Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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BefBedV Eingangsformel
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Referenzen
- § 58 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.