BEG § 227

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten.

(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.

(3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5wg U 404/17 E
6. Juni 2018
5wg U 404/17 E 6. Juni 2018