I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anwendung einer Ruhensregelung bezüglich seiner Dienstzeitversorgung.
Der Antragsteller wurde am 15. Juni 2011 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und schied am 30. April 2024 im Dienstgrad eines Kapitänleutnants (… BBesG) wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus der Bundeswehr aus.
Bereits am 2. April 2024 trat der Antragsteller als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG M. ein. Für die Zeit von 2. April 2024 bis 30. April 2024 war der Antragsteller unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst in der Bundeswehr freigestellt.
Vom Freistaat Bayern erhält der Antragsteller während der Zeit im juristischen Vorbereitungsdienst eine monatliche Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 1.502,08 EUR zuzüglich Orts- und Familienzuschlag. Vom 2. April 2024 bis 30. April 2024 erhielt der Antragsteller keine Unterhaltsbeihilfe, da die Bezüge aus dem aktiven Soldatenverhältnis der Unterhaltsbeihilfe vorgingen.
Mit Bescheid vom 22. März 2024 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Antragsteller eine Übergangsbeihilfe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SVG i.V.m § 12 SVG in Form einer einmaligen Zahlung i.H.v. 31.906,80 EUR.
Zudem gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom selben Tag gem. § 3 Abs. 4 Nr. 1 SVG i.V.m. § 11 SVG monatliche Übergangsgebührnisse i.H.v. 4.767,62 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 1. April 2026.
Mit Ruhensbescheid vom 27. März 2024 stellte das Bundesverwaltungsamt ab 1. Mai 2024 die Übergangsgebührnisse wegen der vom Freistaat Bayern geleisteten Unterhaltsbeihilfe gem. § 53 SVG i.H.v. 880,16 EUR ruhend.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. April 2024 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führt er aus, Alleinverdiener einer fünfköpfigen Familie in M. … zu sein. Seine Frau habe außer einem zwölfmonatigen Elterngeld i.H.v. 375 EUR kein Einkommen. Die Wohnungspreise in M. … seien bekanntermaßen sehr hoch und Kindertageseinrichtungen seien häufig nur bei privaten Trägern mit erheblichen Mehrkosten verfügbar. Zudem dürfe der Orts- und Familienzuschlag, den er vom Freistaat Bayern erhalte, nicht in die Ruhendstellung einfließen, da dieser als Aufwandsentschädigung i.S.v. § 53 SVG anzusehen sei. Da sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und die Antragsgegnerin auch keinen Sofortvollzug angeordnet habe, dürfe die Ruhendstellung bis auf Weiteres nicht vorgenommen werden.
Am 6. Mai 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln:
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, an den Kläger 880,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers vom 9. April 2024 gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamts „Ruhensregelung der Übergangsgebührnisse nach § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)“ vom 27. März 2024 aufschiebende Wirkung hat.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass entgegen der Bezeichnung als Leistungs- und Feststellungsklage sich der Antrag auf eine entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO stütze. Damit könne sowohl die Feststellung der aufschiebenden Wirkung als auch die Aufhebung der Folgen des faktischen Vollzugs beansprucht werden. Die Antragsgegnerin missachte stillschweigend die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und habe ausweislich der Bezügeabrechnung für Mai 2024 880,16 EUR einbehalten. Sein Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, da weder eine gesetzliche Ausnahme noch eine behördliche Sofortvollzugsanordnung vorliege. Da der Ruhensbescheid vom 27. März 2024 nicht bestandskräftig sei, sei ein Vollzug des Bescheids rechtswidrig. Die Übergangsgebührnisse seien Grundlage seiner Lebenshaltung und primäres Mittel zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Eine weitere Begründung sei nicht erforderlich, denn ein Verstoß gegen § 80 Abs. 1 VwGO mache die Vollzugsmaßnahme ohne Weiteres rechtswidrig. Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei daher ohne weitere Interessenabwägung stattzugeben.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag und führt aus, dass gem. § 53 SVG Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen anzurechnen sei. Die Zahlung von Übergangsgebührnissen stehe unter diesem gesetzlichen Vorbehalt. Mit deklaratorischem Bescheid vom 27. März 2024 sei dieser gesetzliche Vorbehalt mittels prognostischer Berechnung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zum Erwerbseinkommen des Antragstellers umgesetzt worden. Unterbliebe die Ruhendstellung und käme es zu einer ungekürzten Auszahlung der Übergangsgebührnisse, würde dies aufgrund der langen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zu einem nicht tragbaren und vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Zustand führen. Der Antragsteller wäre für diese Zeit doppelt alimentiert und nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einer hohen Rückforderung konfrontiert.
Hierauf erwiderte der Antragsteller, es sei bereits unklar, was ein deklaratorischer Bescheid sein solle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Wirkung des § 53 SVG nicht kraft Gesetzes eintrete, sondern einer Bescheidung bedürfe. Nicht überzeugend sei in diesem Zusammenhang der Verweis auf einen gesetzlichen Vorbehalt. Der Begriff des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Auszahlung von Versorgungsbezügen entstamme der Rechtsprechung zur Rückforderung von Versorgungsbezügen und werde beim Entreicherungseinwand relevant. Dass er vor einer Überzahlung und einer daraus resultierenden Rückforderung geschützt werden müsse, rechtfertige keine Sofortvollzugsanordnung. Dies müsse erst Recht gelten, wenn – wie hier – der Sofortvollzug noch nicht einmal angeordnet worden sei. Laut der Bezügeabrechnung für Juni 2024 habe die Antragsgegnerin weitere 790,22 EUR einbehalten; der Annexantrag zur Vollzugsfolgenbeseitigung summiere sich somit auf 1.670,38 EUR.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) im Wege des Eilrechtsschutzes eine Nichtanwendung der Ruhensregelung und die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Er wendet sich ausdrücklich nicht mit einer Klage gegen den Ruhensbescheid vom 27. März 2024, sondern stellt klar, dass es sich um Rechtsbehelfe im vorläufigen Rechtsschutz handelt.
1.1. Sowohl der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO analog als auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO (unmittelbar) sind unzulässig, da unstatthaft. Damit hat auch der Annexantrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Ruhensregelung im Bescheid vom 27. März 2024 ist § 53 Abs. 1 SVG. Nach dieser Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze.
Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und Ruhensbescheide zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das Gesetz bestimmten Ruhens hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung. Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des Ruhensbetrags in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. (st. Rspr. des BVerwG, U.v.23.2.2021 – 2 C 22.19 – juris Rn. 10; U.v. 7.10.2020 – 2 C 5.20 – juris Rn. 15; U.v. 15.11.2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 18 ff.).
Daraus folgt, dass die Nichtauszahlung des ruhenden Anteils der Versorgung keine Vollziehung des Ruhensbescheids, sondern Vollzug des Gesetzes ist. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der nach Satz 2 der Vorschrift auch für feststellende Verwaltungsakte gilt, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Vollzug (namentlich die Ruhensregelung) nicht auf dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 27. März 2024 beruht. Der Versorgungsbehörde ist es – im Hinblick auf das sich aus dem Gesetz ergebene rechtliche Hindernis – nicht möglich, über das dem Antragsteller gesetzlich zustehende Ruhegehalt hinaus diesem Gelder auszuzahlen (vgl. auch § 1a Abs. 2 SVG). Damit haben Widerspruch und Klage gegen einen Ruhensbescheid – unabhängig von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – keine aufschiebende Wirkung (vgl. VG Kassel, B.v. 28.11.2019 – 1 L 2305/19.KS – juris Rn. 15 ff.). Insofern liegt die Sach- und Rechtslage bei der Anwendung von Ruhensvorschriften anders als im Falle einer Rückforderung überzahlter Bezüge, welche einen Rückforderungsbescheid zwingend voraussetzt (BVerwG, U.v. 14.9.2023 – 2 A 1.22 – juris Rn. 16).
Diese, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Folge, wird auch der Interessenlage gerecht, da andernfalls der Beamte für die Dauer des Widerspruchs- und ggf. anschließenden Klageverfahrens doppelt alimentiert wäre und nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig mit einer hohen Rückforderung belastet wäre. Zudem müsste die Überzahlung wieder mit einem Bescheid nach § 52 Abs. 2 BeamtVG bzw. § 49 Abs. 2 SVG zurückgefordert werden, was überdies eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich des (teilweisen) Absehens der Rückforderung erforderlich machen würde. Sollte die Ruhendstellung für den Beamten ausnahmsweise eine besondere wirtschaftliche Härte darstellen, besteht die Möglichkeit über § 123 Abs. 1 VwGO Eilrechtsschutz zu suchen.
1.2. Statthaft ist somit vielmehr ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf (vorläufig) ungekürzte Auszahlung der Übergangsgebührnisse. Dieser ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder -unterlassen (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwehr wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches kommt es vorliegend nicht an, da der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile ihm drohen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller eine Leistung nicht erhält, auf die er von Gesetzes oder Verfassungs wegen einen Anspruch hat, sondern erst dann, wenn ihm ein Abwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Leistung aufgrund seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhalten würde, unzumutbar ist (OVG NRW, B.v. 20.3.2014 – 3 B 167/14 – juris Rn. 10).
Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bei monatlichen (gekürzten) Übergangsgebührnissen von ungefähr 3.900 EUR brutto und einer Unterhaltsbeihilfe (inklusive Orts- und Familienzuschlag) von ungefähr 2.600 EUR brutto (vgl. Angaben des Antragstellers auf Blatt 111 der Verwaltungsakte) in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, die geeignet wäre, die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung glaubhaft zu machen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Antragsteller außerdem im März 2024 eine Übergangsbeihilfe i.H.v. 31.906,80 EUR gewährt wurde. Eine unzumutbare Belastung lässt sich auch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf seine drei Kinder und der seiner Ansicht nach allgemein bekannten Wohnsituation in M. … begründen.
2. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zwar handelt es sich bei den Übergangsgebührnissen grundsätzlich um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 1 GKG. Da diese im vorliegenden Fall jedoch genau für einen Zeitraum von 24 Monate gezahlt werden, ist die Anwendung des in § 42 Abs. 1 GKG vorgesehenen dreifachen Jahresbetrages nicht sachgerecht. Vielmehr kann vorliegend eine konkrete Geldleistung i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beziffert werden: 24 x 790,22 EUR (vgl. Ruhensbetrag in der Bezügeabrechnung für Juni 2024; die Berechnung im Mai i.H.v. 880 EUR war lediglich vorläufig) = 18.965,28 EUR, wobei dieser Betrag angesichts des Charakters als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. der Empfehlung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte zu kürzen ist.