Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEGDV 2 § 12 Grundlage der Berechnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von