle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angenommen worden sei. Der zum Stichtag 1. Juni 2012 bereits erdiente Ruhegehaltssatz hätte sich, folge man der Rechtsauffassung der Beklagten, nach seiner weiteren Dienstverrichtung über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit sogar noch reduziert. Er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass sich seine weitere Dienstverrichtung seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit bei seinen zukünftigen Versorgungsansprüchen nach dem Leistungsprinzip positiv auswirken werde. Im Übrigen sei seine juristische Ausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 gemäß § 12 Abs. 1 BremBeamtVG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die einphasige Juristenausbildung sei keine Hochschulausbildung im Sinne der Vorschrift, sondern eine Berufsausbildung im Sinne einer sonstigen notwendigen Ausbildung gewesen. Dies folge aus dem Konzept und den Regelungen der Ausbildung sowie aus Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit.
5 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid über die Festsetzung des Versorgungsanspruches des Klägers vom 11.03.2022 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2022 insoweit aufzuheben und über den Versorgungsanspruch des Klägers neu zu entscheiden, als dass zusätzlich zu den bislang anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten 1. die von dem Kläger seit dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden Monatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung bei begrenzter Dienstfähigkeit von 50 % in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt wird, 2. die von dem Klägerin Bremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierte einstufige Juristenausbildung a) in vollem zeitlichen Umfang, b) hilfsweise für die Zeit ab Aufnahme des Klägers in das Rechtspraktikantenverhältnis mit Wirkung ab dem 15.07.1985, d) weiter hilfsweise ab Beginn der Unterhaltszuschusszahlungen im Rechtspraktikantenverhältnis am 01.09.1987. als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Zeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Im Versorgungsrecht sei die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalles gelte, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regelten. Eine Zurechnungszeit sei für Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vorgesehen. Der Grundsatz sei, dass auch bei begrenzter Dienstfähigkeit nur die tatsächlich geleistete Dienstzeit ruhegehaltsfähig sei. Das Ziel des Gesetzgebers im Rahmen des Verweises auf die Zurechnungszeit sei offensichtlich nur gewesen, zu verhindern, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit eine Schlechterstellung gegenüber solchen Beamten erfolge, die gar nicht dienstfähig seien. Es sei darüber hinaus nicht verfassungsrechtlich geboten, die Zeiten der begrenzten Dienstfähigkeit im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu zwei Dritteln zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten könne die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zum 1. Juni 2012 wegen des Versorgungsfallprinzips keinen Einfluss auf die Rechtslage hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge haben. Bei der fiktiven Berechnung des Zuschlags nach § 72a BBesG
6 a.F. habe es sich naturgemäß nicht um die Zusicherung der Versorgungshöhe bei späterem Eintritt in den Ruhestand gehandelt. Bei der nunmehr gebotenen Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG auf die einstufige Juristenausbildung seien keine Besonderheiten zu beachten. Wie bei jeder Hochschulausbildung und bei jedem praktischen Vorbereitungsdienst sei lediglich zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten zu unterscheiden und dabei die jeweilige Höchstdauer zu beachten. Selbstverständlich handele es sich um eine Hochschulausbildung, da sie überwiegend an einer Hochschule stattgefunden habe. Es sei auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, verschiedene Arten der Juristenausbildung im Rahmen der Versorgungsfestsetzung derart unterschiedlich zu behandeln. Die zur gesetzlichen Unfallversicherung ergangene Rechtsprechung verhalte sich nicht zur hiesigen Rechtsfrage. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2023 und der abschließenden Beratung der Kammer am Ende des Sitzungstages hat der Kläger am 14. Dezember 2023 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. Dezember 2023 bot nach Auffassung der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder das Recht auf rechtliches Gehör noch die Sachaufklärungspflicht gebieten eine Wiedereröffnung. Neuer wesentlicher, entscheidungserheblicher Sachvortrag ist nicht enthalten. Der Kläger vertieft seine bereits vorgebrachten und im vorbereitenden Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsstandpunkte. Da das Gericht nur die Umstände seiner Entscheidung zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, sind neue Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Schluss der Verhandlung grundsätzlich unbeachtlich (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 104 Rn. 13, beck-online). Eine Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung fand daher nicht mehr statt.
7 B. Die gestellten Klageanträge sind nach dem klägerischen Begehren gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger eine Neubescheidung hinsichtlich seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für den Zeitraum seit dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden Monatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung sowie für den Zeitraum der zwischen dem 1. Oktober 1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am 26. November 1990 absolvierten einstufige Juristenausbildung erstrebt. Die bezüglich des zweiten Zeitraums angeführten Hilfsanträge sind im gestellten Hauptantrag als Minus bereits vollumfänglich enthalten. C. Die so verstanden zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit besteht ein Anspruch auf Neubescheidung (unten II. 4. c.). Im Übrigen erweist sich der Festsetzungsbescheid hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat diesbezüglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 1. April 2022 keinen Anspruch auf die begehrte weitergehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Im Einzelnen: I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt wird. 1. Nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers maßgeblichen Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772) in der Gültigkeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Satz 3 Halbsatz 1). Zeiten der – hier vorliegenden – eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
8 Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG (Satz 4). Jener in Bezug genommene § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG lautet: Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). (Hervorhebung durch die Kammer) 2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 4 auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG keinen Anspruch auf Anerkennung seiner nach Vollendung seines 60. Lebensjahres geleisteten Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig ableiten. Nach Auffassung der Kammer handelt es bei der Verweisung zwar um eine Rechtsfolgenverweisung, allerdings umfasst die Rechtsfolge den gesamten Normtext ab dem zweiten Halbsatz, beginnend mit „wird die Zeit…“. Darauf folgt, dass auch die zeitliche Zäsur „bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres“ von der Rechtsfolge erfasst ist. Deshalb erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte folglich die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; für Dienstzeiten ab dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als zwei Dritteln abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit lediglich entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang (vgl. zur entsprechenden Regelung des Bundesrechts: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 1 L 59/22.Z, juris Rn. 15; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, 57. Erg.-Lief. 2022, § 6, Rn. 84; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, 158. Erg.-Lief. 2022, § 6, Rn. 278; Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, 66. Erg.-Lief., 2022, § 6, Rn. 54; a. A. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 15). Dieses Auslegungsergebnis überzeugt nicht nur grammatikalisch, sondern wird auch durch den Sinn und Zweck des Normverweises gestützt. Dieser besteht darin, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Personen gegenüber dienstunfähigen Personen zu vermeiden. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung soll demnach durch die getroffene Regelung mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Eine über das 60. Lebensjahr hinausgehende
9 Mindestanrechnung hätte hingegen keinen Bezug mehr zur sogenannten Zurechnungszeit. 3. Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorstehend erläuterten gesetzlichen Regelungen (vgl. wiederum OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022, a. a. O. Rn. 8 f.; sowie zu einer ähnlichen bayerischen Regelung (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30. Mai 2017 – Vf. 14-VII-15, juris Rn. 40 ff.). Eine Schlechterstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist durch die Regelung ausgeschlossen. Eine Verletzung des aus den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts stammenden Leistungsprinzips ist nicht erkennbar. Die Kammer kann insbesondere der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvL 13/04, juris) nicht entnehmen, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten verfassungsrechtlich eine Berücksichtigung der Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang von wenigstens zwei Dritteln geboten wäre. II. Der Kläger hat hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit einen Anspruch auf Neubescheidung (unten 4. c.). Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in Bremen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1983 und dem 26. November 1990 absolvierte einstufige Juristenausbildung in vollem oder in einem zumindest weitergehenden Umfang anerkannt wird. 1. Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass die Beklagte die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zeiten der einstufigen Juristenausbildung bereits im Rahmen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Jahre 2012 verbindlich festgesetzt hat. Die damalige fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei einem hypothetischen Eintritt in den Ruhestand diente ausschließlich der Berechnung eines Besoldungszuschlags wegen verminderter bzw. beschränkter Dienstfähigkeit. Eine eigenständige, der Bestandskraft fähige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist darin bereits mangels eines entsprechenden Bescheidungswillens nicht zu erblicken.
10 2. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten des Klägers ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Danach kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben im vorgenannten Sinne, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die die Bewerberin oder der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 12 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 2 B 103.11, juris Rn. 11 m. w. N.). Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit des Ableistens der Ausbildung für die betreffende Beamtenlaufbahn galten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 16.93, Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 1981 – 6 C 108.78, Rn. 26; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13, Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 5 LA 103/20; Beschluss vom 11. März 2019 - 5 LA 86/18, jeweils juris u. m. w. N.). Im Fall eines Hochschulstudiums ist der zeitliche Umfang der anerkennungsfähigen Vordienstzeit nach den einschlägigen, seinerzeit geltenden Festsetzungen der Prüfungsordnung der betreffenden Universität zu der Regel- beziehungsweise Mindeststudienzeit einschließlich der Prüfungszeit zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 –2 C 9.08, juris Rn. 21; Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 C 49.10, juris Rn. 11). Nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. S. 995) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Abweichend hiervon konnte die Befähigung zum Richteramt nach § 5b DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) durch eine einstufige Ausbildung erworben werden. Diese Regelung blieb im Wege einer Übergangsregelung in
11 der Fassung vom 16. August 1980 erhalten. § 5b Abs. 1 Satz 1 DRiG in der besagten Fassung vom 10. September 1971 ermöglichte es, durch Landesrecht Studium und praktische Ausbildung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenzufassen. Der Bremische Gesetzgeber machte hiervon mit dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) vom 3. Juli 1974 (BremGBl. S. 177) Gebrauch. Maßgeblich für die Ausbildungszeiten der Juristenausbildung des Klägers war das BremJAG in der Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung vom 29. Juli 1976 (BremGBl. 181), fortan: BremJAG a.F. 3. Die Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung des Klägers als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf 855 Tage - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und die ergänzende Berücksichtigung der Praktika als vorgeschriebene praktische Ausbildung nach der zuvor genannten Norm und damit als über die 855 Tage hinausgehende Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a. Die Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten als Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich, sofern die Übergangsvorschriften nach §§ 89 ff. BremBeamtVG nichts anderes anordnen, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und nicht nach der im Zeitpunkt der Ausbildung oder der Berufung in das erste Statusamt geltenden Sach- und Rechtslage. Insbesondere die Vorschrift des § 94 BremBeamtVG (Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten) ist vorliegend nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, bezieht. b. Die Einführung der Anrechnungsgrenze für Zeiten der Hochschulausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG nach der Begründung des Beamtenverhältnisses des Klägers verletzt Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und das danach zu beachtende Alimentationsprinzip nicht. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG und förderlicher Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig kein überliefertes Prinzip der Beamtenversorgung allgemein ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 2 C 23.99, juris Rn. 16). In seinem Kernbestand ist die sich aus dem Alimentationsprinzip ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge
12 dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen ist. Diese Prinzipien sind allerdings dann nicht betroffen, wenn - wie hier - nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a. a. O. Rn. 15 ff. m. w. N.). c. Zudem hindert Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber nicht, das Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a. a. O. Rn. 21; Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 107; so auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 192/01, juris Rn. 3). Zu der ebenfalls Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnehmenden Regelung des § 12b BeamtVG ist anerkannt, dass die Verfassungsbestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht deshalb verletzt wird, weil § 12b BeamtVG erst nach der Ernennung zum Beamten in Kraft getreten ist. Die Geltung des § 12b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung Beamte geworden sind, verletzt ebenfalls nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Wenngleich die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Beamtenversorgungsrecht von besonderer Bedeutung sind, ist das Vertrauen eines Beamten in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03, juris Rn. 22 f.; zum Ganzen für eine vergleichbare Regelung in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 LC 130/21). d. Dementsprechend bestehen nach Auffassung der Kammer an der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG mit höherrangigem Recht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 91 BremBeamtVG, mit der dem Vertrauensschutz insbesondere bei Inkrafttreten der Übergangsvorschrift älterer Beamter Rechnung getragen und zumindest der zum 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt wird, keine Bedenken. 4. Die Beklagte hat die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung grundsätzlich zutreffend anhand der Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1
13 Nr. 1 BremBeamtVG bemessen. Allein die auf die praktische Ausbildung entfallende Prüfungszeit ist nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden (dazu c.). a. Die Beklagte hat die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung des Klägers betreffend das Hochschulstudium und die praktische Ausbildung zutreffend festgesetzt. Die Länge der Phasen der einstufigen Juristenausbildung von einem Jahr für das integrierte sozialwissenschaftliche Studium (Eingangsstudium), von drei Jahren für das Hauptstudium I und von zwei Jahren für die Hauptstudium II (Schwerpunktausbildung) ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 BremJAG a.F. geregelt; die Gesamtdauer der in den Phasen Hauptstudium I und II enthaltenen Praktika wird in § 13 BremJAG a.F. (17 Monate praktische Ausbildung) und § 20 BremJAG a.F. (sechs Monate Schwerpunktpraktikum) festgelegt. Damit ergeben sich rechnerisch Studienabschnitte von zwei Semestern – zwölf Monate – im Eingangsstudium, 19 Monaten im Hauptstudium I und drei Semestern - 18 Monaten – im Hauptstudium II (Schwerpunktausbildung), mithin Studienzeiten von insgesamt vier Jahren und einem Monat, welche als Zeiten der Hochschulausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG anzusehen sind. Auf diese Hochschulzeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung findet die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG Anwendung, wonach lediglich Studienzeiten einschließlich Prüfungszeiten im Umfang von bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 18 f.). Daneben hat die Beklagte zu Recht die in BremJAG a.F. vorgeschriebenen Praktika-Zeiten von insgesamt 23 Monaten vollumfänglich als praktische Ausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG anerkannt. b. Bei der einstufigen Juristenausbildung handelt es sich nicht um eine einheitliche praktische Ausbildung oder um eine Ausbildung sui generis, welche mit einer einheitlichen Mindestzeit von fünfeinhalb Jahren nach § 5b DRiG oder sechs Jahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BremJAG a.F. zu berücksichtigen wäre und damit der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG nicht unterläge (vgl. für eine vergleichbare Regelung in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 LC 130/21). Bereits aus dem Wortlaut des § 5b DRiG ergibt sich, dass das juristische Studium und die praktische Ausbildung - herkömmlich der juristische Vorbereitungsdienst beziehungsweise das Referendariat - durch die einstufige Juristenausbildung nicht ersetzt werden sollten.
14 Vielmehr wurde ein alternativer Ausbildungsgang zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt geschaffen, in dem beide Ausbildungsteile zusammengefasst und lediglich in abweichender zeitlicher Struktur als einstufige Juristenausbildung ausgestaltet war (OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 48). Das BremJAG a.F. hat unter Verwendung der Begriffe der Universitätsausbildung bzw. Studiums und der praktischen Ausbildung beziehungsweise der Praktika ausdrücklich zwischen den beiden Ausbildungsarten unterschieden und die Ausbildungsabschnitte zeitlich konkret der jeweiligen Art der Ausbildung zugeordnet. So spricht § 4 BremJAG a.F. in der amtlichen Überschrift von der „Verklammerung von Universitätsausbildung und praktischer Ausbildung“. Diese werden nach § 4 Abs. 1 BremJAG a.F. zu einem einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefasst. Die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung insgesamt als Zeiten der praktischen Ausbildung oder als Ausbildung eigener Art zu berücksichtigen, stünde dem Gesetzeswortlaut, der Systematik der Ausbildungsphasen und dem gesetzgeberischen Willen entgegen. Der Umstand, dass verstärkt auf einen Bezug zu der Berufspraxis geachtet wurde und unter anderem Lehrveranstaltungen von Praktikern durchgeführt worden sind, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Hochschulausbildung. Denn auch bei einem stärker anwendungsorientierten Fachhochschulstudium handelt es sich gleichwohl um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 49). Ferner führt der Umstand, dass sich der Kläger ab Beginn der praktischen Ausbildung in der Strafrechtspflege (§ 23 BremJAG a.F.) und damit auch während Teilen des Hauptstudiums I und während des Hauptstudiums II in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bzw. in einem Rechtspraktikantenverhältnis zum Land Bremen befand, und dass er mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende der Ausbildung einen Unterhaltszuschuss nach § 25 Abs. 1 BremJAG a.F. erhielt, zu keinem anderen Ergebnis. Die hierauf entfallenden Zeiten sind nicht aus diesem Grund insgesamt als Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu werten und ohne die Berücksichtigung der Höchstfrist von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bei den Studienabschnitten handelt es sich unabhängig von der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Studierenden und dem Land Bremen inhaltlich nicht um eine praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG, sondern um ein Hochschulstudium, welches die Inhalte des an anderen deutschen Universitäten im Rahmen der Heranführung an die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG angebotenen Studiums der Rechtswissenschaft vermittelt. Zu einer praktischen Ausbildung werden diese
15 Studienzeiten auch dann nicht, wenn die Studierenden mit Beginn des ersten Pflichtpraktikums in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintreten (OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 50). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Zeit Studenten der Hochschule waren und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen größeren Umfang hatten, wobei die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 122/84, juris Orientierungssatz 5; Urteil vom 20. März 1986 – 11a RA 64/84, juris Rn. 18 m. w. N.). c. Hinsichtlich der Anerkennung einer üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. Der Festsetzungsbescheid hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 ist aufgrund der Nichtberücksichtigung einer üblichen Prüfungszeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über die Anerkennung seiner Prüfungsphase am Ende der einstufigen Juristenausbildung als – jedenfalls zur Hälfte – die praktische Ausbildung betreffende übliche Prüfungszeit ermessensfehlerfrei entschieden wird. Für den höheren Dienst können regelmäßig Prüfungszeiten mit bis zu sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG; Stand: April 2019, § 12 Rn. 59 ff.; Nr. 12.1.1.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz). Da die einstufige Juristenausbildung im Gegensatz zu der zweitstufigen Juristenausbildung mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen wurde (§§ 33 ff. BremJAG a.F.) und sich die Prüfung damit sowohl auf die Inhalte des Hochschulstudiums als auch auf die Inhalte der praktischen Ausbildung bezog, kann die übliche Prüfungszeit nicht einseitig der Hochschulausbildung zugeschlagen werden (vgl. für den umgekehrten Fall der fehlerhaften vollständigen Berücksichtigung der Prüfungszeit hinsichtlich der praktischen Ausbildung OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023, a. a. O. Rn. 60 ff.). Nur der die Hochschulausbildung betreffende Teil der Prüfungszeit ist von der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG erfasst.
16 Nach Auffassung der Kammer ist bei der einstufigen Juristenausbildung, die Hochschulausbildung und praktische Ausbildung zusammenfasste, im Zweifel von einer hälftigen Berücksichtigung der üblichen Prüfungszeit von sechs Monaten – mithin einer Anerkennung von drei Monaten Prüfungszeit für die praktische Ausbildung – auszugehen. Hierfür spricht auch der Gedanke einer möglichst umfänglichen Gleichbehandlung mit der zweistufigen Juristenausbildung. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Kommer Grieff Dr. Weidemann, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist bei der Signatur wegen Urlaubs verhindert. Dr. Kommer
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 K 2100/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 72a Abs. 1 BBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72a BBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 113 2x
- § 27 des Beamtenstatusgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 L 59/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 13/04 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 12 Ausbildungszeiten 2x
- 2 B 103.11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16.93 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 90.13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 103/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 86/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 9.08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 49.10 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- DRiG § 5b Vorbereitungsdienst 4x
- §§ 89 ff. BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 94 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professo 1x
- 2 C 23.99 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 3x
- 2 BvR 192/01 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 1x
- 2 BvR 361/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LC 130/21 2x (nicht zugeordnet)
- § 91 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 13 Nr. 1 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 BremJAG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 25 Abs. 1 BremJAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- DRiG § 5 Befähigung zum Richteramt 1x
- 7 RAr 122/84 1x (nicht zugeordnet)
- 11a RA 64/84 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 33 ff. BremJAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x