Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.
BEG § 227d
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Referenzen
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