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BeamtVG § 21 Witwenabfindung

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 1235/24
17. Juli 2025
4 S 1235/24 17. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 SLa 408/24
14. Februar 2025
6 SLa 408/24 14. Februar 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 164/19
1. November 2022
12 A 164/19 1. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 2778/12
28. November 2012
8 K 2778/12 28. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 3678/09
11. November 2010
13 A 3678/09 11. November 2010
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 47/09
28. Oktober 2010
2 C 47/09 28. Oktober 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 871/05.KO
7. Februar 2006
6 K 871/05.KO 7. Februar 2006