BeamtVG § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.

(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/17
29. Mai 2018
1 C 15/17 29. Mai 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 20/15
13. Mai 2016
2 LB 20/15 13. Mai 2016