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BefBedV § 2 Anspruch auf Beförderung

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 31/15
23. Januar 2015
7 L 31/15 23. Januar 2015