Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.
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BEGDV 2 § 23a Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
- BEGDV 2 § 18 Erlöschen der Rente 1x
- § 41 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.