Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
BeamtVG § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Referenzen
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