Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
BEGDV 1 § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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