Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.
BEGDV 2 § 12 Grundlage der Berechnung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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