Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
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BeamtVG § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1824/24.KS
27. Oktober 2025
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1 K 1824/24.KS | 27. Oktober 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 6241/10
12. März 2012
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23 K 6241/10 | 12. März 2012 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2145/10
23. Februar 2012
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1 A 2145/10 | 23. Februar 2012 |