Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
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BEG § 159
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5wg U 404/17 E
6. Juni 2018
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5wg U 404/17 E | 6. Juni 2018 |