Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
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BefBedV § 2 Anspruch auf Beförderung
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 31/15
23. Januar 2015
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7 L 31/15 | 23. Januar 2015 |