Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.
BEGDV 3 § 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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