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BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Freiburg (9. Kammer) - S 9 EG 355/25
26. März 2026
S 9 EG 355/25 26. März 2026
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 3046/24
16. Dezember 2025
L 11 EG 3046/24 16. Dezember 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 1724/25
21. Oktober 2025
L 11 EG 1724/25 21. Oktober 2025
Urteil vom Sozialgericht Hamburg (67. Kammer) - S 67 EG 1/23
30. Juni 2025
S 67 EG 1/23 30. Juni 2025
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 1/23
29. April 2025
L 9 EG 1/23 29. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 3/23
26. März 2025
L 2 EG 3/23 26. März 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 111/23
19. März 2025
L 6 AS 111/23 19. März 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 843/24
17. Dezember 2024
L 11 EG 843/24 17. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 272/24
17. Dezember 2024
L 11 EG 272/24 17. Dezember 2024
Urteil vom Sozialgericht Berlin (2. Kammer) - S 2 EG 17/23
11. Dezember 2024
S 2 EG 17/23 11. Dezember 2024