Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Sätzen vergütet. Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch.
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BEG § 227c
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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