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BEGDV 3 § 2 Selbständige Erwerbstätigkeit

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.

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