BEG § 225

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5wg U 404/17 E
6. Juni 2018
5wg U 404/17 E 6. Juni 2018