Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEDV § 10 Anwendbare Regelungen

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

(1) Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.