Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEEG § 18 Kündigungsschutz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 SLa 394/25
5. November 2025
11 SLa 394/25 5. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 SLa 136/25
26. August 2025
3 SLa 136/25 26. August 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 SLa 539/24
14. Mai 2025
4 SLa 539/24 14. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Sa 577/23
20. Februar 2024
9 Sa 577/23 20. Februar 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 153/22
13. April 2023
6 Sa 153/22 13. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 22.1540
16. Februar 2023
W 3 K 22.1540 16. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 22.1539
16. Februar 2023
W 3 K 22.1539 16. Februar 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 558/22
14. Februar 2023
4 Sa 558/22 14. Februar 2023
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 1 Ca 4366/22
10. Februar 2023
1 Ca 4366/22 10. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1496/21
12. April 2022
7 K 1496/21 12. April 2022