Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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BEGDV 1 § 14 Mindestrente
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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