Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BEGDV 1 § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.