Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEG § 159

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5wg U 404/17 E
6. Juni 2018
5wg U 404/17 E 6. Juni 2018