Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.
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BEGDV 2 § 5 Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
- § 28 Abs. 3 1x (nicht zugeordnet)