BEG § 227d

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von