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BEGDV 3 § 19 Weiterleistung der Kapitalentschädigung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.

Referenzen

  • § 80 1x (nicht zugeordnet)
  • § 123 1x (nicht zugeordnet)
  • § 75 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von