BeamtVG § 17 Bezüge für den Sterbemonat

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 21 K 16.5754
12. November 2018
M 21 K 16.5754 12. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1790/10
24. Oktober 2011
4 S 1790/10 24. Oktober 2011