BEEG § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 279/22
22. März 2022
6 B 279/22 22. März 2022
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 4/17 R
14. Dezember 2017
B 10 EG 4/17 R 14. Dezember 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10747/12
18. Januar 2013
10 A 10747/12 18. Januar 2013