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BEG § 28

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 3/15 R
30. Juni 2016
B 8 SO 3/15 R 30. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 27 O 5/10 [E]
3. Dezember 2010
27 O 5/10 [E] 3. Dezember 2010
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RJ 139/04
28. Januar 2008
L 8 RJ 139/04 28. Januar 2008
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 RJ 58/02
19. Mai 2006
L 4 RJ 58/02 19. Mai 2006