Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.
BEGDV 2 § 4 Anlagebedingte Leiden
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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