Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.
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BEGDV 3 § 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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