BeamtVG § 33 Heilverfahren

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendige ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 34),
4.
die notwendige Haushaltshilfe und
5.
die notwendigen Reisekosten.

(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3240/19
12. Mai 2020
4 S 3240/19 12. Mai 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 18/17
30. August 2018
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 19/16
19. Oktober 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 14/14
25. Februar 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2262/15
25. Januar 2016
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 10/13
2. Juni 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 1563/11
24. Januar 2014
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11082/12
10. Dezember 2013
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1384/10
12. Juni 2012
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 72/09
30. Juni 2010
2 B 72/09 30. Juni 2010