BEEG § 17 Urlaub

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (10. Kammer) - 10 Sa 954/21
17. Mai 2022
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Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 4/17 R
14. Dezember 2017
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Kammer) - 4 Sa 7/17
16. Juni 2017
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 359/15
9. Mai 2016
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 37/15
18. April 2016
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Sa 88 a/15
12. Januar 2016
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Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 3/14 R
15. Dezember 2015
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 52/15
15. Dezember 2015
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Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 7 Ca 1286/14
22. August 2014
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Urteil vom Arbeitsgericht Halle (5. Kammer) - 5 Ca 1108/13 NMB
23. Januar 2014
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