Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEGDV 1 § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.