Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
BEG § 166b
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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