Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BefBedV § 11 Beförderung von Sachen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 104/16
3. März 2017
12 U 104/16 3. März 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 159/15
15. Juni 2015
13 B 159/15 15. Juni 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 31/15
23. Januar 2015
7 L 31/15 23. Januar 2015