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BeamtVG § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1824/24.KS
27. Oktober 2025
1 K 1824/24.KS 27. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 6241/10
12. März 2012
23 K 6241/10 12. März 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2145/10
23. Februar 2012
1 A 2145/10 23. Februar 2012