BEG § 166a

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von